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Bereich Inlandszahlungsverkehr mit SEPA
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Überweisung/Schecks
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2007Michi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.08.2008 13:04 - Geaendert am: 10.08.2008 13:07
Nee, dazu habe ich keine näheren Infos, also dazu, dass der Scheckverkehr eingestellt werden soll.

Aber wie Coke schon sagte, ein Barscheck hat schon seine Sinn, wenn ich jemanden Geld abheben lassen will der keine Verfügungsberechtigung bekommen soll.

Denken wir nur mal an Firmen die Mitarbeiter schicken um bestimmte Beträge abheben zu lassen oder die Omi die einen Bekannten oder Nachbarn schickt......da hilft der Überweisungsverkehr nun nicht wirklich.

Oder soll der Barscheck bleiben?
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.08.2008 14:04
Um ne Barauszahlung an Dritte zu ermöglichen, bedarf es keiner Schecks, im Gegenteil, irgendwelche Auszahlungsscheine machen da für ne Bank viel mehr Sinn, da sie nicht den gesetzlichen Regelungen für Schecks unterliegen.

Das Problem hat die Postbank schon vor vielen Jahren erkannt und Auszahlungsscheine eingeführt, statt der bis dahin üblichen Schecks für alle Abhebungen.
(Die Auszahlungscheine sind aber mittlerwele auch weitgehend wieder abgeschafft)

Eine Abschaffung der Schecks in der EU dürfte lange ein Wunschtraum der Banken bleiben. Die Banken dürften das ohne den Gesetzgeber kaum können, und der wirds nicht machen.
In Großbritannien und Irland käme die Abschaffung der Schecks in den Augen der Bevölkerung einer Abschaffung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gleich. Überweisungen sind dort ein erst seit wenigen Jahren rudimentär existierende Novität, nichts, was irgendwie Akzeptanz in der Bevölkerung hätte.

Man könnte natürlich in Kontinentaleuropa den Weg über die Gebühren gehen.....
2007Michi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.08.2008 15:07 - Geaendert am: 10.08.2008 15:11
Kommt drauf an wie man den Auszahlungsschein definiert.

Die Sparkasse bei der ich arbeite war -naja eigentlich ist sie es auch noch- auf dem Trip den Barscheck abzuschaffen.

Grundsätzlich soll der Kunden an den GA.
Ist dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich (Kunde blind, andere gesundheitliche Gründe, Pfändung, Und-Konto, Doppelunterschrift vereinbart usw.) soll am Service-Point bzw. an der Kasse eine Barauszahlung geschrieben werden der Kunde unterschreibt und bekommt das Geld.
Diese Barauszahlungen werden aber aus Sicherheitsgründen nicht ausgegeben, also kann der Kunde sie nicht mit nach Hause nehmen.
Also gibt es nach wie vor Fälle in denen Schecks ausgegeben werden.

Welches Problem ich allerdings löse wenn ich statt Barschecks, Auszahlungsscheine ausgebe die wie ein Überbringerscheck wirken ist mir schleierhaft.
Ob da jetzt drauf steht: Zahlen Sie gegen diesen Scheck xxx an den Überbringer oder Zahlen Sie gegen diese Auszahlungsanweisung xxx Euro an den Überbringer aus.
Ist doch das gleiche.
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.08.2008 16:57
Ich sehe nichts, was gegen eine einmalige schriftliche Vollmacht späche, warum dann auf Spezialrecht für Schecks setzen, das für Barauszahlungen nicht gebraucht wird.

Die Probleme liegen tief in Details, wie z.B. dem Minderjährigenrecht.

So kann der Minderjährige mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten ein Girokonto haben, nicht jedoch Schecks ohne Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes ausstellen.
2007Michi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.08.2008 20:37 - Geaendert am: 10.08.2008 20:43
Und das spricht gegen Schecks? Minderjährige bekommen keine fertig! Wo ist das Problem?
Liegt wohl am eingehen von abstrakten Verbindlichkeiten, vielleicht sind auch die alten EC-Schecks ein Grund dafür, aber die hat ja auch nicht jeder Volljährige bekommen.
Aber wenn man näher darüber nachdenkt, müsste das Gesetz mal modernisiert werden, dann müssten Kartenzahlungen im "wilden Lastschriftsystem" auch verboten werden, denn da werden auch abstrakte Verbindlichkeiten eingegangen.
Minderjährige dürften mit der Karte dann nur mit der PIN zahlen, da wird die Zahlung ja sofort autorisiert.

Gegen eine einmalige Vollmacht spricht einiges:

- in der Praxis genügen die Vollmachten oft nicht den Anforderungen, dann steht da nicht wer wen bevollmächtigt, oder der Betrag fehlt oder der Bevollmächtigte fehlt, oder das Datum oder die Kontonummer fehlt

- auf dem Auszahlbeleg habe ich dann die Unterschrift des Bevollmächtigten, d. h. die Vollmacht muss extra archiviert werden.

- wenn aus irgendwelchen Gründen mehrere Einzelvollmachten ausgestellt wurden und eine soll nicht mehr gelten ist es einfacher einen Scheck zu sperren als auszuschließen das eine Einzelvollmacht ausgeübt wird.

Ich, und auch die Bank bei der ich arbeite, sieht in selbst geschriebenen Vollmachten einige Risiken, die Vollmacht könnte gefälscht sein, ein Scheckheft wird von uns nur an einen Berechtigten ausgegeben, heißt ein Betrüger muss nicht nur die Unterschrift fälschen sondern auch noch das Scheckheft klauen und der Diebstahl muss bis zur Einlösung des Schecks auch noch unbemerkt bleiben sonst wäre der Scheck ja schon gesperrt

- Oder was ist wenn jemand eine Vollmacht bekommen hat und diese kopiert und immer wieder vorlegt, da ist der Betrug doch einfacher als mit einem Scheck.
Bei uns ist es so, dass das System bemerkt ob die Schecknummer schon benutzt wurde oder ob der Kunden die Schecknummer überhaupt bekommen hat.
Da ist so ein Betrug so gut wie ausgeschlossen.

Abgesehen davon, dass es für einen Kunden einfacher ist einen Scheck auszustellen als immer eine Vollmacht zu schreiben.

Du siehst auch ein Scheck hat Vorteile.
Und auf ein "Spezialrecht" mehr oder weniger kommt es auch nicht an.
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.08.2008 23:34
Eine sehr bank-pragmatische Sicht. Ich habe da mehr eine dogmatische.

Die Vollmacht ist das Mittel, daß das Schuldrecht exakt passend für diesen Fall zur Verfügung stellt.
Die paßt sogar bei allen Arten von Konten.

Vielleicht sollten sich die Banken mal entschließen, Vollmachtformulare zu vereinheitlichen und die Benutzung in AGB zu vereinbaren. Die könnten dann all die Merkmale haben, die mehr Sicherheit geben und den Mißbrauch minimieren.

Wer ein Scheckformular hat, ist ja nicht daran zu hindern dieses auch als echten Scheck (nicht nur zur Barauszahlung) zu verwenden.
Finde die Idee der Postbank schon recht vernünftig, denn die Auszahlungsscheine berücksichtigten all das, was Du für die Schecks ins Feld führtst.

Das Scheck- und Wechselrecht basiert übrigens auf komplizierten völkerrechtlichen Verträgen, die man vielleicht besser nicht über Bord werfen sollte, ohne durchdachten Ersatz zu haben.
2007Michi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.08.2008 13:58
Also ich finde es immer noch einfacher und übersichtlicher, wenn es für Leute die dauernd Verfügungsgewalt haben sollen eine Vollmacht gibt und Leute die halt nur einmalig Geld abholen sollen einen Scheck bekommen.

Denken wir auch mal an Bundesbankschecks oder den bestätigten Bundesbankscheck......der hat ja schon Sinn und Vorteile warum es ihn gibt.
jaZz09
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 27.10.2008 20:11
Hallo! kann mir jemand den begriff ,gekreuzter scheck‘ erklären? viell anhand eines beispiels?

grüße
Coke1984
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 27.10.2008 21:25 - Geaendert am: 27.10.2008 21:27
[...]In Deutschland sind die inzwischen abgeschafften Regelungen des Scheckgesetzes für gekreuzte Schecks nie in Kraft getreten.[...] Ausländische gekreuzte Schecks werden als Verrechnungsschecks behandelt. Der Inhaber eines fremden Barschecks darf diesen auf der Vorderseite sonst nirgends beschriften. (wiki)

Mit anderen Worten, in Deutschland gibt es keine gekreuzten Schecks. Im Ausland unterscheiden sich normale Verrechnungsschecks und gekreuzte Schecks in der Hinsicht, dass eine besondere Vereinbarung zur Einlösung getroffen werden kann, beispielsweise kann der Aussteller in GB anweisen, dass der Scheck nur in einer Filiale der Barclays Bank PLC eingelöst werden darf (wenn der Empfänger aber in DE sitzt interessiert das auf Grund der o.g. Regelung wieder nicht).

Siehe auch http://www.manalex.de/d/gekreuzter-scheck/gekreuzter-scheck.php
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