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Forenübersicht >> Kontoführung

Nachlasskonto/ wann darf ausgezahlt werden
 
Blacktiger1983
Rang: IPO

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Verfasst am: 23.08.2006 19:29
Hi bei dem Nachlasskonto komm ich leider immer wieder durcheinander.

Es gibt Aufgaben, wo immer ein Erbschein + Legitimation verlangt wird, es gibt aber auch Aufgaben wo derjenige direkt verfügen kann, nur weil er sagt , er ist der einzige Erbe. So war es auch in der Zwischenprüfung vor einem Jahr.

Wann greift denn nun was? Gibt es da nichts einhaltliches?
tanja88
Rang: IPO

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Verfasst am: 23.08.2006 19:54
Hey Blacktiger 1983,

normalerweise brauchst du immer einen Erbschein, außer es werden Beerdigungskosten überwiesen.

Wenn der Verstorbene wenig Vermögen hatte, kann man auf einen Erbschein verzichten und eine Haftungserklärung ausfüllen, d.h. falls noch ein unerwarteter Erbe auftaucht muss dieser sich an den anderen Kunden wenden.
Nici01
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 23.08.2006 19:57
Bevöllmächtigte dürfen auch verfügen bis die Vollmacht von den Erben widerrufen wird
tanja88
Rang: IPO

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Verfasst am: 23.08.2006 20:01
Das stimmt natürlich auch.
Blacktiger1983
Rang: IPO

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Verfasst am: 23.08.2006 20:02
Hm Danke schonmal, aber es geht mir weder um kleine Beträge und eine Haftungserklärung, noch um Bevollmächtigte. Das die noch verfügen dürfen ist ja klar.

Es gab mal einen Fall in dem halt " alle Erben gemeinsam" über das Nachlasskonto verfügen durften. Also Barabhebung und keine Beerdigungskosten.

Ich frag mich nur, wie das KI herausfinden will , wer alles " erbe" denn die Antwort das das KI einen Erbschein braucht, war falsch.
tanja88
Rang: IPO

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Verfasst am: 23.08.2006 20:04
Wie lautete die Frage und Antwort ganz genau?

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.08.2006 09:24
Das müsste man wissen: Die genaue Fragestellung und die Antwortmöglichkeiten.

Denn wenn man den Todesfall bearbeitet, sieht man entweder den Erbschein oder das Testament mit Eröffnungsprotokoll ein. Dann wird eine "Miterbenerklärung" von den Erben ausgestellt, in den ein oder mehrere Erben berechtigt werden, über das Konto zu verfügen. Diese sind dann in der Haftung ggü. den anderen Erben.
Dortmunder83
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.08.2006 19:34
Frau Koller, seit 10 Jahren verwitwet , Mutter von drei Erwachsenen Söhnen, ist Kundin ihres KIs. Auch die 3 Söhne sind Kunden.


Herr Bernd Koller möchte direkt am Tag der Meldung des Todes seiner Mutter 1.500 € vom Girokonto abheben.Wie Informieren sie Ihn richtig?

1) Ich kann Ihnen das Geld nur auszahlen, wenn Sie mir das Original Testament vorlegen

2) Bevor ich das Geld an Sie auszahlen kann, benötige ich noch den Erbschein

3) Da Sie als Miterbe Kunde unseres Hauses sind, darf ich Ihnen den Betrag auszahlen

4) In Ihrem Fall gibt es wohl mehrere Erben, die grundsätzlich nur gemeinsam über Nachlasskonten verfügen dürfen.

5) Hat Ihre Mutter kein Testament, wird vom Nachlassgericht ein Nachlassverwalter gestellt. Dieser kann dann verfügen
Blacktiger1983
Rang: IPO

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Verfasst am: 27.08.2006 16:03
Hey die Aufgabe finde ich leider nirgens mehr.

Aber der Dortmunder hat oben eine ähnliche gepostet. Ich würde immer den Erbschein nehmen
tax
Rang: IPO

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Verfasst am: 28.08.2006 07:39
Guten Morgen!
Ich denke, dass die vier richtig ist, denn auch wenn mir der Sohn einen Erbschein vorlegt, hilft mir das wenig: Wenn mehrere Erben da sind, dürfen diese immer nur gemeinsam verfügen. Natürlich brauche ich einen Erbschein um das festzustellen, aber dann kann ich auch immer nur an alle auszahlen.
Grüße
SvenHVB83
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 28.08.2006 09:54
das denke ich nicht. was ist denn, wenn eine vollmacht über den tod hinaus für einen erben bestanden hat!!!
Metalhead
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.08.2006 10:04
Ich würde sagen das keine vollmacht vorhanden ist! Davon müssen wir ausgehen denn sonst hätte man es in der Aufgabenstellung erwähnen müsste. Deswegen würde ich Sagen dass die 4 richtig ist und nur alle erben gemeinsam verfügen dürfen. Trotzdem braucht man einen erbschein!

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Das Böse lebt drin in dir, das böse lebt es treibts mit dir. Das böse lebt bei tag und nacht. DAS BÖSE LEBT NIMM DICH IN ACHT. Und manchmal will es raus mit aller Macht und man hört von deinem Opfer nur den Schrei in der Nacht.

darkmelodia
Rang: IPO

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Verfasst am: 28.08.2006 11:14
Ich würde auch auf die 4 tippen.

Bis einer widerruft dürfen doch nur alle Erben gemeinsam verfügen...
leng
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 28.08.2006 11:27
vollmacht ist irrelevant, weil davon nichts in der aufgabe steht.

es ist antwort 4, weil wir wissen, dass die frau mehrere söhne hat und somit können wir davon ausgehen, dass es auch mehrere erben gibt.
Dortmunder83
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.08.2006 18:11
Ja das mit allen gemeinsam ist ja klar, aber benötige ich nicht erst einen Erbschein aus dem hervorgeht , welche Kinder sie alle hat ?

Das alle nur gemeinsam verfügen können ist ja klar. Aber wenn auf einmal drei auf der Matte stehen, kann es ja irgendwo noch eine Tochter oder so geben.

Daher würde ich erst den Erbschein sehen wollen und dann dürfen alle genannten Erben gemeinsam verfügen.

Blöde Aufgabe
tax
Rang: IPO

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Verfasst am: 28.08.2006 18:16
@Dortmunder:
Natürlich brauchst Du den Erbschein, keine Frage. Aber die Aufgabe ist so gestellt, dass der Sohn den Erbschein vorlegen würde und dann nur mit diesem Erbschein direkt an ihn ausgezahlt werden könnte - ohne die anderen dabei zu haben. Und das geht ja nicht.
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.08.2006 18:43
Nur vier kann richtig sein. Man braucht nicht zwingend einen Erbschein, ein beglaubigtes Testament tut es in aller Regel auch.

Gruß
Julien

P.S.: Die Sache mit den Beerdigungskosten wird i.d.R. aus Kulanzgründen akzeptiert, eine Grundlage dafür gibt es aber entgegen landläufiger Meinung nicht. Bei Prüfungen wäre es also falsch, die Beerdigungskosten zu überweisen, verfügungsberechtigt sind (sofern keine Bevollmächtigten vorhanden sind) AUSSCHLIEßLICH die Erben.
Dortmunder83
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.08.2006 18:46
Ach stimmt, wenn man die Aufgabe so liesst, dann passt das schon.Aber die hätten dann den Erbschein als Möglichkeit weglassen sollen. Naja typisch IHK
 

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