Verbraucherschutz gemäßt BGB? |
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Verfasst am: 16.10.2005 19:03 |
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Hallo,
wieso gibt es bei einer Baufinanzierung (ist grundpfandrechtlich besichert) auch Widerrufsbelehrungen, wenn diese doch eigentlich nicht unter das Verbraucherschutzgesetz (§491 BGB) fallen? In §491 steht, dass grundpfandrechtlich besicherichte darlehen ausgeschlossen sind.
MfG
Iceman |
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Verfasst am: 16.10.2005 19:59 |
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Einfache Antwort: Das steht gar nicht im § 491 BGB und zwar seit dem 01.08.2002 nicht mehr. Gesetze sollten möglichst nur in der aktuellesten Form gewälzt werden, da gibt es viele Quellen im Internet, einfach mal BGB bei google eingeben.
Gruß
Julien |
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Verfasst am: 17.10.2005 09:32 |
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Wie ist Absatz 3 von § 491 BGB zu verstehen:
(3) Keine Anwendung finden ferner
1. die §§ 358, 359, § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, § 495, § 497 Abs. 2 und 3 und § 498 auf Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Gewährung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer solchen Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird; |
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Verfasst am: 17.10.2005 19:16 |
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Nochmals: Das ist die alte Fassung, die nicht mehr gültig ist. Einfach mal bei bundesrecht.juris.de oder dejure.org die aktuelle Fassung anschauen, Absatz 3 wurde komplett ersetzt. Die ursprüngliche Form findet sich jetzt in § 492 Ia nF BGB wieder, da gibt es für grundpfandrechtlich besicherte Darlehen aber nur noch einige Erleichterungen bei den zu machenden Angaben, keinen Verzicht mehr auf das Widerrufsrecht.
Gruß
Julien |
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Verfasst am: 18.10.2005 10:25 |
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Tatsächlich, dieser § wurde wie folgt geändert:
(3) Keine Anwendung finden ferner
1. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und die §§ 492 bis 495 auf
Verbraucherdarlehensverträge, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder
notariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen enthält, unter denen der
Jahreszins oder die Kosten geändert werden können;
2. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und § 359 auf Verbraucherdarlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder
Edelmetallen dienen. |
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