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Forenübersicht >> Kontoführung

Verschiedene Fragen
 
Brook
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 17.07.2006 18:08
Hi, wir haben bankintern einen Test geschrieben und ich bin mit einigen Antworten nicht so zufrieden. Daher wollte ich euch mal Fragen, wie ihr den Sachverhalt seht:

1. Welchen Anwendungsbereich haben die Regelungen des BGB zum Verbraucherschuzu (§§ 491ff. BGB)?
- Lösung: Alle Kreditverträge zwischen einem gewerblichen Kreditnehmer und einer natürlich Person als Verbraucher.

Alle Verträge? Wirklich alle? Steht nicht in §491 (2):

(2) Die folgenden Vorschriften finden keine Anwendung auf Verbraucherdarlehensverträge,
1. bei denen das auszuzahlende Darlehen (Nettodarlehensbetrag) 200 Euro nicht übersteigt,
2. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt, die unter den marktüblichen Sätzen liegen, [...]

Für mich ein Widerspruch.

2. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen...
- Lösung: ...hat ein FSA und eine NV-Bescheinigung in jeweils ausreichender Höhe auf die Besteuerung dieselbe Wirkung.

In jeweils ausreichender Höhe? Ich dachte eine NV-Bescheinigung ist betragsmäßig nicht begrenzt, hat also folglich keine Höhe. Daher habe ich die Antwort nicht gewählt, da ich eine Fangfrage gewittert habe.

3. Aufgabe zu PWB. Angegeben waren Debitoren, davon Forderungen an öffentl.-rechtl- Körperschaften, sowie die gebildeten EWB und PWB. In Aufgabe a sollte man die zweifelhaften Forderungen berechnen, das war kein Problem.
Aufgabe b heißt dann: Wie viele Mio. EUR beträgt die Gesamtsumme der intakten Forderungen.

Meine Frage: Wie definieren sich intakte Forderungen?
- Debitoren ./. zweifelh. Ford. ./. uneinbringl. Ford
- Debitoren ./. zweifelh. Ford. ./. uneinbringl. Ford ./. sichere Forderungen

Die Lösung sagt das zweite, ich kenne dafür aber nur den Begriff "risikobehaftetes Kreditvolumen", warum rechnet man bei intakten Forderungen die sicheren Forderungen auch raus?

Vielen Dank im Voraus!
rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.07.2006 18:33
Ich möchte zu 2 und 3 Stellung nehmen:
Deiner Meinung stimme ich zu!
Die NV-Veranlagung ist betragsmäßig nicht begrenzt wie der Sparerfreibetrag.
Bei intakten Forderungen die sicheren Forderungen abzuziehen, ist nicht nachzuvollziehen. Keine Forderungen sind intakter als die sicheren!
canopus
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 17.07.2006 18:44
1.
§491BGB

>>(1) Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag) gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ergänzend die folgenden Vorschriften.<<

Grundsätzlich gilt der Paragraph für alle Verbraucherdarlehensverträge, mit Ausnahme der unter (2) und (3) genannten Verträge. Die Lösung ist also nicht ganz korrekt.

2.
NV stimme ich dir auch zu

3.
Vielleicht bezogen sich die sicheren Forderungen in diesem Fall auf die erwähnten Forderungen an
öffentl.-rechtl. Körperschaften.
Wenn ich mich recht erinnere, werden auf Forderungen an öffentl.-rechtl. Körperschaften keine PWB gebildet, da diese als sehr sicher gelten. Deshalb werden sie bei dem für die PWB- Berechnung zugrundeliegenden Wert rausgerechnet.
Da bin ich mir aber nicht mehr ganz sicher.
Vielleicht weiß das hier jemand besser.
rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.07.2006 18:57
zu 3:
Das wäre natürlich möglich, dass nach den intakten Forderungen gefragt wurde, die pauschalwertberichtigt werden müssen! In dem Fall sind die Forderungen an öffentlich-rechtliche Kreditnehmer als sichere Forderungen rauszurechnen.
Brook
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 17.07.2006 19:27 - Geaendert am: 17.07.2006 19:27
Danke schonmal für eure Mithilfe!

Nochmal zur 3:
Die Fragestellung war folgende:
Angaben aus dem SBK der Unionbank:
Debitoren 278.000.000
- davon Forderungen an öffentl.-rechtl. Körperschaften 1.400.000

EWB 480.000
PWB 2.062.500

a) Berechnen Sie die Höhe der zweifelhaften Forderungen in Mio. EUR, wenn mit einem Gesamtausfall von 30% der ursprünglichen Forderungen gerechnet wird.
Lösung:
30% ^= 480.000 => 100% ^= 1.600.000

b) Wie viel Mio. EUR beträgt die Gesamtsumme der intakten Forderungen?
Lösung: Debitoren ./. zweifelh. F. ./. sichere F., also: 278.000.000 ./. 1.600.000 ./. 1.400.000 = 275.000.000

c) Ermitteln Sie den Prozentsatz für die PWB!
Lösung:
100% ^= 275.000.000
x% ^= 2.062.500 => x=0,75%


Mir ist inzwischen auch klar, dass die b) zur Vorbereitung der c) dienen sollte, so dass man mit dem Ergebnis der b) weiterrechnen kann. Nur bin ich der Ansicht, dass man dies nicht so ohne weiteres aus der Fragestellung der b) herauslesen konnte, dass die sicheren Forderungen hier schon nicht mehr erwünscht sind. Dass man sie bei der c) nicht mehr mit einrechnen kann ist klar. (Auch wenn es das Ergebnis nicht beeinflusst, wenn man rundet. ;-) )
rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.07.2006 20:56
Das sehe ich auch so! Frage b) war nicht ok.
Sie haben die gestellte Frage richtig beantwortet!!!
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.07.2006 22:19 - Geaendert am: 17.07.2006 22:45
Ich muss leider widersprechen:

Die Lösung "Alle" bei 1 ist gerade noch akzeptabel, da der Ausschluss bestimmter Kredite ja gerade erst durch 491 II bestimmt wird, folglich gelten 491 ff. (also inkl. 491) für "Alle". Sicherlich nicht vorbildlich formuliert (schließlich leistet erst der 1. Abstaz die genannte Lösung), aber formal in Ordnung.

Bei 2 auf die bei der NV-Bescheinigung fehlende Höhe abzuzielen ist etwas haarspalterisch. Wie waren denn die anderen Möglichkeiten? Wenn diese eindeutig falsch waren, ist die hier beschriebene Antwort akzeptabel. Die Höhe ist schließlich auch beim FA irrelevant, beide haben keinerlei (und damit den gleichen) Einfluss auf die Besteuerung.

Die Begriffe "Risikobehaftetes Kreditvolumen" und "Intakte Forderungen" (richtiger und eindeutiger "Scheinbar intakte Forderungen") sind äquivalent. Forderungen gegen die öffentliche Hand sind (nach den Buchstaben des Gesetzes) RISIKOFREI und werden daher üblicherweise nicht zu den intakten Forderungen gerechnet. Die Literatur ist hier allerdings nicht ganz eindeutig, wenn Ihr in der Berufsschule etwas anderes gelernt habt, kann ein Hinweis nicht schaden.

Gruß
Julien
 

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