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Forenübersicht >> Kontoführung

mal was zum kniffeln [Vertrag zu Gunsten Dritter]
 
loci1979
Rang: IPO

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Verfasst am: 12.12.2002 16:28
Also folgender Fall angenommen :
Ein Kunde A hat mit seiner Bank einen Vertrag z.G. Dritter für den Todesfall abgeschlossen. Begünstigt ist Z.

Dann tritt plötzlich der Fall ein das A stirbt ( vielleich auch aufgegessen ? )
Z wusste bisher noch nichst von seinem Glück und wird von der Bank des A informiert. Mit Zeitpunkt des todes von A erwirbt Z automatisch die Gläubigereigenschaft. Um diese zu behalten, muss er das Schenkungsversprechen das A damals abgab anehmen.
Aber : wenn nun die Erben des A, nennnen wir sie mal Knut und Klaus ankommen und dIe Schenkung gegenüber Z wiederufen, bevor Z die Schenkung annahm, dann verliert er ja wieder die Gläubigereigenschaft, soweit ken Problem, oder ?
Doch wenn die erst drei Tage nach dem tode von A widerufen, war ja Z solange Gläubiger der Einlage, inwieweit stehen im dann Zinsen für die Tage der Gläubigereigenschaft zu ? :-)

Auf solche Gedanken kommt man auch nur bei dem Wetter :-)
alideus
Rang: IPO

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Verfasst am: 12.12.2002 17:23
die antwort ist doch logisch:
was hat denn bitte die gläubigereigenschaft mit den zinsen zu tun? du musst die gläubigereigenschaft auf das gesamte kapital beziehen. da rechtlich keine vertrag angenommen wurde, kriegt der typ keinen cent, weder zinsen noch das grundkapital.
loci1979
Rang: IPO

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Verfasst am: 12.12.2002 17:31
Naja aber es genügt um ein paar Mitazubis Kopfzerbrechen zu bereiten :-)
alideus
Rang: IPO

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Verfasst am: 12.12.2002 17:38
da haste mal wieder recht gehabt! ;-}
DarkAngel279
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 12.12.2002 17:49
des ist eigendlich eine blöde kniffel aufgabe denn im normal fall oder besser gesagt bei uns ist das so,
das der vertrag erst rechtswirksam ist wenn der begüstigte zustimmt.
und solange er das nicht tut kommt kein vertrag zustande. also können die erben auch nicht widerrufen da es gar keinen vertrag gibt!

ich hoffe das war wenigstens ein bischen verständlich
loci1979
Rang: IPO

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Verfasst am: 13.12.2002 10:39
hm, sorry dark angel aber ein vertrag kommt mit abschluss zwischen dem Kunden und der Bank zustande.
Der Vertrag z.G. Dritter setzt sich ja aus drei Teilen zusammen : Einmal einem bedingten Schenkungsversprechen ( was der Kunde gegenüber uns abgibt ), dann der Eintritt der Bedingung ( Exitus )und die Annahme.
BEreits mit dem Tode erwirbt der Begünstigte die Gläubigereigenschaft, ob er nun will oder nicht. Erst wenn er die Schenkung annimmt bleibt er Gläubiger und umgekehrt, wenn er sie ablehnt verliert er wieder die Gläubiger Eigenschaft...
Demnach ist trotz allem ein Vertrag zwischen Kunde ( der der zu sterben plant :-) ) und Bank geschlossen.
Beerserk
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 13.12.2002 10:55
Na somit ist wohl alles gesagt! Aber wenn ich Z wäre und hätte von solchen Vertrag + dessen Widerruf durch die Erben erfahren hätte ich gesagt das ich die Schenkung mündlich angenommen hatte aber nur nichts vom Tod erfahren hätte.
Somit wäre ich eigentlich doch Gläubiger des Kapitals und die Erben könnten nichtwiderrufen. Da dies rechtlich aber schwer zu definieren bzw. auch zu eweisen ist anden solche Fälle meist vors Zivilgericht und der Richter entscheidet anhand der Beweislage wer ob der Vertrag nun widerrufen werden konnte oder Z der rechtmäßige Eigentümer ist.

gefundene Rechtschreib- & Gramatikfehler könnt Ihr behalten!

loci1979
Rang: IPO

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Verfasst am: 17.12.2002 11:23
Alos dann mal nun die letztendliche Auflösung dieses Schmarrns :-)

Der Dritte erwirbt die Gläubigereigenschaft mit Zeitpunkt des Todes automatisch, wobei er demnach auch der Bank gegenüber Gläubiger wird. Das heißt auch, das er automatisch den Anspruch auf die Zinsen erwirbt!

Jedoch muss er mit Widerruf der Erben ( gegenüber dem neuen Gläubiger, nicht gegenüber der Bank ) eine Rückübertragung seiner Gläubigereigenschaft auf die Erben veranlassen. Das heißt, das Guthaben, als auch die in diesem Zeitraum erworbenen Zinsen müssen den Erben wieder übertragen werden.

Alles lässt sich durch das Abstraktionsprinzip ganz einfach erklären, denn es sind zwei voneinander unabhängige Verträge.
FreD
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 17.12.2002 12:42
Ich hab das so in Erinnerung, dass der Vertrag zu Gunsten Dritter ohne Einwilligung bzw. ohne Zustimmung des Begünstigten einen rechtlichen Formmangel aufweist, der aber mit der Annahme des Begünstigten beim Eintritt der Begünstigung geheilt wird.
Der Vertrag sollte notariell beglaubigt werden um "sicher" zu sein. Aktiv wird dieser Vertrag zu Gunsten Dritter eh nicht mehr angeboten. Jedenfalls bei uns nicht mehr.

Bei eingetretenem Vertrag wird es wohl schwer für die Erben, die 3 Tage später kommen überhaupt "ihr" Geld zurückzufordern allerdings gibt es da sicher wieder Urteile, die sich gegenseitig widersprechen. Heißeste Eisen wo gibt dieser Vertrag zu Gunsten Dritter
DerMeister
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 24.01.2003 09:56
Ihr müsst echt langeweile
auf arbeit haben wenn ihr
auf solche Gedanken kommt!
Arbeiten wär mal nicht schlecht,
das macht den kopf frei!
War‘n Witz!
Will weiter solche Aufgaben haben,
hat man wenigstens was zu tuen!
schlaufrau
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.01.2003 15:31
Ein Vertrag ist eine zweiseitige, im Ziel übereinstimmende Willenserklärung. Zur Gültigkeit dieses Vertrages ist das Schenkungsangebot und die Schenkungsannahme erforderlich. Die Bank ist zwar Schuldner, ist aber nicht Vertragspartner des Schenkungsvertrages. Solange der Begünstigte die Schenkungsannahme nicht erklärt hat, ist der Vertrag nicht zustandegekommen. Somit gibt es zwei Möglichkeiten.
1. Hat der Begünstigt die Schenkung angenommen bevor die Erben widersprochen haben, ist er Gläubiger. Die Gläubigereigenschaft wechselt nämlich nur dann zum Zeitpunkt des Todes, wenn der Vertrag durch Angebot und Annahme vorher überhaupt zustande gekommen ist. Dann können die Erben gar nichts mehr tun, weil sie nie berechtigte waren. Vorher nicht, weil der Erblasser noch lebte und zum Todeszeitpunkt nicht, weil die Gläubigereigenschaft nicht mehr besteht.

2. Hat der Begünstigte die Schenkung noch nicht angenommen, ist der Vertrag noch nicht zustandegekommen. Die Erben können das Schenkungsangebot dann als Rechtsnachfolger zurückziehen. Eine spätere Annahme hat keine Rechtsfolgen, da das Angebot nicht mehr steht.

Somit stellt sich auch die ursprüngliche Frage, wem die Zinsen zustehen, nicht.
Schnubbelschaefchen
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 28.01.2003 12:31
Gute Frage, nächste Frage. Von so was hab ich gar keine Ahnung!!!
 

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