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Bereich Rechnungswesen, Steuerung und Controlling
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Rechnungswesen, Steuerung und Controlling

Gesetzl.Rücklage-Bestandteil des EK?
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rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 11.12.2009 00:34
Rückstellungen sind Fremdkapital. Da sagt auch § 266 HGB nichts anderes.
Renovatio
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.12.2009 13:11 - Geaendert am: 11.12.2009 13:54
Passiva untergliedert in A Eigenkapital, B Rückstellungen und C Verbindlichkeiten. Verbindlichkeiten sind für meine Begriffe Fremdkapital, aber Rückstellungen kann man doch nicht synonym für Verbindlichkeiten nehmen. Darüber hinaus werden Rückstellungen immer gesondert bilanziert, wie kommt man dann darauf das es Fremdkapital ist? Rückstellungen sind Rückstellungen und kein Fremdkapital und kein Eigenkapital.

Na gut der eine Prof bei mir an der Uni in KLR war auch so beharrend darauf, der andere Prof in Bilanzierung sagte dann: schaut ins HGB dann braucht man nix mehr zu sagen, ganz klar weder Eigenkapital noch Fremdkapital.

Is‘ jetzt klar? :-)
rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 11.12.2009 14:22 - Geaendert am: 11.12.2009 14:24
Auf der Passivseite stehen Eigen- und Fremdkapital. Alles, was kein Eigenkapital ist, ist Fremdkapital! So hat das ihr Professor gemeint!

Rückstellungen sind (ungewisse) Verbildlichkeiten, deren Fälligkeit oder deren genaue Höhe noch nicht feststeht. Verbindlichkeiten sind Fremdkapital!

Der Begriff Zwitterkapital taucht im HGB gar nicht auf!
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.12.2009 14:38
Richtig, Rückstellungen gehören zum Fremdkapital.

Es werden bestimmte Fremdkapitalposten als haftende Eigenmittel (nicht Eigenkapital) anerkannt. Dann spricht man von Mezzanie- Kapital. z. B. nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechtskapital, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind..
Renovatio
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.12.2009 14:43 - Geaendert am: 11.12.2009 14:47
Ich habe auch nicht gesagt das der Begriff Zwitterkapital rechtlich definiert ist. Wir nennen das halt so, weil Rückstellungen eben Rückstellungen sind und nicht EK oder FK.
Habe eben einen Prof zu Rate gezogen aber er sagte nur, wie ich auch schon, im HGB steht‘s was soll man da noch rumdiskutieren? Und er meinte es so wie ich es gesagt habe. Aber ich gebe es an dieser Stelle auf.
Wofür Rückstellungen da sind ist mir schon klar, ich studiere Controlling & Finance und dort bekommen wir eins auf den Deckel wenn wir Rückstellungen als FK definieren.

Ich rede vom bilanziellen Teil im Übrigen und dort zählen Rueckstellungen NICHT zum FK. Ob man FK jetzt persönlich als Eventualverb. sieht ist was anderes, und da stimme ich ja zu.
Schauen Sie sich doch einfach mal eine richtige Unternehmensbilanz an...
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.12.2009 15:34 - Geaendert am: 11.12.2009 15:35
Werden überhöhte Rückstellungen gebildet, dann stecken stille Reserven darin.

Normal gebildete Rückstellungen werden nicht an die Eigentümer, sondern an Mitarbeiter, Kunden usw. ausbezahlt. In diesem Fall gehören die Rückstellungen zu 100 % zum Fremdkapital.
Bei überhöhten Rückstellungen ist auch Eigenkapital dabei.

Außerdem wird der sogenannte Prof ein Dozent sein und kein Uni- Professor.
Renovatio
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.12.2009 15:44
Professur für allg BWL, betriebl ReWe und Statistik an der Goethe Uni Frankfurt wenn Sie es genau wissen moechten ;-).
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.12.2009 16:20
Ich finde keinen unter:
http://www.wiwi.uni-frankfurt.de/fachbereich/professorinnen-und-professoren-alphab.html
Renovatio
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.12.2009 18:24
Da ich hier nicht öffentlich Namen nennen will ohne das vorher abgeklärt zu haben, klären wir das per PN.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.12.2009 16:57
Werden Rückstellungen in normaler Höhe gebildet, gehören die Rückstellungen zu 100 % zum Fremdkapital.
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