Verbraucherdarlehen Widerruf |
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Verfasst am: 27.10.2013 17:12 |
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Hallo,
ich habe gelesen, dass das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt. Gilt das auch wenn ich nicht darüber informiert wurde? Also habe ich nach 6 Monaten kein Widerrufsrecht auch wenn ich gar nicht darüber informiert wurde?
weil sonst ist doch 14 Tage Widerrufsfrist ab dem Tag an dem ich darüber informiert wurde, bzw. 1 Monat wenn ich nach dem Vertragsschluss über das Widerrufsrecht informiert wurde.
LG
Lee |
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Verfasst am: 27.10.2013 18:06 - Geaendert am: 29.10.2013 16:00 |
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BGB § 355
(4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. |
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Verfasst am: 27.10.2013 19:10 |
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danke! |
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Verfasst am: 27.10.2013 23:01 |
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Sofern der Verbraucher nicht ordnungsgemäß informiert wurde, erlischt das Widerrufsrecht nie ! |
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Verfasst am: 28.10.2013 06:23 |
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Fehlt die Widerrufsbelehrung ganz oder erfolgt sie ohne Aufklärung darüber, dass der Widerruf des Kreditvertrages schriftlich zu erfolgen hat, wird die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Solange dieser Zustand anhält, kann der Kreditnehmer den Darlehensvertrag jederzeit widerrufen.
Vgl. auch 355 Abs. 4 S. 3 BGB |
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Verfasst am: 28.10.2013 10:28 |
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(4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat |
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Verfasst am: 29.10.2013 13:21 |
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Sorry. Was ist jetzt richtig?
Nur die Wiedergabe der Paragrafen hilft wohl wenig!! |
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Verfasst am: 29.10.2013 15:58 |
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Das Widerrufsrecht erlischt nicht, wenn der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist. |
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Verfasst am: 29.10.2013 18:29 |
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Das hatte immortal ja beschrieben.
Dann war die Aussage von Herrmann verwirrend bzw. falsch. |
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Verfasst am: 30.10.2013 13:33 |
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d.h. wenn der Kunde nach 6 Monaten immer noch nicht über das Widerrufsrecht informiert wurde, kann er immer noch widerrufen, richtig?
wann sind dann die 6 Monate wichtig?
alles ziemlich verwirrend.... |
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Verfasst am: 30.10.2013 15:33 - Geaendert am: 30.10.2013 15:41 |
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6 Monate Widerrufsfrist: Sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, so beträgt die Widerrufsfrist 6 Monate (§ 355 Abs. 3 S. 1 BGB). Dieser Fall wird in der Praxis kaum vorkommen.
Unbestimmte Zeit: Abweichend davon erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht oder nur fehlerhaft hierüber informiert worden ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn statt einer ladungsfähigen Anschrift nur die Postfachanschrift enthalten ist (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB).
Dieser Fehler wird den Banken in der Regel auch nicht unterlaufen. |
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Verfasst am: 03.11.2013 21:59 |
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"Sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt" - was könnte das z.B. sein? |
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Verfasst am: 04.11.2013 08:19 |
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z.B., wenn statt einer ladungsfähigen Anschrift nur die Postfachanschrift enthalten ist (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB). |
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Verfasst am: 04.11.2013 15:25 |
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Aber das ist doch das gleiche wie Sie doch bei dem anderen Fall erklärt haben: "Unbestimmte Zeit: Abweichend davon erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht oder nur fehlerhaft hierüber informiert worden ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn statt einer ladungsfähigen Anschrift nur die Postfachanschrift enthalten ist (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB)."
Sorry, ich verstehe das nicht. |
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Verfasst am: 07.11.2013 19:23 |
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Wer hat hierzu nun eine klare Lösung? |
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Verfasst am: 07.11.2013 19:43 |
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BGB § 360 Widerrufs- und Rückgabebelehrung
(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,
3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt. |
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