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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten

Verbraucherkredit - Falls wem langweilig ist ;)
 
Liam
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 17.01.2006 14:01
Und schon wieder ein Fall, mit dem ich nicht so recht weiterkomme.
Hab bald Kreditseminar und muss dafür noch was ausarbeiten. Hier die Fragen:

Wiederholen Sie die Bestimmungen über Verbraucherkredite aus dem BGB und beantworten Sie die folgenden Fragen:

-Warum wurden die Bestimmungen verfasst?

-In welchen Fällen finden die Bestimmungen Anwendung?

-Welche Inhalte müssen nach den Bestimmungen mindestens im Kreditvertrag enthalten sein?

-Welche Folgen hat es, wenn nicht alle Mindestinhalte im Kreditvertrag enthalten sind?

-Wie ist das Widerrufsrecht im BGB geregelt?

-Was versteht man unter einem Verbundenen geschäft?

Wenn also wer nix zu tun hat, so würde ich mich freun, wenn mir hier wer weiterhelfen könnte.
Danke

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Und der Tod stellte seine Sense in die Ecke und sprang auf den Mähdrescher, denn es war Krieg.


Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.01.2006 14:07
Aus dem Kopf weiß ich das auch nicht, aber im BGB findet man eine Menge Antworten... das meiste ist sogar klar ausgedrückt, Verbraucherschutz, Kündigung usw...

_________________________________

L‘enfer, c‘est les autres!
(Jean-Paul Sartre)
_________________________________

Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschiche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
(Albert Einstein)

Little_Sunshine
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.01.2006 14:08
Wenn nicht alle Mindestinhalte im Kreditvertragen stehen, kann der Kunden den Vertrag anfechten, d.h. der Vertrag ist dann nichtig.
speedmaniac
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 17.01.2006 14:15
14 Tage Widerufsrecht
wenn nicht alles enthalten ist, oist der Vertrag nichtig.
drebaba
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 17.01.2006 16:22
schau doch mal im Kompaktwissen nach, da steht alles sehr ausführlich drin:-)

--------------------------------------------------

Dran, drauf, drüber!!!
Bis zum bitteren Ende!

Visit: http://www.dedede.de

Liam
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 17.01.2006 16:34
Wenn du, Drebaba, es dabei hast, dann gib mal rüber!

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Und der Tod stellte seine Sense in die Ecke und sprang auf den Mähdrescher, denn es war Krieg.

Deep-BIue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.01.2006 16:53
"14 Tage Widerufsrecht
wenn nicht alles enthalten ist, oist der Vertrag nichtig"

Welcher § sagt das denn aus?


§494 BGB

"§ 494
Rechtsfolgen von Formmängeln
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 6 vorgeschriebenen Angaben fehlt.

(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4) auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5) oder die Angabe des Gesamtbetrags (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, Abs. 1a) fehlt. Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers zu ändern. Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der Nettodarlehensbetrag 50 000 Euro übersteigt.

(3) Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist. "
Deep-BIue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.01.2006 16:55
Und zum Wiederrufsrecht:

"§ 495
Widerrufsrecht
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die in § 493 Abs. 1 Satz 1 genannten Verbraucherdarlehensverträge, wenn der Darlehensnehmer nach dem Vertrag das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann.
"

§355

§ 355
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
 

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