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Frage wegen BBL1-Arbeit morgen!
 
Julie2406
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 02.02.2006 15:51
Hi ihr,

und zwar schreib ich morgen ne BBL 1 Arbeit und hab noch ein paar Fragen.
Was ist denn der Unterschied zwischen Erbschein und Testament?Der Erbschein zeigt doch auf,wer Erbe ist.Kann man den Erbschein auch als Nachweis der gesetzlichen Erbfolge sehen??
Und beim Testament legt der Erblasser selber fest,wer erbt.Also wenn kein Testament vorliegt,brauch ich die gesetzl.Erbfolge und somit als Legitimierung oder Nachweis den Erbschein oder??

Und noch eine Frage:
Ich seh im Grill nur das AN die Schufa Informationen gegeben werden.Gibt mir(KI) die Schufa aber auch Infos?????Wenn ja,welche?


Ich danke euch schonmal!!
kleinepilotin
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 02.02.2006 15:56
Also, das Testament schreibt man ja zu seinen Lebzeiten...
Der Erbschein dient als Nachweis über den Tod sozusagen. Der wird dann erst ausgestellt...
DrFaustus
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.02.2006 15:57 - Geaendert am: 02.02.2006 16:01
Ja, als Legitimation brauchst du einen Erbschein. Liegt kein Erbschein vor, geht auch ein Testament. Allerdings mit Eröffnungsprotokoll vom Notar.
Erbschein gibts vom Amtsgericht.
Hast du keines von beiden kannst du auch mit einer Haftungserklärung der Erben auszahlen. Allerdings wird das nur gemacht, wenn die Familienverhältnisse bekannt sind und das Vermögen einen gewissen Betrag nicht übersteigt (von Bank zu Bank anders).

Klar gibt dir die SHUFA auch Informationen. SCHUFA-Auskunft!
In der stehen positiv und negativ Merkmale.

Positive:
Girokonto
Kreditkarte
Kredit

Negative:
Haftbefehl
Eidestattliche Versicherung
Konto in Abwicklung
...
HamZta
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 02.02.2006 16:00
Was ist denn der Unterschied zwischen Erbschein und Testament?Der Erbschein zeigt doch auf,wer Erbe ist.Kann man den Erbschein auch als Nachweis der gesetzlichen Erbfolge sehen??
Und beim Testament legt der Erblasser selber fest,wer erbt.Also wenn kein Testament vorliegt,brauch ich die gesetzl.Erbfolge und somit als Legitimierung oder Nachweis den Erbschein oder??

Bei einem Testament unterscheidest du zwischen dem öffentlichen und privaten Testament. Beides dient dem Erblasser dazu, die gesetzliche Erbfolge zu umgehen ( ungeachtet hierbei sind die jeweiligen Pflichtteile ).
Hat er Erblasser kein Testament , so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Ein Erbschein dient lediglich als legitimationspapier. Auf diesem ist Vermerkt, wer die Erben sind und zu welchen Teilen sie erben. Ein Testament nebst Eröffnungsprotokoll kann zwar auch als Erbnachweispapier eine Person legitimieren, jedoch muss sich dann das KI das Testament selbst durchlesen und interpretieren. Ein Erbschein ist somit für das KI das beste Legitimationspapier ( für die Erben aber auch das teuerste ). Ein normales Testament mit Eröffnungsprotokoll reicht meist den Banken nur bei übersichtlichen Erbfällen weiter.

Gibt mir(KI) die Schufa aber auch Infos?????Wenn ja,welche?

Als KI meldest du der SCHUFA positive und negative Merkmale. Positiv wäre bsw. eine ordnungsgemäße Rückführung eines Kredites oder die Eröffnung eines Girokontos. Negativmerkmale sind bsw. wenn man seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen ist oder bsw. eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Du kannst der SCHUFA somit Merkmale selben melden und du kannst Infos über deine Kunden einholen ( vorher jedoch SCHUFA Vollmacht unterschreiben lassen ). Nun kannst du bei der SCHUFA einsehen, wie der Kunde geratet ist ( A bis H, A ist das beste Rating ). Die Schufa dient somit der allgemeinen Kreditsicherung.
Julie2406
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 02.02.2006 16:29
also die Schufa selbst schickt mir garkeine Infos,sondern ich sende meine Infos über den Kunden dahin und die besagt dann ob A oder H,oder anderes...oder wie?Sendet die mir noch etwas anderes??
Und das nochmal mit dem Erschein und Testament...
beim Testament brauch ich doch keinen Erbschein oder???Da steht doch dann im Testament,wer Erbe ist.Reicht das nicht???
Und bei der gesetzlichen Erbfolge muß der Erbschein auf jeden Fall da sein,oder??
kleinepilotin
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 02.02.2006 16:32
Also, wenn ein Verwandter o.ä. eines Verstorbene zu dir kommt und Geld will, dann muss er entweder

- ein Testament mit Eröffnungsprotokoll vorlegen
oder
-einen Erbschein

vorlegen.
Schneeflocke86
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 02.02.2006 16:32
Du kannst von der Schufa auch Infos bekommen, z.B. wie der Kunde seine Konten bisher geführt hat oder ob er bei anderen Banken Kredite hat, oder aber Merkmale ob ein Kunde z.B. eidesstattliche Versicherung abgegeben hat...
Julie2406
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 02.02.2006 16:32
wegen der schufa nochmal:
ich geb nur infos an die schufa(ob positiv oder negativ) und die sammelt das sozusagen für mich und ich kann diese infos,die ich dahin geschickt hab,immer wieder abrufen.ist das richtig???also ich kann mir ja sozusagen nicht jeden kunden merken,also guck ich in die schufa und dort stehen dann wieder meine infos,die ich mal dahin gesendet hab drin,oder????
Julie2406
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 02.02.2006 16:33
..und natürlich infos von anderen banken...
kleinepilotin
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 02.02.2006 16:34
... da sendest ja nicht nur du deine MErkmale hin, sondern auch andere an die Schufa angeschlossene Institute!
kleinepilotin
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 02.02.2006 16:39
Löschfristen

Konten:bei Auflösung
Kredite: zum Ende des 3. Kalenderjahres nach dem Jahr der Erledigung
Bürgschaften: nach Rückzahlung der Kreditverpflichtung (Hauptschuld)
Negativmerkmale und deren Erledigung: zum Ende des 3. Klenderjahres nach dem Jahre der Speicherung
Daten aus Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte: 3 Jahre; unverzüglich bei Nachweis durch das Amtsgericht
Jede Privatperson kann der Schufa-Klausel widersprechen oder seine bereits gegebene Einwilligung zur Weitergabe von Informationen zurückziehen. Das Kreditinstitut kann den Kunden nicht dazu zwingen, die Schufa-Klausel zu unterschreiben, wird jedoch bei vielen Positivmerkmalen in der Schufa eher zur Ausgabe einer ec- oder Kreditkarte oder zur Gewährung eines Kredites bereit sein. Es gibt auch einige Banken, vorallem kleine Privatbanken, die keinen Vertrag mit der Schufa haben. Auch Banken sind nicht verpflichtet mit der Schufa zusammenzuarbeiten, sollten es aber aus Gründen der Absicherung tun.

Die Schufa bietet für alle Seiten Vorteile; die Bank kann sich durch den Austausch von Daten absichern, um nicht an hochverschuldete Kunden zu geraten, die nicht kreditwürdig sind. Der Kunde kann bei positiven Merkmalen auf ein schnelle Gewährung von Krediten hoffen und durch Karten am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen; während er bei sehr vielen negativ Merkmalen vor Überschuldung bewahrt wird.

Jeder Privatperson hat außerdem das Recht, bei der örtlich zuständigen Schufa, eine Auskunft über die von ihm gespeicherten Daten und die Quelle der in den letzten 12 Monaten gespeicherten Meldungen und Abfragen einzuholen.
kleinepilotin
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 02.02.2006 16:40
http://www.bankazubi.de/wissenspool/artikel.php?fachgebietid=1&katid=4&opid=1&artikelid=292
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.02.2006 18:59 - Geaendert am: 02.02.2006 19:09
Der Erbschein wird nur auf Antrag vom Nachlassgericht auf Grund eines vorhandenen oder fehlenden Testaments von einem Rechtspfleger ausgestellt. Der Erbschein auf grund eines Testaments oder Erbvertrages wird nur dann ausgestellt, wenn ein handschriftliches oder notarielles Testament vorliegt.
http://www.kanzlei-doehmer.de/erbschein.htm
http://www.eurojurislawjournal.net/RA/Hoek-Dr/Beitraege-d/Erbschein-Erbrecht-Nachlassgericht-Erblasser.html

Ein Testament oder Erbvertrag ist nach dem Tode vom Nachlassgericht zu eröffnen. Jeder, der ein Testament in Besitz hat, ist verpflichtet, dieses zusammen mit einer Sterbeurkunde beim Nachlassgericht abzuliefern. Als Testament ist jedes Schriftstück – gleich welcher Form – anzusehen, das Anordnungen für den Todesfall enthält.


Das Testament fertigt entweder ein Notar oder schreibt der Erblasser handschriftlich selbst.
Banken sehen ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll als ausreichenden Nachweis an.
 

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