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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
Moderator: TobiasH
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Ist-,Form- und Kannkaufleute
 
Steff-86
Rang: IPO

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Verfasst am: 26.04.2006 17:26
Hi.

Brauch dringend mal etwas Nachhilfe.
Versteh des mit den Kaufleuten immer noch nicht so ganz.

Formkaufleute sind ja kraft Rechtsform verpflichtet sich ins HR eintragen zu lassen.

Istkaufleute haben nen kaufm. eingerichteten Geschäftsbetrieb. Müssen die sich dann eintragen lassen?

Und wie ist das bei den Kannkaufleuten. Die haben ja das Wahlrecht. Wenn die sich nicht eintragen lassen dann bleiben es Kannkaufleute oder? Und wenn er sich eintragen lässt dann ist ein ganz normaler Kaufmann oder ist er dann ein eingetragener Kannkaufmann?

Find das alles etwas verwirrend!!!!
rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 26.04.2006 18:52
Istkaufmann ist jeder in das Handelsregister einzutragende oder eingetragene Gewerbetreibende, für die eine vollkaufmännische Betriebsführung notwendig ist.

Handelsgewerbe ist dabei jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Der Unternehmer eines solchen Betriebs ist zwingend Kaufmann, der Eintrag in das Handelsregister ist nur deklaratorischer Natur (wird öffentlich bekannt gemacht).

Ob die Größe des Unternehmens einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, hängt von verschiedenen Kriterien ab, dies ist aber nicht starr geregelt. Durch die negative Formulierung im HGB besteht für den Unternehmer der nicht im Handelsregister eingetragen ist, die Nachweispflicht, in der er beweisen und darlegen muss, dass er kein Kaufmann ist.

Für Forst- und Landwirtschaftliche Unternehmen gelten entsprechende Ausnahmen, hier ist nicht die Größe des Unternehmens von Bedeutung. Der Unternehmer ist generell nur dann (Kann-)Kaufmann, wenn sich dieser in das Handelsregister eintragen läßt.

Für einen Kaufmann gelten die Rechte und Pflichten des HGB. Hierdurch ergibt sich die Notwendigkeit von Buchführung, Bilanzierung und dem Führen einer Firma.

Zwingend Kaufleute sind juristische Personen, wie AG (Aktiengesellschaft) und GmbH. Die so genannten Formkaufleute.

Die Kaufmannseigenschaft erlischt mit Aufgabe des Gewerbebetriebs und nicht durch Löschung im Handelsregister.


Ein Nichtkaufmann ist ein Unternehmer, für dessen Gewerbebetrieb keine vollkaufmännische Betriebsfuehrung notwendig ist. Dieses Gewerbe wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Für einen Nichtkaufmann gelten die Vorschriften des BGB. Der Unternehmer muss den Nachweis erbringen, dass sein Gewerbebetrieb nicht die entsprechende Größe hat.

Beispiel: Anja Schmitz ist Inhaberin eines nicht im Handelsregister eingetragenen Glas- und Porzellangeschäftes. Sie betreibt den Betrieb allein. Da hier keine kaufmännische Organisation benötigt wird, ist Frau Schmitz Kleingewerbetreibende.

Kannkaufleute sind Personen, die nur Kraft Eintragung in das Handelsregister zu Vollkaufleuten wurden. Es steht diesen Personen frei, ob eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen soll. Es handelt sich hierbei, um Unternehmer die einen Gewerbebetrieb betreiben, dem die Notwendigkeit für eine vollkaufmännische Betriebsführung fehlt (kleine Gewerbetreibende) oder wenn das Gewerbe im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tätig ist.

Kannkaufleute werden Kraft Eintrag der Firma in das Handelsregister zu Kaufleuten. (das heißt Kannkaufmann kraft Eintragung) Durch diesen Eintrag erhalten diese die Rechte und Pflichten nach dem HGB, ansonsten gelten die Regelungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Die Kaufmannseigenschaft für Kaufleute erlischt durch das Löschen des Eintrags im Handelsregister.


Formkaufmann ist ein Verein, der kraft Gesetzes ein Handelsgewerbe betreibt, § 6 Abs. 2 HGB. Hierbei sind die sogenannten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gemeint.

Sie sind Kaufmann Kraft Rechtsform ohne Rücksicht, ob diese tatsächlich ein Handelsgewerbe betreiben.

Es ist zu beachten, dass die Gesellschaft als juristische Person erst durch die Eintragung in das Handelsregister existiert und aufgrund dieses Eintrags auch die Kaufmannseigenschaft erhält.

Die Frage, ob ein Verein ein Handelsgewerbe betreibt, ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 2 HGB, sondern aus den speziellen Regelungen (beispielsweise Aktiengesetz). § 6 Abs. 2 HGB hatte nur früher Bedeutung, da er festlegt, dass ein Formkaufmann nie Minderkaufmann, sondern Vollkaufmann ist.

Die Formulierung des § 6 Abs. 2 HGB zeigt auch, dass Kapitalgesellschaften eigentlich juristische Personen sind.

Formkaufmann sind insbesondere die Kapitalgesellschaften:

Aktiengesellschaft (AG): § 3 Abs. 1 AktG
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): § 13 Abs. 3 GmbHG
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA): § 278 Abs. 3 AktG
Außerdem:

eingetragene Genossenschaft (eG): § 17 Abs. 2 GenG)
Europäische Interessen- und Wirtschaftsgemeinschaft nach deutschem Recht (EWIV): § 1 Halbsatz 2 EWIVG
Der Betrieb eines Handelsgewerbes wird durch das Gesetz fingiert, das heißt es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Handelsgewerbe vorliegt.

Nach herrschender Lehre ist die Eintragung im Handelsregister Voraussetzung für die Eigenschaft als Formkaufmann. Dies ergibt sich daraus, das die besonderen Gesellschaften erst mit der Eintragung entstehen. Keine Formkaufleute sind daher die Vorgesellschaften wie die VorGmbH. Diese können jedoch nach § 1 ff. HGB Kaufleute sein.

Ein Nichtkaufmann ist ein Unternehmer, für dessen Gewerbebetrieb keine vollkaufmännische Betriebsfuehrung notwendig ist. Dieses Gewerbe wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Für einen Nichtkaufmann gelten die Vorschriften des BGB. Der Unternehmer muss den Nachweis erbringen, dass sein Gewerbebetrieb nicht die entsprechende Größe hat.

Beispiel: Anja Schmitz ist Inhaberin eines nicht im Handelsregister eingetragenen Glas- und Porzellangeschäftes. Sie betreibt den Betrieb allein. Da hier keine kaufmännische Organisation benötigt wird, ist Frau Schmitz Kleingewerbetreibende.
Lupus
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.04.2006 09:07
Ich glaube bei der Antwort, bleibt keine Frage offen *g*
 

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