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Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

Kontoeröffnung Minderjährige
 
cerkeskizi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 15.09.2006 08:49
Hallo zusammen,

ich hab ne kurz Frage:

Wenn z.B. ein 17 jähriger mit seinem Ausbildungsvertrag rein kommt und ein Gehaltskonto eröffnen möchte... Können wir es auch ohne die Zustimmung von den Eltern eröffnen?

Oder war es beim Arbeitsvertrag so?

Vielen Dank im voraus....

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.09.2006 08:56
Bei einerm Ausbildungsvertrag nicht....eben, wie du selbst schon sagtest, nur beim Arbeitsvertrag!

--------------------------------------------------

Was wäre, wenn ICH hier Admin wäre!? *lol*

cerkeskizi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 15.09.2006 09:23
Achso.... vielen Dank.

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.09.2006 09:34
Kein Ding ;-D

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Was wäre, wenn ICH hier Admin wäre!? *lol*

stine84
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 15.09.2006 10:56
lt meinen Fachwirtunterlagen, kannst du das konto ohne zustimmung eröffnen, wenn im ausbildungsvertrag ausdrücklich steht, dass der lohn bargeldlos auf ein girokonto gezahlt wird.
aber zur sicherheit immer die zustimmung der eltern einholen.
bulle89
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 15.09.2006 11:18
Also ich denke, dass das Konto eröffnet werden kann, allerdings ohne verfügung. Denn dann stellt es keinen rechtlichen Nachteil dar und man benötigt nicht die Zustimmung der gesetzl. Vertreter. Ein Ausbildungsvertrag oder auch ein Arbeitsvertrag stellt sehr wohl einen rechtlichen Nachteil dar, da man ja in die Arbeit gehen muss :-)
cerkeskizi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 15.09.2006 11:21
Hmm, jetzt bin ich aber bisschen durcheinander. :-)

Ich habe gedacht, zu mindest in der Schule hatten wir mal gelernt gehabt, dass beim Ausbildungsvertrag ODER beim Arbeitsvertrag die Zustimmung der Eltern nicht gebraucht wird. Ich war mir halt unsicher welches es von den beiden war.........
djb
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.09.2006 11:32
Rein theoretisch kannst du das konto eröffnen, aber dem Kunde/Kind darf daraus kein Nachteil entstehen, d.h. z.B. das/der Kind/Jugendliche dürfte nichts abheben, da ihm ja dadurch das Geld ,,verloren‘‘ geht, es also ein Nachteil für Ihn wäre...deswegen Zustimmung der Eltern. Ausnahme wie oben bereits gesagt der Arbeitsvertrag.
anna
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.09.2006 11:34
also ich denke dass man das konot nur eröffnen dürfte wenn er einen arbeitsvertrag dabei hat...sonst nicht!
djb
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.09.2006 11:35
Also hier das Theater ....ne ne ne^^

Ich bring mal ne Quelle ins Spiel

Kontoeröffnung

Für die Kontoeröffnung von Schülerinnen, Schülern oder Auszubildenden sowie für jugendtypische Bankgeschäfte ist in der Regel die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig.

Sie dürfen

°sich dann möglichen Lohn auf ihr Konto überweisen lassen,

°selbstständig Barbeträge abheben.

Jugendliche, die einen gültigen Arbeitsvertrag haben, können ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ein Konto eröffnen.

Kredite können nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts aufgenommen werden (§ 1643 Abs. 1 in Verbindung mit § 1822 Nr. 8 BGB). Außerdem sind die Banken verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Konten Minderjähriger nur auf Guthabenbasis geführt werden.

http://www.elternimnetz.de/cms/paracms.php?site_id=5&page_id=115
McManaman
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 15.09.2006 11:53
....mmmmh....und was ist eigentlich wenn:

In der heutigen Zeit ist es ja nicht selten, dass 14- 16 jährige Mädels schon "werfen"..ääh...ein Kind kriegen.

Welche Einverständniserklärung braucht man denn dann,
wenn die Kindsmutter für Ihr Kind ein Sparkonto eröffnen möchte?
Als Minderjährige kann sie ja nicht die gesetzliche Vertreterin sein.
Vormundschaftsgericht?

19.05.2001 -19.05.2007 - Der Kreis wird sich endlich schließen!

_Rudi
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 15.09.2006 11:59
ein rechtlicher nachteil entsteht trotzdem, denn der oder die minderjährige muss den agb´s zustimmen, somit also auch den rechnungsabschluss prüfen u.ä. damit entstehen verpflichtungen welche zustimmungsbedürftig sind.

glaub ich...oder.....?????
Benny
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.09.2006 12:32
zum eingangsfall. für die schule ist wichtig:
arbeitsvertrag geht ohne zustimmung der eltern
ausbildungsvertrag nicht, da ist zustimmmung erforderlich!

solang zustimmung bei ausbildungsvertrag nicht da ist, ist der vertrag schwebend unwirksam!!
 

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