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Bereich Bausparen und Versicherungen
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Bausparen und Versicherungen

Steuerschädlichkeit LV
 
kleine85
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 29.04.2006 19:00
Hallo,

ich habe mal eine Frage:

Bei endfälligen Darlehen, z.B. bei Baufinanzierungen werden Lebensversicherungen als Tilgungsersatz eingesetzt.
Dabei muss man auf bestimmte Sachen achten, wie z.B. Steuerschädlichkeit.

Wisst ihr was damit gemeint ist?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 30.04.2006 20:17
Die Verwendung (insbesondere Abtretung und Verpfändung) von Erlebensfallansprüchen aus einer Lebensversicherung zum Zweck der Kreditbesicherung oder Kredittilgung ist seit dem 14.02.1992 grundsätzlich steuerschädlich, wenn die Kosten des gesicherten Kredits (also vor allem die Zinsen) Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Die Steuerschädlichkeit führt zum Verlust des Sonderausgabenabzugs für Versicherungsprämien (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 5 EStG) und – was besonders nachteilig ist – der Steuerfreiheit der in der späteren Versiche-rungsleistung enthaltenen Zinsen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Auch wenn der Versicherungsnehmer nicht zugleich Kreditnehmer ist, trifft ihn diese Steuerschädlichkeit.
merlin79
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 01.05.2006 16:11
Bei "privaten" Personen ist es fast immer der Fall, dass die als Sicherheit für einen Kredit abgetretene LV nicht steuerschädlich ist, da in den wenigsten Fällen Betriebsausgaben oder Werbungskosten finanziert werden.

Allerdings ist es bei LV‘s die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind egal, da diese LV‘s bei Zuteilung im Erlebensfall immer steuerpflichtig sind (50 % des Ertrages müssen versteuert werden)
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 01.05.2006 19:36 - Geaendert am: 01.05.2006 21:18
Wenn Privatpersonen vermietete Wohnungen mit KLV finanzieren, wollen sie die Zinsen als Werbungskosten ansetzen.

Nicht steuerschädlich ist die Abtretung von Todesfallansprüchen aus einer Lebensver-sicherung, wenn nicht zugleich dem Sicherungsnehmer (z.B. der Bank) ein unwiderrufli-ches Bezugsrecht eingeräumt wird. Steuerschädlich ist es auch, wenn nach Fälligkeit der Versicherung die Versicherungsleistung zur Darlehenstilgung verwendet wird, ohne dass vorher eine entsprechende Vereinbarung mit der Bank getroffen wurde.

Die Verwendung der Lebensversicherung ist weiterhin nicht steuerschädlich, wenn der Kredit unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dient. Wird ein Wirtschaftsgut zunächst mit Eigenmitteln bezahlt, ist insoweit eine steuerunschädliche Finanzierung nicht mehr möglich. Das finanzierte Wirtschaftsgut muss dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt sein (sog. begünstigtes Wirtschaftsgut). Es darf sich aber nicht um die Finanzierung einer Forderung handeln. Die zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Erlebnisfallansprüche aus der Versicherung dürfen die mit dem Kredit nicht finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen müssen auch bei der Finanzierung selbst genutztem Wohnungseigentum beachtet werden, wenn in dem Objekt steuerlich anerkennungsfähiges Arbeitszimmer eingerichtet wird. Folgende Besonderheiten sind zusätzlich zu beachten: Die zur Verfügung gestellten Kreditmittel müssen innerhalb von 30 Tagen zur Bezahlung des finanziellen Vorschriftsguts verwendet werden. Verringern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines finanzierten Wirtschaftsguts nachträglich (z.B. durch Preisnachlass, Zuschüsse) und unterschreiten sie dadurch den ausgezahl-ten Kredit, müssen innerhalb von 3 Monaten der Kredit und die Abtretung der Lebensversicherungsansprüche entsprechend reduziert werden. Sonst gehen die steuerlichen Vorteile bei der Lebensversicherung verloren. Durch eine spätere Nutzungsänderung kann die Steuerschädlichkeit auch noch nachträglich eintreten, wenn die Finanzierungskosten ganz oder teilweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können (z.B. Vermietung eines früher selbst genutzten Einfamilienhauses oder Einrich-tung eines Arbeitszimmers. Wird das finanzierte Wirtschaftsgut veräußert, muss der Veräußerungserlös entweder zur Rückführung des Darlehens oder für die Neuanschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts verwendet werden.
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 01.05.2006 20:45
Alternativ könten Witschaftsgüter von gewerblichen Kreditnehmern über das Leasing finanziert werden, da man dabei auch quasi Zins und Tilgung absetzt, was ja mit dem Steueränderungsgesetz von 1992 bei endfälligen Darlehen mit Tilgung über eine LV ausgeschlossen wurde.

Schönen Gruß
 

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