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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wertpapiere, Derivate, Börse

Hypothekenpfandbriefe
 
DieAnja
Rang: IPO

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Verfasst am: 30.01.2006 20:48
Hey,
kann mir jmd. gute Argumente für Hypothekenpfandbriefe nennen?? Also die einen Kunden überzeugen können....

Frage ist:
Zertstreuen Sie die Bedenken des Kunden durch gute Argumente zur Sicherheit der Papiere....

kann mir da jmd. helfen??


Gruß Anja
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 30.01.2006 21:14 - Geaendert am: 30.01.2006 21:16
Etwas höhere Rendite als bei Bundesanleihen, trotzdem sicher aufgrund des Kongruenzprinzips und liquide wegen des Börsenhandels.
Claudi884
Rang: IPO

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Verfasst am: 30.01.2006 21:14
Lies dir mal den Thread durch, den ich damals gestartet hab.
Da steht eigentlich alles drin.
Falls du doch noch Fragen hast, kannst du sie mir gerne stellen.

http://www.bankazubi.de/community/forum/f_beitrag_lesen.php?topicid=7883&forumid=29
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.04.2006 17:14
Dürfen Universalbanken und Sparkasse Pfandbriefe ausgeben?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.04.2006 17:21 - Geaendert am: 17.04.2006 17:22
Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts
§ 2 Erlaubnis

(1) Ein Kreditinstitut mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das das Pfandbriefgeschäft betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 32 des Kreditwesengesetzes. Zusätzlich muss das Kreditinstitut für eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Das Kreditinstitut muss über ein Kernkapital von mindestens 25 Millionen Euro verfügen.

2. Das Kreditinstitut muss eine Erlaubnis für das Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes haben und dieses voraussichtlich betreiben.

3. Das Kreditinstitut muss über geeignete Regelungen und Instrumente im Sinne des § 27 zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken für die Deckungsmassen und das darauf gründende Emissionsgeschäft verfügen.

4. Aus dem der Bundesanstalt vorzulegenden Geschäftsplan des Kreditinstituts muss hervorgehen, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft regelmäßig und nachhaltig betreiben wird und dass ein dafür erforderlicher organisatorischer Aufbau vorhanden ist.

5. Der organisatorische Aufbau und die Ausstattung des Kreditinstituts müssen, abhängig von der Reichweite der Erlaubnis, künftigen Pfandbriefemissionen sowie dem Immobilienfinanzierungs-, Staatsfinanzierungsoder Schiffsfinanzierungsgeschäft angemessen Rechnung tragen.

Quelle:
http://www.bafin.de/gesetze/pfandbg.htm
 

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