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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wertpapiere, Derivate, Börse

wertpapierhandelsgesetz
 
nanunana
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 04.03.2006 11:54
Hallo,

kann mir jemand helfen?
suche dringend Informationen über das Wertpapierhandelsgesetz!

Kann mir jemand sagen:

Was das Gesetz beinhaltet
Was das für uns als Bank bedeutet und was für den Kunden!

Muss ein Kurzes Referat über Wertpapierberatung halten und möchte da mit hineinbringen die "Gesetzlichen Grundlagen!!!!"

danke
SPK-Azubi2004
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 04.03.2006 12:31
WPHG 31 Abs. 2:

Der Berater eines Wertpapierdienstleistungs-Unternehmens ist verpflichtet den Kunden

...subjektgerecht zu beraten

- Erfahrungen und Kenntnisse mit Wertpapieren
- finanzielle verhältnisse
- Anlageziele und Anlagehorizont
- Risikobereitschaft

...objektgerecht zu beraten

- dh. zweckdienliche Informationen zum Produkt zu geben
- zB. Investitionsschwerpunkt, Anlagestrategie, Chancen und Risiko, Kosten, ggf. steuerliche Aspekte
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.03.2006 15:41 - Geaendert am: 06.03.2006 18:38
Gemäß § 31 Abs. 2 Wertpapierhandelsgesetz sind die KI zur Wahrung der Kundeninteressen zur anlegergerechten und anlagegerechten Beratung verpflichtet.

§ 31 Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet,
1. Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seiner Kunden zu erbringen,
2. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, dass bei unvermeidbaren Interessenkonflikten der Kundenauftrag unter der ge-botenen Wahrung des Kundeninteresses ausgeführt wird.
(2) Es ist ferner verpflichtet,
1. von seinen Kunden Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse in Geschäften, die Gegenstand von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen sein sollen, über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen,
2. seinen Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. Die Kunden sind nicht verpflichtet, dem Verlangen nach Angaben gemäß Satz 1 Nr. 1 zu entsprechen.


Folge:
• anlegergerechte Beratung:
Deshalb Einholung von Informationen und Kundenanalyse über
- die verfolgten Ziele des Kunden, z. B. Sparen für unvorhersehbare Ausgaben
- den Anlagehorizont (Anlagedauer)
- die Erfahrungen und Kenntnisse mit Effekten,
- die Risikoneigung und die Risikotragfähigkeit
- den Familienstand
- die finanziellen Verhältnisse des Kunden (vorhandenes Vermögen und Schulden)
• anlagegerechte (objektgerechte) Beratung
- Der Anleger soll eine auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugeschnittene Anlage erhalten.
- Das KI informiert über Eigenschaften des Produkts.
- Das KI informiert über die Risiken und Chancen.
- Das KI händigt dem Kunden die Broschüre „Basisinformationen“ aus.
- KI empfiehlt dem Kunden, Sendungen und Zeitungen über Kursentwicklungen zu verfolgen.
• Dokumentation des Beratungsgesprächs (Beraterbogen)
- Kunde unterschreibt das Protokoll.
- Kunde erhält einen Durchschlag.
 

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