Verbraucherkredit Widerrufsrecht - Fristen |
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Verfasst am: 19.06.2006 16:50 |
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Hi!
Ich schreibe morgen eine Klausur zu Privatkrediten (Dispo- und Ratenkredit) und eine Frage ist für mich noch offen, die ich nach dem langen WE in der Schule nicht klären konnte. Vielleicht könnt ihr mir helfen?
Grundsätzlich hat ein Verbraucher beim Ratenkredit ja 2 Wochen Widerrufsrecht. Wenn die Belehrung darüber erst nach Vertragsabschluss erfolgt sogar 1 Monat. Soweit richtig?
Jetzt steht in §355 BGB (3): Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss.
Unser Lehrer meinte, das wäre der Fall, wenn gar keine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt, so dass nach 6 Monaten das Widerrufsrecht quasi "verjährt".
In Satz 3 heißt es aber: Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist [...]
Meiner Meinung nach widerspricht das dem Beispiel meines Lehrers.
Was ist jetzt richtig? Und wann muss ich die 6 Monatsfrist beachten?
Vielen Dank & Gruß
Brook |
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Verfasst am: 19.06.2006 17:14 |
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Hi,
der Anwendungsbreich des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB ist nur marginal.
Bsp.: Das Widerrufsrecht erlischt nach § 355 III 1 BGb, wenn der Unternehmer zwar ordnungsgemäß belehrt und die Erfordernisse nach § 312c II BGB erfüllt, aber zusätzliche Informationspflichten nicht erfüllt, die zum Lauf der Widerrufsfrist führen (zB § § 312d II BGB).
Anders, wenn der der Unternehmer nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 355 II 1 BGB den Verbraucher belehrt. Dann erlischt das Widerrufsrecht gem § 355 III 3 BGB nicht! |
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