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Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

Legitimationsprüfung bei Konteneröffnung
 
Flowing
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 26.01.2006 12:55
1)Kontoinhaber: Krebs GmbH
Verfügungsberechtigte: Geschäftsführerin und
Leiter der Buchhaltung

Legitimation durch beglaubigten Auszug aus HR und persönlicher Legitimation der beiden Verfügungberechtigen????

2) wie is das mit der Legitimation wenn der eröffnende einem persönlich bekannt ist?

3) Und Konto zur Verwaltung der Gelder für Seniorenclub( nicht eingetragene Personenvereinigung)

wie ist das mit der Legitmation in diesen drei Fällen????

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.01.2006 12:59
1)Kontoinhaber: Krebs GmbH
Verfügungsberechtigte: Geschäftsführerin und
Leiter der Buchhaltung

Legitimation durch beglaubigten Auszug aus HR und persönlicher Legitimation der beiden Verfügungberechtigen????
-> HR und PA

2) wie is das mit der Legitimation wenn der eröffnende einem persönlich bekannt ist?
-> immer PA oder RP einfordern!

3) Und Konto zur Verwaltung der Gelder für Seniorenclub (nicht eingetragene Personenvereinigung)
-> Protokoll über Beschluss der Eröffnung unter Nennung der Verfügungsberechtigten, dann Eröffnung auf diese oder einen dieser unter Legitimation mit PAs

_________________________________

L‘enfer, c‘est les autres!
(Jean-Paul Sartre)
_________________________________

Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschiche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
(Albert Einstein)

Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.07.2006 14:43
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht zu beanstanden, wenn in folgenden Fällen
auf die Legitimationsprüfung (Nummern 3 bis 5) und die Herstellung der Auskunftsbereitschaft
(Nummer 6) verzichtet wird:

a) bei Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder, wenn die Voraussetzungen für die gesetzliche Vertretung bei Kontoeröffnung durch amtliche Urkunden nachgewiesen werden,
b) bei Vormundschaften und Pflegschaften einschließlich Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften,
c) bei Parteien kraft Amtes (Konkursverwalter, Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker und ähnliche Personen),
d) bei Pfandnehmern (insbesondere in Bezug auf Mietkautionskonten, bei denen die Einlage auf einem Konto des Mieters erfolgt und an den Vermieter verpfändet wird),
e) bei Vollmachten auf den Todesfall (auch nach diesem Ereignis),
f) bei Vollmachten zur einmaligen Verfügung über ein Konto,
g) bei Verfügungsbefugnissen im Lastschriftverfahren (Abbuchungsauftragsverfahren und Einzugsermächtigungsverfahren),
h) bei Vertretung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (einschließlich Eigenbetriebe),
i) bei Vertretung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen,
j) bei den als Vertretern eingetragenen Personen, die in öffentlichen Registern (Handelsregister, Vereinsregister) eingetragene Firmen oder Personen vertreten,
k) bei Vertretung von Unternehmen, sofern schon mindestens fünf Personen, die in öffentliche Register eingetragen sind bzw. bei denen eine Legitimationsprüfung stattgefunden hat, Verfügungsbefugnis haben,
l) bei vor dem 1. Januar 1992 begründeten, noch bestehenden oder bereits erloschenen Befugnissen.

Quelle:
http://www.project-consult.net/Files/aeao-12-2000.pdf
 

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