Einkommensgrenze für die staatliche Förderung |
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Verfasst am: 07.04.2006 12:28 |
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Hallo,
welche Einkommensgrenze muss man konkret beachten, wenn man sich auf die Einkommensgrenzen der staatlichen Förderung bezieht?
Bezieht man sich nach der unten aufgeführten Rechnung auf das zu versteuernde Einkommen, oder auf das maßgebliche Einkommen?
Ich dachte immer das man nur das zu versteuernde Einkommen beachten muss, aber nach dieser Rechnung sind ja auch noch Kinder- und Erziehungsfreibeträge ab zu ziehen und steuerfreie Einkünfte nach dem Halbeinkünfteverfahren dazu zu rechnen.
Bruttoeinkommen
./. Werbungskosten
./. Sonderausgaben
./. außergewöhnliche Belastungen
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zu versteuerndes Einkommen
./. Kinder- und Erziehungsfreibeträge
+ steuerfreie Einkünfte nach dem Halbeinkünfteverfahren
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maßgebliches Einkommensgrenze
Vielen Dank für Eure Hilfe!!!! |
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Verfasst am: 09.04.2006 12:44 |
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Kann mir keiner helfen? |
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Verfasst am: 09.04.2006 13:19 - Geaendert am: 09.04.2006 13:34 |
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Maßgeblich für die staatlichen Förderungen ist das zu versteuernde Einkommen.
Beispiel:
§ 2a WoPG Einkommensgrenze
Die Einkommensgrenze beträgt 25.600 Euro, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 51.200 Euro. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1). Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde* |
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Verfasst am: 10.04.2006 14:43 |
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und bei VL sinds 17900,00 und verheiratet 35800,00 |
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