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Bereich Schriftliche Abschlussprüfung
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Forenübersicht >> Schriftliche Abschlussprüfung

Änderung des Ergebnisrechners WISO
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Emmod123
Rang: IPO

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Verfasst am: 25.11.2011 15:09
Die wichtigste Ausnahme stellt § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. dar, hiernach bedarf es einer Mahnung nicht, wenn für die Leistung (hier Zahlung des Rechnungsbetrags) eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (z.B. „Die Rechnungssumme ist fällig mit Zugang, spätestens am XX.XX.XXXX“). Der Rechnungsschuldner kommt nach Ablauf der gesetzten „Leistungszeit“ ohne Mahnung in Verzug. Der Verzug beginnt hier mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung spätestens zu erbringen war.
SouthSoul
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 25.11.2011 16:56
In der Aufgabe stand aber, 14 Tage nach Rechnungsdatum (also 14 Tage nachdem die Rechnung geschrieben wurde)...kann aber eigtl nicht sein - die Firma könnte die Rechnung auch drei Wochen nach dem Datum erst los schicken und dann ist er schon vor Erhalt der Rechnung im Verzug...das ist wohl falsch... ich tipp auf die 30 Tage!
tropico
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 25.11.2011 16:57
Was haltet ihr jedoch von dieser Theorie: eindeutiger Kalendertag ist in meinen Augen ein genaues Datum z.b. 7.6.2011 und keine Zeitspanne wie z.b. 14 Tage. Ist ja in dem Sinne nicht die Vorgabe xx.xx.xxxx Ausserdem ist ja vorgegeben 7 Tage oder 14 also kommt für mich auch nicht richtig dieses "bis spätestens" hervor. Naja ich finde generell ist es sehr fragwürdig gestellt bin echt mal gespannt..
Interfere
Rang: IPO

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Verfasst am: 25.11.2011 23:49
Ach wenn das mit den 14 Tagen nicht richtig ist, wär das ja mal mega fies! Jeder weiß doch, dass man in Verzug gerät, wenn man die vom Verläufer gestellte Frist überschreitet.
SouthSoul
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 26.11.2011 00:00
http://www.kiehl.de/downloads/135799/LP-49646.pdf
hier ist das, so finde ich, ganz gut erklärt... allerdings entnehme ich dem das Antwort 5 richtig ist... oO?
Just4Fun
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 26.11.2011 01:13
Stimmt ... laut der angegebenen Tabelle müsste es wirklich die 5 sein dann ...
Tweety90
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 26.11.2011 09:52
die antwort mit der mahnung stimmt auf jeden fall.
ich habs mittlerweile von zwei lehrern und einer dame aus dem prüfungsausschuss gehört.
und in dem kleinen gabler-prüfungsbuch ist auch so eine aufgabe drin.
dem schuldner hätte vorher ein hinweis zugehen müssen,dass er in verzug gerät,wenn er nicht zahlt.
allesprima00
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 26.11.2011 12:17
Naja, mich freuts,... habe das nämlich die lösung mit der mahnung genommen!! +grins
Platissimo
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 26.11.2011 13:12
also ich seh das ganze noch ein bisschen anders:
§286 Verzug des Schuldners:

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.


Damit wäre nicht das Rechnungsdatum entscheidend, sondern der Zugang der Rechnung was glaube ich mit der Lieferung gleichzeitig war. --> Somit wäre die 4 richtig.

Eine schöne Aufgabe zum streichen :)
Tweety90
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 26.11.2011 13:53
aber in der aufgabe hat doch gestanden: im kaufvertrag und in den AGB der gmbh wurden keine vereinbarungen über dein zahlungszeitpunkt getroffen !?
Platissimo
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 26.11.2011 16:24 - Geaendert am: 26.11.2011 16:25
Die Bank ist aber kein Verbraucher. Sondern es ist ein zweiseitiges Handelsgeschäft unter Kaufleuten.
Sunny88123
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 30.11.2011 10:26
Was ich nicht ganz verstehe ist folgendes:

Wieso wird das Ergebnis in Rewe schlechter nur weil Teilpunkte mit berücksichtigt wurden???
DomiH
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 01.12.2011 16:00
mal ne dumme frage aber mit ca. 21% hab ich doch ne 6 und bin durchgefallen oder ? :((
rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 01.12.2011 17:09
wahrscheinlich, eine 6 in einem Fach darf man in der Prüfung nicht haben!
Leider hast du nicht geschrieben, wo du die 21% erreicht hast. Wäre es in BBL progr., könnten die 21% in BBL durch die Fachfragen verbessert werden. Sind sie allerdings in WiSo oder Rewe, dann muss man das Fach in einem halben Jahr wiederholen.
FreddY_2603
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 01.12.2011 21:23
Wenn man auf der Seite mit der Tabelle guckt ist zugang der rechnung kein festgelegter zeitpunkt mehr und von daher wäre es wieder die mahnung.

Ich habe die Mahnung auch genommen, ich weiß nicht mehr wie mein lehrer das begründet hatte aber er hatte es so gesagt und da wir das mit echten rechnungen gemacht haben konnte ich mir das irgendwie gut merken
DomiH
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 02.12.2011 11:58
ich hab die 21% in rewe.. aber wie sicher is der prüfungsrechner denn ?
woher wissen die die punktebewertungen für jede einzelne aufgabe ? mir gings in den restlichen prüfungen echt nicht schlecht aber rewe hab ich so verhauen .. obwohl viele aufgaben wo ich dachte man bekommt vlt 5 punkte darauf richtig sind aber die bewertung so ist schlecht für mich.. ich mein 7 punkte für die ankreuzaufgaben und nur 2,5 punkte für rechenaufgaben wirkt unrealistisch..
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.12.2011 18:13
14 Tage sind falsch. Das BGB sagt eindeutig aus, dass es eine Mahnung nicht braucht, wenn ein kalendermäßiges Zahlungsdatum angegeben ist. Von Zahlungsfrist ist im BGB keine Rede.

Somit gelten die 14 Tage hier nicht und man gerät in Verzug, wenn entweder eine Mahnung geschrieben wurde oder nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gezahlt wurde.

Eindeutig geregelt und da gibt es auch keinen Interpretationsspielraum, wie sonst im BGB. Bei einer Kündigung muss man auch nicht unbedingt die Kündigungsfrist nach § 622, Abs 2 BGB einhalten. Bei nicht Einhaltung der Kündigungsfrist kann man nämlich davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die richtige Absicht hatte und somit greift die Umdeutung, § 140 BGB. Die Kündigung ist also auch bei falscher Kündigungsfrist gültig, wenn daneben die Schriftform und § 1 i.V.m § 23 Kschg eingehalten wurden.
rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 02.12.2011 21:50
@DomiH

Der Ergebnisrechner hier rechnet nach der Punktvergabe der IHK. einzige Ausnahme: Folgefehler werden nicht berücksichtigt. Daher kann das IHK-Ergebnis besser aussehen.
Folgefehler sind in Rewebei den Aufgaben 3 b und c, 4 c, 7 b, 9 b und d, 10 d, 12 b und c möglich.
Dadurch könnten sie noch über 21% kommen, ich drücke die Daumen!
DomiH
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 05.12.2011 11:18
ok :/ oh man dann hab ich wohl ernsthaft ne 6 ..
wäre es möglich wenn die ihk eine aufgabe rausnimmt das die prozente sich verändern das ich genügend punkte hab ?

aber ich denke es is keine aufgabe dabei die fraglich ist zum rausnehmen aus der wertung oder ?
und wieso gibt es bitte 7 punkte auf eine ankreuzaufgabe ? das scheint sehr unlogisch
rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 05.12.2011 14:48
Sehe ich auch so. Es wird keine Aufgabe geben, die aus der Wertung genommen wird.

Ich finde es auch gewöhnungsbedürftig, alle Aufgaben mit der gleichen Punktzahl zu versehen.
Aber damit sollte es eigentlich leichter sein, zu bestehen, da leichte Aufgaben genauso viel Punkte bekommen wie schwere Aufgaben.
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