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Internetkauf
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Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 07.10.2005 11:38
schon richtig.

aber wenn der verkäufer nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, das es eine privatauktion ist und für evtl. schäden keine garantie gibt ?

es könnte ja durchaus sein, das der monitor davor schon beschädigt war ! dann könnte ja jeder seine kaputten sachen ganz legal über das internet verkaufen...
ich denke da tritt käuferschutz in kraft ! selbst bei privatauktionen..
tyrionarido
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.10.2005 11:40
> Eine arglistige Täuschung liegt ja dann vor, wenn der
> Käufer den Mangel kannte oder kenne müsste. Die
> Beweispflicht liegt in diesem Fall beim Käufer.

´Moment, es muss doch der Verkäufer sein, der den Mangel verschiegen oder in Kauf genommen hat, oder?
canopus
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 07.10.2005 11:43
ja natürlich. Hab ich mich vertippt. Danke für den Hinweis.
Es muss natürlich "Verkäufer" heißen.
canopus
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 07.10.2005 11:58
@ wood
Das ist das Problem bei einem Kauf von einer Privatperson per Postversand.
Der Verkäufer kann sich im Falle der Reklamation auf einen Transportschaden berufen, und wäre damit lt. dem o.g. Paragraphen aus der Haftung. Einen besonderen Käuferschutz in dieser Richtung gibt es da nicht.

Man könnte ja allerdings mal bei dem Transportunternehmen anrufen und nachfragen, ob es sich bei dem Defekt um einen typischen Transportschaden handelt. Ist natürlich keine Garantie, wäre im Falle eines Rechtssreites aber mit Sicherheit hilfreich.
Calli
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 07.10.2005 11:59
Falls § 444 BGB nicht zieht hat mein Kollege einfach Pech gehabt. Der Streitwert ist eh zu niedrig für einen Rechtsstreit...

Danke nochmal an alle für Ihre Ideen und Hilfe!

__________________________________________________

+++ Wenn Du keine Ahnung hast, einfach mal Fresse halten! +++

+++ Hartz IV und der Tag gehört Dir! +++

vw
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.10.2005 12:01
Wie ist das Dingen überhaupt kaputt?
Ist was abgebrochen?
Fehlt was?
Oder äußerlich unversehrt und geht einfach nicht?
jango1905
Rang: IPO

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Verfasst am: 07.10.2005 12:06
Erstmal hallo,

also ich hab mir gerade eure ganzen kommentare durchgelesen und kann dazu nur eines sage; Mir is das gleiche passiert!!! Hab was gekauft, und das ist defekt angekommen obwohl die Funktionstüchtigkeit angegeben wurde! Der Verkäufer wollte auch nichts zurück nehmen, da er sagte; neues EU-Gesetz bla bla bal keine Haftung bla bla!

Hab ihn dann darauf hin gewiesen, dass er den Umtausch bei seinem Angebot nicht ausgeschlossen hat, und dadurch die gesetzliche 14 Tage Geld zurück Garantie auch bei Privatleuten in Kraft tritt! (Aussage eines Anwalts)

Daraufhin hat er es "zähneknirschend" zurückgenommen, und was den Schaden anging, das musste er mit der Transportfirma klären, nicht ich!!!

Das einzige was er von mir wollte is ne eideststattliche Versicherung, dass das Gerät bereits beim auspacken und erstmaligem anschließen nicht funzte!
tyrionarido
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.10.2005 12:07
> Falls § 444 BGB nicht zieht hat mein Kollege einfach Pech
> gehabt. Der Streitwert ist eh zu niedrig für einen
> Rechtsstreit...

Soweit muss es nicht kommen. Die Bereitschaft zur Kulanz steigt erstaunlich, sobald ein Anwalt ins Spiel kommt :-)
Deep-BIue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.10.2005 13:11
"Der Verkäufer wollte auch nichts zurück nehmen, da er sagte; neues EU-Gesetz bla bla bal keine Haftung bla bla!

Hab ihn dann darauf hin gewiesen, dass er den Umtausch bei seinem Angebot nicht ausgeschlossen hat, und dadurch die gesetzliche 14 Tage Geld zurück Garantie auch bei Privatleuten in Kraft tritt! (Aussage eines Anwalts)"


So ein Blödsinn! Da haben sich 2 gefunden, bei denen keiner eine Ahnung hatte. Ein neues EU-Gesetz gibt es nicht. Und genauso wenig gibt es eine 14-Tage Geld zurück Garantie (is fast noch ein größerer Scheiß, als das EU-Gesetz). Der Anwalt hat wohl in einem anderen Land studiert.

Ein Käufer hat NUR bei einem gewerblichen Verkäufer ein 14-tägiges Rückgaberecht im Fernabsatzgeschäft.
jango1905
Rang: IPO

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Verfasst am: 07.10.2005 14:04
@ Deep-Blue

also es tut mir wirklich leid, aber ich kann hier nur sagen, wie es bei mir war, und was ich gegenüber dem Lieferanten gesagt habe, ob das stimmt oder nicht, da hab ich keine Ahnung; is mir ehrlich gesagt auch sch.... egal; vielleicht wollte der Anwalt das auch nur ausprobieren, ob des der Lieferant schluckt oder was weis ich, interessiert mich nciht; ausschlaggebend ist, ich hab keinen Probs mehr!

Aber was ich gar nicht einsehe, is, wenn ich mir denk ich schreib hier wie ich beim gleichen Prob durchgekommen bin, und dann kann ich mich von so nem Bimbo wie dir beschimpfen lassen! Was soll denn das!? Du kannst doch auch auf ne normale Art und Weise sagen, was evtl. falsch dran ist oder was du denkst dass falsch ist! Aber hier so rum zu ........ das nervt mich tierisch! bist du denn der Wirtschaftsrechtsexperte schlecht hin oder was!?
tyrionarido
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.10.2005 14:08 - Geaendert am: 07.10.2005 14:09
> Wirtschaftsrechtsexperte

Zivilrecht. Das hier ist eindeutig Zivilrecht.

*wennwirschonallebesserwisserischsinddannrichtig*
jango1905
Rang: IPO

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Verfasst am: 07.10.2005 14:10 - Geaendert am: 07.10.2005 14:11
aha und auf was bezieht sich das EU-RECHT!?

entschuldige bitte meine Dummheit! aber eins weis ich; die is Gesetzlich geschützt!!!
tyrionarido
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.10.2005 14:32
EU-Recht ist EU-Recht.

Aber das eigentlich Problem mit dem Monitor ist ein zivilrechtliches.

;-)
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.10.2005 16:56 - Geaendert am: 08.10.2005 10:32
Vielleicht mal eine kurze Klärung, da auch in eBay Auktionen ständig was von "gemäß EU-Recht" steht, was Schwachsinn ist:

Es gibt diverse EU-RICHTLINIEN zum Verbraucherschutz und Kaufrecht. Solche Richtlinien gelten aber im Gegensatz zu EU-VERORDNUNGEN nicht zwischen oder gegen natürliche Personen (= Menschen, Verbraucher) oder gegen juristische Personen des privaten Rechts (= Händler, Hersteller), sie verpflichten nur die Vertragsstaaten wie Deutschland. Diese Staaten sind verpflichtet, Inhalte der Richtlinien in ihr eigenes nationales Recht umzusetzen.

Dieser Verpflichtung ist Deutschland durch die Schuldrechtsreform nachgekommen, die zum 01.01.2002 in Kraft getreten ist. Das ist auch der Grund, warum in alten Schulbüchern Sachen stehen (z.B. bei der Unmöglichkeit), die heute nicht mehr passen.

Seit der Schuldrechtsreform gibt es eine Gewährleistung von zwei Jahren, die JEDER erst einmal leisten muss (ob Privatmann oder Profihändler), § 437 f. BGB nF. Diese Gewährleistung ist aber durch Vereinbarung abdingbar, es sei denn, es handelt sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf, bei dem ein Verbraucher von einem Unternehmen eine bewegliche Sache erwirbt.

Hier kann die Gewährleistung nicht abgedungen werden, § 475 I BGB nF und für ein halbes Jahr nach dem Kauf wird beim Auftreten eines Mangels grundsätzlich unterstellt, dass dieser bereits beim Kauf vorlag, § 476 BGB nF. Außerdem kann ein Unternehmen sich nicht auf die o.g. transportschäden berufen, § 474 II BGB nF.

Gruß
Julien
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