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Ansprachen zur Riesterrente
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baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.03.2008 14:23
Ich dachte jetzt für Besserverdienende an die steuerliche Privilegierung in der Auszahlungsphase gegenüber anderen Anlageformen, unabhängig davon ob staatliche Förderung erfolgte, also eher die Überzahlung oder völlig ungeförderte Anlage in Riesterprodukte.

"Übrigens: Wer weiß heute schon, dass er die Grundsicherung erhält?"

Ja, das Glas ist immer halb voll oder halb leer.
Wer weiß heute schon, daß er keine Grundsicherung im Alter erhält? :-)

Optimismus ist aber bei jeder Anlage angebracht.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.03.2008 18:33
Die Riesterrente ist voll steuerpflichtig und ist somit in der Auszahlungsphase nicht steuerlich privilegiert.
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.03.2008 19:05
Ich meinte das Steuerprivileg bei der "schädlichen Verwendung", die Gleichstellung mit den Kapitallebensversicherungen bei Laufzeit über 12 Jahre und Auszahlung frühestens zum 60. Lj.
Dann werden nur 50 % der Erträge besteuert.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.03.2008 22:21 - Geaendert am: 09.03.2008 22:27
Bei schädlicher Verwendung müssen die Erträge (evtl. zur Hälfte) besteuert und die Zulagen und Steuervorteilen voll zurück gezahlt werden.
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.03.2008 09:57
Eben, daher doch ein super Anlageinstrument für Besser- verdienende, und die 50 % werden dann noch demnächst nur mit dem Satz der Abgeltungssteuer belastet.

Halbe Erträge steuerfrei, ohne die Probleme, wie sie eine kapitalbildenden LV aufwirft, wo gibts das schon?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.03.2008 12:31
Da eine Rentenversicherung zu der Gruppe der Lebensversicherung zählt, sind die Probleme auch die gleichen.
baenkli
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Verfasst am: 10.03.2008 13:46
klar, deshalb ja die Fonds-Variante.
baenkli
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Verfasst am: 10.03.2008 13:47
.....ohne Versicherung, versteht sich.
2007Michi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.03.2008 14:27
Hallo zusammen,

ich sehe das anders.

@Herrmann

Ein Riestervertrag muss nicht unbedingt eine RV sein, es kann auch ein Banksparplan oder ein Fondssparplan sein.
Und fallen die "Problematiken" der RV weg.
@bänkl: welche Problematiken meinst du denn hier genau.

Zur Versteuerung:

Privileg???

Es gibt steuerlich zwei Gruppen der, ich nenne sie jetzt mal, Altersvorsorgeverträge.

1.) bespart aus bereits versteuertem Einkommen.
Wird bei diesen Verträgen die Einmalauszahlung gewählt, sind 50 % der Erträge zu versteuern. Voraussetzung Auszahlung ab 60 Jahre und mind. 12 Jahre Laufzeit.
Die 50 % sind nach aktuellem Recht dann zum individuellen Steuersatz zu versteuern, ab 2009 mit 25 % Abgeltungssteuer. Also ist die Einmalauszahlung steuerliche priviligiert.
Erfolgt die Auszahlung vor 60 oder ist der Vertrag noch keine 12 Jahre alt. Sind die Erträge voll steuerpflichtig, heute zum individuellen Steuersatz, ab 2009 mit 25 % Abgeltungssteuer.
Bei Wahl einer lebenslangen Rente ist die Rente nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Dieser beträgt bei Rentenbeginn mit 65. 18 %. D. h. nur 18 % der monatlichen Auszahlung sind zu versteuern. Der Rest ist steuerfrei.
Beispiele sind Lebens- und Rentenversicherungen.

2.) bespart aus unversteuertem Einkommen

Eine lebenslange Rente ist voll als Einkommen zu zum individuellen Steuersatz zu versteuern.
Wird die Kapitalabfindung gewählt, gilt der gesamte Auszahlungsbetrag als Einkommen und ist im Jahre des Zuflusses komplett zum individuellen Steuersatz zu versteuern.
Beispiele: BAV, Rürup und Riesterverträge.

Riesterverträge gelten auch zu den AV-Verträgen die aus unversteuertem Einkommen bespart werden, da Steuervorteile und staatliche Prämienzahlungen erfolgen.
Erfolgt eine schädliche Verwendung, sind die staatlichen Zulagen und die gewährten Steuervorteile zurück zu zahlen.
Die Erträge sind als sonstige Erträge zum individuellen Steuersatz zu versteuern.
Bin mir jetzt nicht ganz sicher, wie dies ab 2009 aussieht, ob dann zum individuellen Steuersatz oder ob dann die Abgeltungssteuer zieht. Ich denke aber die Abgeltungssteuer und zwar auf die kompletten Erträge.
Also kein Steuerprivileg, weil Zulagen müssen zurück gezahlt werden, die erhaltenen Steuerbegünstigungen müssen zurückgezahlt werden und die Erträge müssen voll versteuert werden.
2007Michi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.03.2008 14:34
In jedem Fall zieht die 50 % Regelung nicht, weil Riester in der Gruppe der nachgelagert besteuerten Produkte gehört.
Dies ist nur bei Lebens- und Rentenversicherung der Fall
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.03.2008 17:21
@ 2007Michi

Ich meine einen Fondssparplan, der bei "vorzeitiger" Auflösung in die Gruppe 1 fällt.
2007Michi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.03.2008 18:57 - Geaendert am: 10.03.2008 19:01
Das macht keinen Unterschied.

Es ist immer ein Riestervertrag, egal welcher Durchführungsweg genommen wird.

Ein Riestervertrag, egal worauf er basiert ist ein Riestervertrag und Riesterverträge sind immer in der zweiten Gruppe.

Für einen Riestervertrag gelten ja auch immer die gleichen gesetzlichen Regeln egal, ob Rentenversicherung, Banksparplan oder Fondssparplan.

- Harz IV sicher
- Am Ende der Ansparphase müssen alle vom Kunden gezahlten Beträge plus die staatlichen Zulagen zur Verfügung stehen, egal wie hoch die Kosten der Rentenversicherung oder des Fonds waren.
- höchstens 30 % können bei Rentenbeginn als Einmalzahlung entnommen werden, der Rest muss lebenslang verrentet werden.
- es muss eine lebenslange Rente gezahlt werden.

Das sind die Kriterien für einen Riestervertrag.
Wird das Geld anders verwandt als die beiden o. g. Möglichkeiten ist es eine schädliche Verwendung.
D. h. Rückzahlung der Zulagen, Rückzahlung der erhaltenen Steuervorteile, und Versteuerung der gesamten Erträge!!!

Die einzige Möglichkeit, Steuervorteile bei Ansparfonds zu nutzen ist es, sie im Rahmen einer fondsgebundenen Rentenversicherung anzusparen, da kannst du die Fonds innerhalb der Versicherung umschichten und wenn die Versicherung erst ab 60 und nach einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren ausgezahlt wird, dann sind nur 50 % der Erträge Abgeltungssteuer pflichtig.
Für Riester gilt das definitiv nicht.
Warum sollte eine vorzeitig gekündigte Fondsspar-Riesterrente auch besser gestellt sein als ein Fondssparplan?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.03.2008 22:06
Zur Klarstellung:
Aus jedem Riestervertrag werden regelmäßige Zahlungen, auch Renten genannt, gezahlt.

Anbieter von Riesterverträgen sind
- Banken
- Lebensversicherungsgesellschaften
- Fondsgesellschaften

Aber: Sie unterliegen alle den gleichen gesetzlichen Bedingungen.
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.03.2008 08:13
Mich verteht hier vohl keiner.... *heul*

Meine obigen Ausführungen bezüglich des Steuersparmodells beziehen sich ausschließlich auf Riesterverträge, die mit dem Ziel der vorzeitigen Auflösung nach dem 60. Lj und nach 12 Jahren geschlossen werden.
Das Thema Rentenzahlung ist dann irrelevant.

Diese Vorgehensweise ist natürlich bei allen Riester-Verträgen möglich, nur wird außer bei den Fondssparplänen kein nennenswertes Kapital aufgebaut sein, als daß sich die vorzeitige Auflösung lohnen würde.

Deshalb das Steuerprivileg das sonst Kapitallebensversicherungen zuteil wird, mit einer besseren Anlage, dem Riester-Fondssparen verbinden.
2007Michi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.03.2008 13:33 - Geaendert am: 11.03.2008 13:35
Bei Riesterverträgen spielt die 60 Jahre 12 Jahre Regelung keine Rolle.
Beispiel der Kunde steht noch im Arbeitsleben und ist 60 Jahre alt und der Vertrag läuft bereits 30 Jahre muß er die Prämien zurück zahlen die Steuervorteile und den kompletten Ertrag versteuern.
Die 50 % Regelung gilt nur für Renten- und Lebensversicherungen.
Nicht für Riester und auch nicht wenn es
Riesterfondssparpläne sind.
Bei Riesterverträgen beginnt die Rentenzahlung immer mit Beginn der Altersrente aus der gesetzlichen Rente.
Und es muss immer einer lebenslange Rente gezahlt werden.
Wird irgendwas anderes gemacht, wird es wie o. g. behandelt.
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 13.03.2008 08:26
@2007Michi

Ich kann Deine Ausführungen nicht bestätigen. Meine Infos beruhen auf Auskünften der Deutschen Rentenversicherung.
Hab leider nichts schriftliches an der Hand, in diesem Sinne aber auch:
http://www.test.de/themen/geldanlage-banken/meldung/-Riester-Fondssparplaene/1585164/1585164/
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 13.03.2008 10:46 - Geaendert am: 13.03.2008 10:48
Das Lebensalter wurde auf 65 Jahre erhöht.

Deutsche, die zwischen 30 und 50 Jahre alt sind, haben im Durchschnit zu wenige Kinder. Deshalb werden die Renten für diese Personen um etwa 20 % gekürzt. Sie werden rund 40 % des Bruttogehalts bekommen und können damit den Lebensstandard nicht mehr sichern.
2007Michi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 13.03.2008 14:04 - Geaendert am: 13.03.2008 14:16
Aber im AVmG steht das bei schädlicher Verwendung, der gesamte Ertrag zu versteuern ist und die Zulagen und die gewährten Steuervorteile zu erstatten sind.
Und schädlich ist nun mal alles, was über den gesetzlichen Verwendungszweck hinausgeht und der ist nunmal eine lebenslange Rente mit der Option sich einmalig bei Rentenbeginn höchstens 30 % auszahlen zu lassen und diese Verwendungsmöglichkeiten für den Erwerb von Wohneigentum.

Was an der Aussage in test auch sehr widersprüchlich ist, ist die Tatsache, dass die Fondsgesellschaften erwirken wollen, das Fondssparpläne die der Altersvorsorge dienen mit Lebens- und Rentenversicherungen gleichzusetzen.
Sprich die wollen erreichen, dass bei Fondssparpläne die mind. 12 Jahre gelaufen sind und ab 60 ausgezahlt werden auch nur 50 % der Erträge steuerpflichtig werden und nicht die vollen 100 % Kursgewinn.
Das könnten die sich ja sparen wenn das mit den Riesterfondssparplänen stimmen würde.

Aber was ich mir vorstellen kann, wenn ich natürlich keine staatlichen Förderungen für meine Riesterrente erhalten habe, dass sie dann wie eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung behandelt werden.
Aber ob das so ist weiß ich noch nicht
baenkli
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Verfasst am: 13.03.2008 17:00
Klingt irgendwie einleuchted, was du schreibst.
Muß mal bei Gelegenheit sehen, daß ich nen aktuellen ESt-Kommentar in die Finger bekomme...
Doener_Ali
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 14.03.2008 20:00 - Geaendert am: 14.03.2008 20:02
@ 2007Michi
Verfasst am: 11.03.2008 13:33 - Geändert am: 11.03.2008 13:35

bei schädlicher Verwendung gilt § 22 Nr. 5 S. 3 EStG, der auf den Satz 2 verweist, der dann wiederum je nach Vertragsausgestaltung auf weitere Vorschriften verweist.

http://195.243.173.120/persoline/servlet/ContentResult?query=QryArchiveDetail&requestid=archivdetail&queryparam.po_archive.ioid=16354&queryparam.po_archive.versionnum=7

http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/208__Altersvorsorge,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
ab Tz. 140
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