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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse
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Bezugsrecht-Teilrecht; Handelsfrist-Bezugsfrist
 
evesangel
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 20.03.2006 13:36
Hallo Ihr Lieben!!
brache mal wieder eure Hilfe!!
Aufgabe:
Erklären Sie den Unterschied zwischen einem Bezugsrecht und einem Teilrecht und zwischen einer Handelsfrist und der Bezugsfrist!!!

bitte um schnelle Hilfe!

Danke
djb
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.03.2006 13:48
Bezugsrecht
Bezugsrecht eines Aktionärs: Bei einer Kapitalerhöhung hat der Aktionär das Recht entsprechend seinem bisherigen Anteil am Grundkapital neue Aktien zu beziehen. Das Bezugsrecht hat grundsätzlich den Zweck, dem Aktionär eine Möglichkeit zur Sicherung seines bisherigen Anteils am Grundkapital zu geben. Während der Bezugsfrist erhält der Aktionär die entsprechende Anzahl an Bezugsrechten, die während der Handelsfrist gehandelt werden können.

Samstagsarbeit rockt !!!

evesangel
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 20.03.2006 13:51
danke das konnte ich auch aus nem lexikon zeihen !!!

was ist der unterschied!!!
Gemeinsamkeiten und unterschiede ????
djb
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.03.2006 13:55
Meines Wissens nach(welches sehr begrenzt ist*g*),
folgendes, während der Handlesfrist, kann man die BR handeln. Während der Bezugsfrist, die neuen Aktien beziehen. Beziht man nicht verfallen die BR.
Die Handelsfrist ist kürzer als die Bezugsfrist(meines Wissens zwei Banktage).

Wo ist Herrman wenn man ihn bracht *G*

Samstagsarbeit rockt !!!

djb
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.03.2006 13:56
Ach so, der Grill soll Wunder wirken....
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.03.2006 14:06 - Geaendert am: 20.03.2006 14:18
Richtig: Die Handelsfrist ist um zwei Bankarbeitstage kürzer als die Bezugsfrist. Die Bezugfrist muss mindestens 14 Tage dauern.

AktG § 186 Bezugsrecht
(1) Jedem Aktionär muss auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen.
(2) …


§ 213 AktG Teilrechte
(1) Führt die Kapitalerhöhung dazu, dass auf einen Anteil am bisherigen Grundkapital nur ein Teil einer neuen Aktie entfällt, so ist dieses Teilrecht selbständig veräußerlich und vererblich.

(2) Die Rechte aus einer neuen Aktie einschließlich des Anspruchs auf Ausstellung einer Aktienurkunde können nur ausgeübt werden, wenn Teilrechte, die zusammen eine volle Aktie ergeben, in einer Hand vereinigt sind oder wenn sich mehrere Berechtigte, deren Teilrechte zusammen eine volle Aktie ergeben, zur Ausübung der Rechte zusammenschließen
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.03.2006 14:08 - Geaendert am: 20.03.2006 14:11
Während der Handelsfrist gibt es einen Börsenhandel. Kauft man am letzten Tag der Handelsfrist, wird das Bezugsfrist zwei Börsentage später geliefert. Dann kann man das Bezugsfrist noch ausüben.

Das Bezugsrecht auf junge Aktien ist in einem Dividendenschein verbrieft, der vom Emittenten im Be-zugsangebot aufgerufen wird.
evesangel
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 20.03.2006 14:10
danke!!!
@ djb sorry hätte ich einen grill zur hand oder den schuster hätte ich da auch hineingeschaut!!!
djb
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.03.2006 15:18
ich bin grad von mir selbst überrascht das meine angaben richtig waren*G* das sollte mein bs-lehrer mal lesen xD

naja....wie gewohnt 1a lösung von herrman

und das mit dem grill war auch nicht bös gemeint *liebguck*

Samstagsarbeit rockt !!!

 

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