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Verfasst am: 07.04.2010 06:57 - Geaendert am: 07.04.2010 14:58 |
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Hallo, zusammen,
vor mir liegt eine kleine Aufgabe, was meint Ihr dazu?
Sachverhalt:
Kreditnehmer A nimmt am 30.09.2008 ein Vebraucherdarlehn gem. §§ 491 ff. BGB auf, also ein klassisches Darlehn, z.B. für ein Auto oder so.
Finanzierungsmittel werden blanko und ohne jegliche RKV vergeben.
Höhe des Darlehns: EUR 10.800,00
Verzinsung: 6,48 % nom., festgeschrieben bis 15.01.2013 (Laufzeitende)
effektiver Jahreszins: 6,68 %
Ratentermin: erstmalig ab 15. Nov 2008
Höhe der Rate: EUR 240,00 (Zins- und Tilgung)
Anzahl der Raten: 51 a EUR 240,00 und 1 abweichende a EUR 166,49
Bearbeitungsentgelt: 0,00%
Gesamtbetrag, bei planmässiger Zahlung: EUR 12.406,49
Gem Vertrag:
-Sondertilgungen jederzeit möglich-
Nehmen wir an, der Kunde A zahlt am 15.04.2010 noch seine planmässige Rate i.H.v. EUR 240,00 und will dann, z.B. am 20.04.2010 die Restvaluta komplett ablösen. Entsteht dem Kunde dadurch ein Anspruch auf Rückvergütung von Zinsen?
Und wenn ja, wie hoch ist dieser Anspruch. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr bei sofortiger Ablösung lassen wir mal aussen vor. Gibt es Kündigungsfristen (SoTi sind ja jederzeit möglich in unbegrenzter Höhe)...
LG
Nachtrag: Habe Antwort erhalten, da es sich um ein "Verbraucherdarlehn" handelt, sind bereits verbrauchte Zinsen in den alten Raten enthalten. Eine Rückerstattung erfolgt nicht. Der offen stehende Saldo ist die Restvaluta -ohne Zinsen- |
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