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Bereich Schriftliche Abschlussprüfung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Schriftliche Abschlussprüfung

Kontovollmacht für Prokuristen
 
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.05.2006 09:26
Die Gschäftsführerin wünscht, dass eine Prokuristin mit Gesamtprukura allein über das Firmenkonto verfügen kann.
Ist diese Verfügungsberechtigung möglich ist?
Jazzy
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 10.05.2006 09:32
Ich habe geschrieben, dass sie es nicht dürfe laut HR-Auszug, da dieser die Vertretungsberechtigung anzeige. Andere haben aber gemeint, unabhängig vom Auszug, dass man auch Einzelvollmacht vereinbaren könne. Bin verunsichert.
blackstarter
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 10.05.2006 09:38
ich denke man kann hier beide antworten als möglich ansehen...
schließlich ist das die politik der Bank ob Sie das macht.
Lore
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 10.05.2006 09:41
Der Prokuristin kann Kontovollmacht erteilt werden.
Kallstadter
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.05.2006 09:43
Ich würd sagen, wenn die Geschäftsführung das so haben will, isses eigentlich kein Problem.

---------------------------
Mitleid gibt‘s umsonst mein Freund,
Neid muss man sich verdienen!

blackstarter
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 10.05.2006 09:49
eine Prokura darf doch nach außen hin nicht beschränkt werden... Das macht die Geschäftsführerin doch bezogen auf den anderen. oder lieg ich hier falsch
blackstarter
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 10.05.2006 09:51
naja wenn du aber sagst KANN dann muss aber nicht... also könnte man mit guter begründung auch anders argumentieren.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.05.2006 09:57 - Geaendert am: 10.05.2006 09:58
Der Prokurist darf ohne besondere Vollmachten gewöhnliche und außergewöhnliche Geschäfte abwickeln. Die Kontoverfügungen gehören zu den gewöhnlichen Geschäften. Allerdings hat sie hier nur Gesamtprokura.

Aber:
Es kann jeden Angestellten von der Geschäftsführung eine Kontovollmacht erteilt werden und damit auch den Prokuristen.
blackstarter
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 10.05.2006 10:00
auch wenn im Gesellschaftervertrag drinn steht Prokura nur gemeinsam mit dem anderen Prokuristen?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.05.2006 10:04
und das soll im Prüfungsstress entschieden werden?
blackstarter
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 10.05.2006 10:08
Glaub gleich die zweite Frage war ja, welches Dokumet brauchen sie unbedingt noch... und im HR stand ja siehe Gesellschaftervertrag.

naja irgendwie such ich die richtige Lösung aber eine 100% weg gibts irgendwie nicht
Jazzy
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 10.05.2006 11:28
ich zitiere mal den Grill: "Der Umfang der Prokura ist gesetzlich geregelt und kann im Außenverhältnis nicht eingeschränkt werden. Insoweit braucht ein Kreidtinstitut Verfügungen des Prokuristen nicht besonders zu überprüfen. Ausnahmen bestehen bei der Gesamt- und Filialprokura. Während bei der Gesamtprokura der Prokurist die Firma nur mit einem anderen Prokuristen vertreten darf..."

Heißt das jetzt, dass es keine Einzelvollmacht für die Gesamtprokuristin gibt?
 

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