Übrigens: Die Schenkung (auch von belasteten) Grundstücken gilt als einseitiger rechtlicher Vorteil, da die Nachteile (Grdstck.-Belastung / Zahlung von Grundsteuer) nur als mittelbar angesehen werden, und nicht unmittelbar.
Was vielleicht zu theoretisch ist, aber folgendes gilt (ingesamt im BGB):
Eigentum wird nicht durch den notarielen Kaufvertrag erworben!!! Man wird erst Eigentümer durch Auflassung (§ 925) und Eintragung (§ 873).
Also Eigentumserwerb nur durch das Erfüllungs(oder Verfügungs)geschäft.
MFG
Tobias