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Forenübersicht >> Rechnungswesen, Steuerung und Controlling

Crashkurs Rücklagen und Rückstellungen
 
Juciy
Rang: IPO

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Verfasst am: 17.01.2006 13:14
Wer kann mir da nochmal was drüber sagen.......Rücklagen sind doch gemeint: satzungsmäßige, Kapitalrücklage usw....oder????

Was sind nochmal diese Rückstellungen????
FFM
Rang: IPO

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Verfasst am: 17.01.2006 13:21 - Geaendert am: 17.01.2006 13:21
Rückstellungen sind für unvorhergesehene Dinge, die jetzt noch nicht atkuell sind, aber es in Zukunft werden. z.b. Pensionsrückstellungen
Joe-der-Boersenhai
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.01.2006 13:29
Rücklagen werden auch für Kreditausfälle gebildet
(z. B. PWBs =Pauschalwertberichtigungen)
spawn1982
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 17.01.2006 15:07
@Börsenhai:
Das mit den PWB is so nicht ganz richtig. PWB sind eher als eine Art Vorstufe zur Abschreibung zu verstehen, haben also rein gar nichts mit Rücklagen zu tun. Das merkt schon daran, dass PWB und EWB auf die Aktivseite der Bilanz einwirken (und nicht expliziert aufgelistet werden) und Rücklagen und Rückstellungen auf der Passivseite billanziert werden.
Nicht Kraut und Rüben durcheinander werfen.
Joe-der-Boersenhai
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.01.2006 15:42
so kann man das net sagen, pwb sind wertberichtigungen, die aufgrund früherer ausfälle gebildet werden
---> sind also wertberichtigungen (bank bilanziert also sehr vorsichtig/sicherheitsorientiert) Gläubigerschutz!!!
rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.01.2006 15:51
Rücklagen gehören zum Eigenkapital, die anderen genannten Positionen nicht!
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.01.2006 18:02
1)

Pauschalwertberichtigungen / Einzelwertberichtigungen
sind rechtlich gesehen keine Rückstellungen, da sich deren Bildung steuermindernd in einer Rechnungsperiode auswirkt. Vielmehr vermindern diese Wertberichtigungen die Bilanzsumme, da diese zwar "passive Bestandskonten" sind, aber mit den Forderungen ggü. Kunden "überkreuzkompensiert" werden. Es sind "quasi Rücklagen" für erwartete Ausfälle.

2)
gesetzliche Rücklage: ein gewisser Pflichtteil(ergibt sich m.W. aus dem HGB und dem AktG) vom Jahresüberschuss (Gemindert um den Verlustvortrag) ist in die gesetzl. Rücklage einzustellen (5% ??? = ich weiß es echt icht mehr)

Kapitalrücklage: In die Kapitalrücklage fließen z.B. Gewinne aus einer Börsenemission, daher die Differenz aus erstem Börsenkurs und Aktiennennwert (bei nennwertlosen Aktien dann nach dem Anteil am Grundkapital).

3)
Rückstellungen: (z.B. Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen, sost. Rückstellungen)

Dieses sind Beträge, die z.B. auf Grund einer erwarteten Steuernach- oder rückzahlung gebildet werden. Sie sind in Höhe und Umfang noch nicht bekannt (hängt bei Pensionsrückstellungen z.B. von biologischen Daten ab - wie lange leben die versichertem Personen?), sind daher nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu bilden.

Eine Auflösung von Rückstellungen, die in Vorperioden gebildet werden ist immer ein neutraler Ertrag / neutraler Aufwand.

4) SoPo mit Rücklageanteil(§ 6b EStG)

bei Verkäufen von Anlagegütern über Buchwert entstehen Gewinne aus dem Abgang von BGA/AV (=Realisierung von stillen Reserven). Diese führen zu einem höheren Jahresüberschuss und einer in dieser Periode höheren Steuerlast (isoliert betrachtet). Um gerade kleinere Betriebe wirtschaftlich zu unterstützen kann der "Gewinn" in die SoPo mit Rücklageanteil (Passiva) eingestellt werden. Innerhalb eines gewissen Zeitraums (m.W. 4 Jahre) sollte dann neues Anlagevermögen erworben werden. Die SoPo kann als Direktabschreibung auf das neue AV gebucht werden, welches den Buchwert mindert. Vorteil: Man brauchte den entstandenen Gewinn nicht zu versteuern, durch Auflösung der SoPo entstehen abermals stille Reserven.

Schönen Gruß
Schneeflocke86
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.01.2006 18:06
zu 2)
5% bis Kapital- und gesetzliche Rücklage 10% des Grundkapitals erreichen...
Hast also Recht....
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.01.2006 18:40
Rücklagen = Eigenkapital (Gewinn- und Kapitalrücklagen)
Rückstellungen = Fremdkapital (ungewisse Schulden)

Gewnnrücklagen werden aus versteuerten Gewinnen, Rückstellungen aus unversteuerten Beträgen gebildet.
 

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