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Mietaval
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Einfach_Steffi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.07.2007 15:54
das ist ja auch zum glück wenigstens ein thema von dem ich echt ahnung habe......

danke für die zustimmung mr-sunshine

Paris prahlt damit, mit Umland ca. 11,5 Mio Einwohner zu haben. Pah das ist doch gar nichts.

Hamburg hat mit Umland ca. 82 Mio Einwohner!!!!

nautilus
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 24.07.2007 16:50
bei der mietkaution sind es bei uns auch vier wochen widerspruchsrecht des mieters wenn der vermieter ansprüche stellt, sollte keiner erfolgen dann zahlen wir aus und der mieter muss sich dann gerichtlich dagegen wehren das bekommt der mieter und der vermieter bei vertragsabschluss mitgeteilt und mit deren unterschriften nehmen sie es zur kenntnis.....der bank ist das dann relativ egal.....
auch bei kautionen auf nahmen des vermieters läuft das so weil an der urkunde ne generelle verfügungssperre hängt, denn wirtschaftlich berechtigter dieses geldes bis zur eindeutigen beweiserbringung bleibt der mieter weil er das geld stellt

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Ihr seid Helden dieser Zeit. ICH bin Legende für die Ewigkeit!!!

ATM
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 24.07.2007 19:21
>auch bei kautionen auf nahmen des vermieters läuft das so >weil an der urkunde ne generelle verfügungssperre hängt, denn >wirtschaftlich berechtigter dieses geldes bis zur eindeutigen >beweiserbringung bleibt der mieter weil er das geld stellt

hm, das wäre mir neu. wie bringt ihr das den rechtlich in trockene tücher? der vermieter teilt der bank mit, daß er auf dem konto fremde gelder angelegt hat und bittet um die anbringung des sperrvermerkes "mietkaution". mehr erfährt die bank doch nicht, oder bei euch doch?
der sperrvermerk dient eigentlich doch nur dem zweck den zugriff 3. in der zwangsvollstreckung bzw. das pfandrecht der bank zu verhindern. weiter gehen details des treuhandverhältnisses die bank doch nichts an.
nautilus
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 24.07.2007 20:27 - Geaendert am: 24.07.2007 20:33
wenn der vermieter geld bringt und sagt es ist ne kaution von nem mieter dann muss es gesperrt werden weil es nicht sein geld ist was er anlegt sondern fremdes bargeld mit abweichend wirtschaftlich berechtigtem

wäre bei mir auch so wenn ich kaution von fremden verlange und damit ein kautionskonto eröffne....da ich nicht besitzer dieses geldes bin werde ich wie jeder kunde behandelt......das geld ist rechtlich nicht meins wenn nichts vorliegt sondern ich verwahre es nur.....denn die daraus resultierenden erträge gehören immer noch dem mieter und nicht mir....und das pfandrecht meiner bank greift nicht weil es durch vertrag an den vermieter verpfändet wird, deswegen mietkautionssparbücher anstelle von barkaution...
Einfach_Steffi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.07.2007 07:56
bei uns wurden mietkautionen generell nur auf den mieter ausgestellt. mit verpfändung.

und dann wie bereits von mir beschrieben gehandelt.
mr-sunshine
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 25.07.2007 08:05
engelchen, du sprichst mir aus der seele.

ist das, was ich die ganze zeit ja schon sage: das ist einfach die sauberste sache, die man machen kann. die grenzen sind abgesteckt und jeder weiß, wie der hase läuft.

und das ganz ohne, dass die bank diverse graubereiche auslegen muss.
Einfach_Steffi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.07.2007 08:10
tja, so bin ich halt *lach*
Troy22
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.07.2007 08:14
Ich finds auch sicherer, wenn man das Sparbuch auf den Mieter ausstellt und wenn der Mieter selber anwesend ist. Wenn der Vermieter kommt und das Buch auf seinen Namen eröffnet, dann müsste ich ja quasi später das Sparbuch auf den Mieter umschreiben - bzw. kann das Buch nur auflösen, wenn der Vermieter da ist um sich zu legitimieren und die Freigabe des Pfandes auch vorliegt ....
Einfach_Steffi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.07.2007 08:17
na aber wenn das sparbuch auf den vermieter ausgestellt wird, entsteht doch gar kein pfandrecht. dann ist es doch ein treuhandkonto. so und der vermieter verfügt wie er will auf dembuch.....

wir bracuhen doch nur eine pfanfreigabe wenn das buch auf den mieter ausgestellt ist.
ATM
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 25.07.2007 09:10
kann ENGELCHENhh17 nur zustimmen.

verwechselt NAUTILUS da nicht die beiden Verfahren? Seit wann mischt sich eine Bank in Treuhandverhältnisse ein?
Das macht sie doch bei Notaren, Anwälten etc. bei deren Treuhandkonten auch nicht, wäre ja auch noch schöner.
nautilus
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 25.07.2007 16:48
und was mit dem nachweis der wirtschaftlichen berechtigung die muss auch noch erbracht werden wie bei nem treuhandkonto
ATM
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 25.07.2007 17:56
Das ist eine sehr gute Frage mit der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten nach GWG bei Kontoeröffnung auf den Vermieter..
Weiß da jemand was? Ich kenne weitgehend Altfälle aus der Zeit, als der wirtschaftlich Berechtigte die Bank noch nichts anging.
Gehen wir mal davon aus, es gäbe keine Ausnahme. Was ist dann mit den Mietkautions-Sammelkonten von Wohnungsgesellschaften mit im Zweifel vielen hundert Berchtigten?
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.07.2007 19:22
Wenn ein KI ein Mietkautionskonto auf den Vermieter eröffnen sollte, dann ist – so wie es den Verpflichtungen nach § 551 Abs. 3 BGB eigentlich entspricht - die Kaution auf ein als Treuhandkonto (!) erkennbares Sparkonto einzuzahlen.

„Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen (!) und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit.“
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html

Auch ist empfehlenswert, für jeden Mieter ein gesondertes Konto anzulegen, da bei der Anlage der Kautionen mehrerer Mieter auf demselben Konto unter Umständen der Vermieter als Vermögensverwalter eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgeben muss.
Zusammenfassend bei dieser Variante:
• Kontoinhaber ist der Vermieter, mit Zusatz „wegen Mietkaution …“
• Anlage erfolgt getrennt vom eigenem Vermögen des Vermieters (offenes Treuhandkonto), auch zur Sicherheit des Mieters
• Ggf. sind Sondervereinbarung für Mietkautionen zu beachten; Angabe des wirtschaftlich Berechtigten (auch i.S. des GWG).

Besser und häufiger ist die Variante, dass das Sparkonto auf den Namen des Mieters läuft:
• Kontoinhaber ist der Mieter.
• Es wird i. d. R. mittels einer Verpfändungsvereinbarung an den Vermieter verpfändet und dabei mit einem Sperrvermerk versehen: nur eine gemeinsame Verfügung ist hierdurch möglich. Die Sparurkunde erhält der Vermieter.
• I.d.R. wird bei Ansprüchen seitens des Vermieters durch Regelung im Rahmen der Verpfändungsvereinbarung der Mieter unterrichtet und erst nach einer Frist von vier Wochen ausgezahlt. Ein Einspruch hiergegen kann nur mit einem gültigen gerichtlichen Urteil geltend gemacht werden.
• Der Mieter kann einen Freistellungsauftrag erteilen.
nautilus
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 25.07.2007 20:13
deswegen die nachfrage der wirtschaftlichen berechtigung
ATM
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 25.07.2007 21:11
danke cashguard

eigentlich war uns das nun aber schon hier klar und wir waren bei detailfragen
Einfach_Steffi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.07.2007 08:15
der wirtschaftliche berechtigte ist der mieter. schließlich ist es sein geld und er bekommt es in der regel auch wieder zurück nach dem auszug, solange es kein mietnomade ist.

wenn du ein sparkonto hast und es zugunsten eines darlehens verpfändest als sicherheit, ändert sich der wirtschaftliche berechtigte ja auch nicht.

eine mietkaution ist ja schließlich nur ein sparkonto mit verpfändung.

LG vom Engel

Paris prahlt damit, mit Umland ca. 11,5 Mio Einwohner zu haben. Pah das ist doch gar nichts.

Hamburg hat mit Umland ca. 82 Mio Einwohner!!!!

ATM
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 26.07.2007 13:19
@ ENGELCHENhh17

hm, redeten wir nicht hier gerade von der kllssischen Barkaution auf dem Konto des Vermieters ohne Verpfändung und die Darlegung des wirtschaftlich Berechtigten in diesem Fall.

Im Verpfändungsfall ist verständlicherweise der wirtschaftliche Berechtigte kein Thema, da kein Treuhandverhältnis vorliegt.
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