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Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
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Erbschaftssteuermeldung
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Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.10.2007 16:04 - Geaendert am: 24.10.2007 16:13
Es soll doch verhindert werden, dass die Erben am Todestag das Vermögen verschwinden lassen.

Deshalb will das Finanzamt den Kontostand zu Beginn des Todestages wissen.
Wenn die Erben Wertpapiere am Todestag verkaufen, dann wird das Depot erst zwei Börsentage später belastet.
Deshalb Kurswert des Todestages beim Depot,
Kontostand zu Beginn des Todestages = Endstand des Vortages

Ich habe doch die Quellen angegeben.
http://bundesrecht.juris.de/erbstdv_1998/muster_1.html

In diesem Formular steht:
Wertpapiere, Anteile, Genußscheine und dergleichen, auch solche in Gemeinschaftsdepots
"Kurswert bzw. Rücknahmepreis am Todestag"

In der Steuererklärung muss der Kunde bei Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie festverzinsliche Wertpapiere, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen waren, sind mit dem niedrigsten am Stichtag für sie notierten Kurs anzusetzen.
Quelle:
http://www.steuer.bayern.de/vordrucke/14_erbschenkst/erbst_erkl_erl_0311.pdf
-fernweh-
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.10.2007 07:05
Dankeschön!!

Jetzt kenn ich mich da auch endlich mal aus, dann steh ich bei der Prüfung nicht am trockenen

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