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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

widerruf von überweisungen
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Stahl
Rang: IPO

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Verfasst am: 05.04.2005 08:30
Ich glaub das Hauptproblem bei dieser Diskussion liegt in den verwendetetn Begriffen und wie man diese definiert.
Eine Überweisung kann grundsätzlich mal gar nicht "zurück geholt" werden - wenn Sie noch widerrufen werden kann, hat sie das KI nämlich unter normalen Umständen nie verlassen, sondern muss noch auf einem internen Zwischenkonto gewesen sein!
Bei den Teilbeträgen sieht es ähnlich aus: Hier kann auch nichts teilweise zurück geholt werden, sondern das KI ändert den Betrag der abgehenden Überweisung noch ab, bevor sie das interne Konto verlassen hat.

__________________________________________________
Die meisten Menschen leiden unter dem Wissen dieses nicht zu besitzen...


Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 05.04.2005 09:35
Man kann Übwerweisungen nur zurückholen, wenn diese noch nicht auf dem Konto des Empfängers gut geschrieben ist.
Dabei kann man aber nur die ganze Überweisung zurückholen! -Keine Teilbeträge!
masterbankerin
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 05.04.2005 13:44
stimmt
Plueschi
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 05.04.2005 15:16
Guten Tag zusammen,

also Überweisungen können nicht in Teilbeträgen zurück gebucht werden. Generell können Überweisungen nicht "einfach so" zurück gebucht werden. Es besteht die Möglichkeit die Ü. zu stonieren wenn sie noch nicht auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wurden ist. Ist die Gutschrift schon erfolgt muss man sich mit der Empfänger-Bank auseinander setzen.
Fazit: Größe Konzentration beim Buchen!
masterbankerin
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 05.04.2005 17:26
ja aber ob man sich lange auf sowas langweiliges konzentrieren kann
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.04.2005 18:37
Also, natürlich gehen teilweise Rücküberweisungen, z.B. bei Rückrufen öffentlicher Kassen, wo Teile der Beträge den Empfängern nicht mehr zustehen.

Voraussetzung ist, dass der Kto.-Inh. von den Umsätzen noch keine Kenntnis hat. Ist jedenfalls bei uns so.

Schönen Gruß
masterbankerin
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 06.04.2005 12:52
bei uns genauso
Walkthru
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 06.04.2005 20:44
Teilbträge können nicht "zurückgebucht" werden.


Weitere Einzelheiten stehen im Überweisungsgesetz oder auch in den AGB/Bedingungen für den Überweisungsverkehr.
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 06.04.2005 21:33
Nein, "zurückgebucht" werden können diese nicht, analog der Regelung zu Lastschriften. Die Begrifflichkeit ist in diesem Falle nicht korrekt, jedoch ist ein Rückruf von Teilbeträgen möglich. Ob dieses generell auf alle KI zutrifft kann ich natürlich nicht sagen.

Schönen Gruß
Walkthru
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 06.04.2005 22:01
Nr. 4 Überweisungsabkommen:

"Ein Überweisungsauftrag kann von dem erstbeauftragten Institut unmittelbar gegenüber dem Kreditinstitut des Überweisungsempfängers zurückgerufen werden..."

deshalb habe ich zurückgebucht in " gesetzt.

Eine Einlösung von Teilbeträgen ist definitiv nicht möglich!
Jazzy
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 07.04.2005 08:50
ich hab jetzt noch mal mit chef vom zv gesprochen und wir sind zu dem schluss gekommen:

überweisungsrufruf nur in gesamtbeträgen, keine teilbeträge.
teilbeträge dürfen nur Versorgungskassen widerrufen.
Wuermchen_muc
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 07.04.2005 10:13
Servus!
Grundsätzlich ist es so, dass man eine Überweisung nur solange zurückrufen kann wie sie beim Empfänger noch nicht gutgeschrieben wurde. Ist die Überweisung gebucht, ist es zu spät. Zu den Teilbeträgen ist mir nichts bekannt. Bin mir ziemlich sicher das nur der gesamte Betrag zurück geholt werden kann.
LG
Ghostrider
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.04.2005 12:08
Teilbeträge zurückzuholen ist gesetzlich nicht erlaubt, für weitere Quellen bitte Hermann fragen, ich bin nicht für Suchmaschinen freigeschaltet.


Wie soll denn das funktionieren?

Es handelt sich schließlich um einen ÜberweisungsVERTRAG
und ein Vertrag ist nicht teilweise kündbar...

(ein Sparbuch mit 3 monatiger KF hat ja nicht einen bestimmten Kapitalsaldo als Vertragsbestandteil....deswegen kann man hier von kündigen sprechen)

ganz oder gar nicht Freunde der Sonne
vobamichel
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 07.04.2005 14:00
entweder alles oder nichts is meine Meinung ^^
wenns geld schon eingegangen ist kann man das ja mit den empfänger Absprechen und wenn er nicht kooperiert dann haste verloren , esseidenn du schaltest nen Anwalt ein wegen unrechtmäßiger Bereicherung und dann kostest uch noch Anwaltskosten

grüßle
Micha
Bremer21j
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 13.04.2005 22:18
Nach der bisherigen Rechtslage verfügten die beteiligten Parteien nicht über Kündigungsrechte, der Überweisungsauftrag konnte vom Kunden allerdings in Form einer gegenteiligen Weisung zurückgerufen werden, solange eine endgültige Gutschrift auf dem Empfängerkonto noch nicht erfolgt war. Aufgrund der neuen vertragsrechtlichen Konstruktion sind nunmehr - insofern konsequent - Kündigungsrechte vorgesehen:

Danach kann das überweisende Kreditinstitut den Überweisungsvertrag ohne Angabe von Gründen kündigen, solange die Ausführungsfrist noch nicht begonnen hat. Nach Beginn der Ausführungsfrist hat die Bank eine Kündigungsmöglichkeit nur noch, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Überweisenden eröffnet oder ein zur Durchführung der Überweisung erforderlicher Kredit gekündigt worden ist (§ 676 a Abs. 3 BGB).

Der Überweisende kann den Überweisungsvertrag vor Beginn der Ausführungsfrist jederzeit kündigen, danach nur noch, wenn die Kündigung dem Kreditinstitut des Begünstigten bis zu dem Zeitpunkt mitgeteilt wird, in dem der Überweisungsbetrag diesem Kreditinstitut endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird (§ 676 a Abs. 4 BGB).

ODER EIN WENIG EINFACHER :)

Nach der bisherigen Rechtslage war die Bank verpflichtet, einen Überweisungsauftrag auszuführen, sofern das Girokonto des Kunden ausreichende Deckung aufwies oder eine eingeräumte Kontokorrentlinie nicht überschritten wurde. Nun darf die Bank bis zum Beginn der Ausführungsfrist ohne Angabe von Gründen einen Überweisungsauftrag kündigen; nach Beginn der Ausführungsfrist kann die Bank zumindest dann kündigen, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wurde oder die zur Ausführung nötige Kreditlinie gekündigt ist.

Der Kunde konnte bisher einen Überweisungsauftrag bis zur endgültigen Gutschrift auf dem Empfängerkonto widerrufen, wobei hier – je nach Buchungsverfahren – unterschiedliche Zeitpunkte in Betracht kommen konnten. Deshalb wurde bisher maßgeblich auf die Empfängerbank abgestellt, die die Buchung dem Empfängerkonto gutschreiben und die Endgültigkeit deutlich machen musste.

Nach dem Überweisungsgesetz wird hier Rechtsklarheit geschaffen, indem der Kunde nach Ausführung der Überweisung den Widerruf nur noch bis zu dem Zeitpunkt erklären kann, zu dem der Überweisungsbetrag der Empfängerbank zur Gutschrift zur Verfügung gestellt wird. Bei Datenträgeraustausch gelten teilweise kürzere Fristen.

ZUM PUNKT TEILBETRÄGE KONNTE ICH NICHTS FINDEN, BEI UNS IM HAUSE GEHT ES NICHT!!!!

mfG
FredFeuerstein
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 18.04.2005 16:36
2 Dinge zu diesem Thema

1) Ob Teilbeträge widerrufen werden können ist mir nicht bekannt, aber wenn man nun mal mit menschlicher Logik an diese Sache herangeht, dann sollte folgendes klar sein:
Laut Auskunft von Jazzy wird den Versorgungskassen also ein Sonderrecht eingeräumt.
Wenn man das ganze mal juristisch auseinander dröseln würde, dann könnte man zu dem Schluß kommen, dass das ganze eine ziemliche Grauzone ist was die Rechtsseite angeht.

Zum Vergleich kann ich vielleicht folgenden Fall nennen:

Laut eines Urteils des BGH (ich glaub es war 2003) sind die Kreditinstitute verpflichtet bei einer Unternehmensinsolvenz Lastschriften des Finanzamts auch in einen bestehenden, aber noch nicht ausgenutzten, Dispokredit hinein auszuführen.
Handelt es sich jedoch um die Lastschrift eines Unternehmers so wird diese nicht ausgeführt.
Die Situation beim Überweisungsrückruf ist ähnlich. In der Praxis werden Staat (bzw. Versorgungskassen) gegenüber regulären Kunden bevorzugt behandelt, da dies jedoch eigentlich nciht rechtmäßig ist, könnte es sein, dass sobald ein Betroffener Klage erhebt sich die Rechtssituation vereinheitlicht und "gleiches Recht für alle" gilt.

DOch wo kein Kläger da kein Richter und somit wird sich wohl auch erst etwas an dieser Situation ändern, wenn sich ein klagefreudiger Kunde an den Umständen stört und entsprecht Klage erhebt.

Ich möchte jetzt aber mal stark bezweifeln, dass solche Dinge Klausur- oder gar Prüfungsrelavant sind. Man kann sich auch zu sehr verrückt machen ;)
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