das würde ich allerdings auch sagen...
Es sei denn,es ist "Einzelverfügungsberechtigung" vereinbart:
"Einzelverfügungsberechtigung: Sind mehrere Personen Kontoinhaber, so ist jede von ihnen berechtigt, über das Kontoguthaben sowie einen eingeräumten Kreditrahmen zu verfügen und das Konto bei entsprechender Duldung durch die Sparkasse/Bank auch darüber hinaus in Anspruch zu nehmen (geduldete Kontoüberziehungen). Ferner ist jeder Kontoinhaber berechtigt, Dritte zu bevollmächtigen.
Jeder Kontoinhaber haftet auch für solche Verbindlichkeiten, die durch Verfügungen eines Mitkontoinhabers oder dessen Bevollmächtigten über das Konto entstanden sind. Dies gilt auch für Kontoüberziehungen in einem der Kontoverbindung angemessenen Rahmen.
Jeder Kontoinhaber kann im Einvernehmen mit der Sparkasse/Bank und mit Wirkung für die Zukunft das Konto insoweit umwandeln, als die Kontoinhaber nur noch gemeinschaftliche Rechte aus dem gemeinschaftskonto geltend machen. Die Sparkasse/Bank wird die anderen Kontoinhaber über die Umwandlung unterrichten.
Im Todesfalle kann der überlebende Ehegatte/ Lebenspartner gem. LPartG als Kontomitinhaber das Konto auflösen oder auf seinen Namen umschreiben lassen."
Das ist ein Auszug aus unseren Kontoverträgen (also aus den AGB)
Also kann jeder Kontoinhaber alleine Bevollmächtigte ernennen.
Allerdings dürfte dies in der Praxis schwierig werden, da auf der Unterschriftskarte ja doch wieder beide Unterschreiben müssten..._ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _
>>> Lebt euer Leben,denn es könnte schnell vorbei sein... <<<
Wenn ich Admin wär, dann würd ich hier mal richtig aufräumen. |