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Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

Schufa
 
tgm
Rang: IPO

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Verfasst am: 06.07.2002 21:59 - Geaendert am: 07.07.2002 11:06
Mich würde mal interessieren ob es irgendeine rechtliche Grundlage dafür gibt, daß eine Bank oder Sparkasse ablehnt ein Konto zu eröffnen, nur weil die Schufa schlecht ist.
Kann es sein dass Sparkassen trotzdem ein Konto eröffnen müssen (wg. öffentlich rechtlich)?
Und kann eine Bank od. Sparkasse nur wegen schlechter Schufa eine bestehende Kontoverbindung kündigen?

Rang: Small Cap

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Verfasst am: 07.07.2002 10:36
Wenn die SCHUFA-Auskunft "schlecht" ist, dann kann ein normales Kreditinstitut (KI) die Kontoeröffnung ablehnen. In den meisten Fällen wird das KI jedoch das Konto eröffnen; allerdings nur auf Guthabenbasis.

Da die Sparkassen einen öffentliche rechtlichen Auftrag zu erfüllen haben, können diese aber (meines Wissens) die Kontoeröffnung nicht ablehnen. Allerdings auch hier erfolgt die Kontoführung ausschließlich auf Guthabenbasis.

Sparkassen sind gemeinnützige Kreditinstitute.

Die Rechtsgrundlagen der Sparkassen sind die Sparkassengesetze der Länder. Ich gehe davon aus, dass in diesen Sparkassengesetzen dieser öffentlich rechtliche Auftrag und damit die Pflicht zur Kontoeröffnung geregelt sein wird.

Übrigens: Die Postbank hatte früher ebenfalls einen solchen öffentlich rechtlichen Auftrag. Mit Privatisierung ist dieser jedoch nicht mehr gegeben. Die Postbank hat sich dann dafür entschieden, Konten trotzt "negativer SCHUFA" dennoch als Konten auf Guthabenbasis zu eröffnen. Die Postbank nennt das "Jedermannkonto".

Sorry, leider steht in den LEERBÜCHERN hierzu nicht viel, so dass ich Dir nur meine persönliches Wissen vermitteln konnte.

Gruß

Gupta

tgm
Rang: IPO

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Verfasst am: 07.07.2002 11:10
Danke für die prompte Antwort. Weißt du vielleicht wie man zu einem Sparkassengesetz kommt?

Und wie ist es bei einer bestehenden Kontoverbindung?

Rang: Small Cap

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Verfasst am: 07.07.2002 11:22
versuchs mal dort: www.statistik.sachsen.de/11wahlen/Sparkassengesetz.pdf

Bestehende Kontoverbindungen werden - denke ich - in der Regel nicht gelöscht, nur weil eine SCHUFA-Auskunft nicht so klasse ist. Aber umgestellt auf Kontoführung auf Guthabenbasis wird sicherlich schnellstmöglich durchgeführt. Entsprechende Sperren (z.B. von Kreditkarten) eingeschlossen.

Gupta


Rang: Small Cap

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Verfasst am: 07.07.2002 11:48
Schau nach im § 2 des Sparkassengesetzes!

Gruß nochmal!

Gupta

tgm
Rang: IPO

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Verfasst am: 07.07.2002 12:02
Okay, danke für den link zum Sparkasseng. Aber es die genaue Ausführung ist in der Sparkassenordnung geregelt, oder? Weißt du da vielleicht auch ne site?

Danke schon im Vorraus!

Gruß

Thomas
Torsten_Wellbrock
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 07.07.2002 12:11
Eine gesetzliche Grundlage die die Banken zur Führung eines "Kontos für jedermann" verpflichtet gibt es nicht. Der Kontovertrag ist als Vertrag nach §§ 675, 676f, 611BGB einzuordnen. Da ein Geschäftsbesorgungsvertrag ein zweiseitiger Vertrag ist, kann die Bank entscheiden, ob sie den Antrag auf Kontoeröffnung annimmt oder nicht. Diese Wahlfreiheit ergibt sich aus der Vertragsfreiheit.

Demgegenüber steht eine ZKA-Empfehlung, nach der die Banken sich auf freiwilliger Basis verpflichtet haben, ein "Konto für jedermann" anzubieten und zu führen.

Wenn es der Bank nicht mehr zumutbar ist ein Konto weiter zu führen, z.B. wenn nicht sichergestellt ist, dass die Bank das vereinbarte Kontoführungsentgelt erhält oder das Konto durch Pfändungen ständig gesperrt ist, dann hat sie gem. ihren AGBs ein Kündigungsrecht. Siehe Nr. 19 Abs. 1 und 3 AGB VR-Banken. Sie muss dem Kunden ggf. eine angemessene Frist einräumen sich eine neue Bankverbindung zu suchen. Insbesondere darf sie nicht zu Unzeiten die Geschäftsverbindung kündigen.

Rang: Small Cap

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Verfasst am: 07.07.2002 12:14 - Geaendert am: 07.07.2002 12:15
Schau Dir mal diese Site an:

http://www.forum-schuldnerberatung.de/veroeff/v0038d.htm

oder auch:

http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/themen/girokonto/girojederergeb.pdf

Gupta

tgm
Rang: IPO

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Verfasst am: 07.07.2002 12:57 - Geaendert am: 07.07.2002 12:58
Die Links von der Schuldnerberatung sind sehr interessant zu dem Thema.

Weißt du auch einen Link zur Sparkassen(ver)ordnung, wo man direkt den Text der Verordnung lesen kann?

Danke

Thomas

Rang: Small Cap

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Verfasst am: 07.07.2002 13:10
Hier wirst Du fündig:

http://www.mdje.brandenburg.de/Landesrecht/gesetzblatt/texte/K76/762-01.htm

oder hier:

www.mv-regierung.de/laris/daten/2023/4/3/2023-4-3-lv0.htm

oder hier:

http://www.mv-regierung.de/laris/daten/2023/4/3/2023-4-3-lv0.htm

Gruß

Gupta

max0082
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 08.07.2002 11:53
Sparkassen habe zwar einen öffentlichen Auftrag, doch auch sie können in wichtigen Fällen die Eröffnung ablehnen. Dies ist meines Wissens nach allerdings nur bei Kunden der Fall, auf deren Konten bereits eine Abschreibung vorgenommen wurde. Dann ist die Eröffnung nicht zumutbar.
Allerdings werden meist Konten eröffnet, zumindest als Guthabenkonto.
 

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