geerbte Bürgschaft |
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Verfasst am: 14.09.2005 15:28 |
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Hallo ihr lieben,
ich hab da mal ne frage:
eine freundin von mir hat ein problem. Ihr großvater hat vor 10 jahren etwa eine selbstschuldnerische bürgschaft für seinen schwiegersohn unterschrieben.
vor etwa 5 jahren ist er gestorben, dadurch hat ja nun seine frau die bürgschaft geerbt.
nun ist der schwiegersohn aber nun mal ein A*****, und "erpresst" die großmutter meiner bekannten in der art, dass er sagt, entweder sie lässt ihn in seinem haus wohnen und überschreibt es ihm, oder er bezahlt den kredit nicht mehr zurück.
die arme frau hat aber nun nicht wirklich etwas außer dem haus.
nun die frage:
ist das haus für sie auf jeden fall verloren, also entweder der schwiegersohn bekommt es, oder die bank versteigert es?
wäre für hilfe wirklich sehr dankbar... |
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Verfasst am: 14.09.2005 15:38 - Geaendert am: 14.09.2005 15:39 |
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hab auch noch nicht gehört das ein bürgschaft an die eigene frau vererbt werden kann.
woher weißt das?
wofür ist die bürgschaft?
ist die oma die eigentümerin und der schwiegersohn der kreditnehmer? |
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Verfasst am: 14.09.2005 15:41 |
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die bürgschaft ist doch in der erbmasse mit drin.
oder etwa nicht?
ja, der schw. ist kreditnehmer, der oma gehört das häusel. |
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Verfasst am: 14.09.2005 15:51 |
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hab das mit der bürschaft noch nie gehört.
kann mich aber bis morgen schlau machen.
dann ist die oma also auch sicherungsgeber durch eine grundschuld. (bestimmt)
dann spielt die bürgschaft eh keine rolle.
durch die vollstreckung der grundschuld (ist eh werthaltiger für die bank) hat die oma dann leider keine andere möglichkeit mehr meiner meinung nach.
aber der schwiegersohn ist genauso mit dran.
wo will er denn wohnen?eine pfändung bekommt er denn auch.
wenn er das will!!! |
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Verfasst am: 14.09.2005 16:01 |
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Eine Bürgschaft erlischt nicht durch den Tod des Bürgen. In diesem Falle haften die Erben...
Wird dir Erbschaft ausgeschlagen, erbt an Ihrer Stelle, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist, der Fiskus...
Aber ich will mir über den konkreten Fall kein Urteil erlauben - am Besten wäre es, eine Rechtsanwalt aufzusuchen; ich denke, für eine "kurze Antwort" ist das Thema zu heikel...
Gruß Mike |
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Verfasst am: 14.09.2005 16:16 |
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Absolut richtig, grundsätzlich zwar Haftung (sofern nicht ausdrücklich auf das ererbte Vermögen beschränkt), da Erbe = GESAMTrechtsnachfolge, aber das Verhalten des A****l***s ist auf jeden Fall strafbar (= Erpressung). Es ist doch nicht seine Entscheidung, ob er einen Kredit bezahlt, wozu er sich verpflichtet hat.
Er zahlt doch zur Zeit das Geld zurück, richtig? Wenn er die lustige Idee hat, die Zahlung zukünftig zu verweigern und die Bank sich wirklich an die Erbin wendet, dann kann diese natürlich den ursprünglichen Schuldner zur Zahlung heranziehen.
Gruß
Julien |
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Verfasst am: 14.09.2005 16:35 |
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Du könntest dir mal die Bürgschaftserklärung ansehen, und schauen, ob es da einen Passus über den "Verzicht auf Einrede der Vorrausklage" gibt.
Der Paragraph über die Einrede der Vorrausklage (steht irgendwo im BGB) besagt, dass der Gläubiger erst versuchen muss, die Schulden beim Schuldner einzutreiben und erst dann den Bürgen in Anspruch nehmen kann.
In heutigen Bürgschaftserklärungen muss der Bürge i.d.R. durch Unterschrift auf dieses Recht der Vorrausklage verzichten, aber da die Bürgschaft ja schon einigen Jahre älter ist, wurde darauf vielleicht nicht verzichtet.
Würde der Schwiegersohn also seinen Kredit nicht abbezahlen, ist die Bank dazu verpflichtet erst zu versuchen das Geld bei ihm einzutreiben.
Ansonsten fällt mir dazu auch nichts ein. Aber wie gesagt Erbrecht ist sehr kompliziert. Zur Not solltet ihr, wie schon bereits vorgeschlagen, einen Anwalt zu Rate ziehen.
Da lässt sich bestimmt noch was machen. |
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Verfasst am: 14.09.2005 18:01 |
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@ canopus:
Oben steht, dass die Bürgschaft selbstschuldnerisch ist, das heißt, dass auf die Einrede verzichtet wurde.
Erbrecht ist nach dem Erbe eigentlich gar nicht kompliziert, der Erbe ist der Gesamtrechtsnachfolger des/der Verstorbenen, d.h. er hat alle entsprechenden Rechte und Pflichten.
Gruß
Julien |
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Verfasst am: 14.09.2005 20:24 |
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Die Bürgschaft endet nicht mit dem Tod! Sie geht auf die Erbengemeinschaft über, und zwar in der Höhe der valutierenden Restschuld. Die Erbengemeinschaft haftet daher nur für die noch aktuelle Schuld.
Ebenfalls ist es gem. BGB möglich, die BÜ aus wichtigem Grund zu kündigen. Der Tod ist als wichtiger Grund möglich.
Es kommt dann nur darauf an, ob das KI die Erbengemeinschaft aus der Bü entlässt.
Schönen Gruß |
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Verfasst am: 14.09.2005 20:31 |
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Hinzu kommt folgendes:
Bei einer selbstschuldnerischen BÜ verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage (§771 BGB). In den meisten BÜ-Verträgen verzichtet der Bürge auch noch die Einreden der Aufrechenbarkeit, Anfechtbarkeit sowie die Einreden gegen die Hauptschuld (z.B. Forderung ist noch nicht fällig).
und nochmals...
schönen Gruß |
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Verfasst am: 14.09.2005 20:32 |
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@ SirSteven
Nur ein paar Fragen die uns weiterhelfen.
Wem gehört das Haus?
Für was genau wurde die Bürgschaft eingerichtet?
Welche Sicherheit besteht bei dem Darlehen des Schwiegersohnes?
Ich kann anhand der aussage nicht genau nachvollziehen wie sich das ganze zusammensetzt?
Was ist mit der Frau des Schwiegersohnes?
Lauft das darlehen vielleicht auf Eheleute?
Viele Grüße! |
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Verfasst am: 15.09.2005 08:33 |
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also, der oma gehört das haus. sie hat damals die anderen erben ausbezahlt, weswegen sie jetzt auch eben nur noch das haus hat (grob gesagt)
der schwiegersohn ist damals in eine firma eingestiegen, wofür er einen kredit aufgenommen hat. das ist aber so ziemlich in die hose gegangen.
als sicherheit existiert soweit ich weiß, nur die bürgschaft.
ob das darlehen auf den schwiegersohn und die tochter läuft, weiß ich nicht. frag ich mal nach. aber ist das überhaupt wichtig? ändert doch nicht wirklich etwas, oder?
hab ich jetzt alle fragen beantwortet? mal schauen... |
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Verfasst am: 15.09.2005 08:41 |
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also die genaue zusammensetzung nochmal
schwiegersohn nimmt darlehen auf
als sicherheit unterschreibt opa eine bürgschaft (selbstschuldnerisch)
opa stirbt, oma erbt bürgschaft mit
oma und schwiegersohn zerstreiten sich
schwiegersohn will nicht mehr zahlen |
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Verfasst am: 15.09.2005 08:52 |
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> also, der oma gehört das haus. sie hat damals die
> anderen erben ausbezahlt
Also gibt es noch mehr Erben? Die haften dann auch. Wenn es z.B. drei Erben waren, kann sich die Oma nach Zahlung an die anderen beiden wenden und alle drei können dem Kreditnehmer danach die Hölle heiß machen.
Gruß
Julien |
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Verfasst am: 15.09.2005 09:06 |
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Genau.
Die Erbengemeinschaft hat gemeinschaftlich die Bürgschaft übernommen, oder?
Wenn die Erben die Restschuld bezahlen haben sie ja Ansprüche gegen den bösen Schwiegersohn und können klagen. Dann wird er so lange klamm sein bis er entweder alles zurückgezahlt hat, oder ne Privatinsolvenz durchgestanden hat. Wenn er das will muss er ziehmlich blöd sein. |
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Verfasst am: 15.09.2005 10:03 |
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Wenn er das wie beschrieben versucht, hilft ihm nicht einmal eine Privatinsolvenz. Aufgrund der Ankündigung kann man auf Forderung aus unerlaubtert Handlung erkennen, die unterliegt dann nicht der Restschuldbefreiung.
Gruß
Julien |
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Verfasst am: 15.09.2005 10:15 |
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@julien
hä?
sorry, aber das hab ich jetzt nicht kapiert. also er könnte keine privatinsolvenz machen, weil...??? |
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Verfasst am: 15.09.2005 10:15 |
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Also ich kann mich nur der etwas weiter oben gemachten Rat anschließen... deine Oma sollte den Rechtsanwalt einschalten. Allerdings prüf mal vorher ob sie ne Rechtsschutzversicherung hat... wenn nicht, schnell einen Abschließen und dann (ich glaube ) 6 Monate warten, bis du zum Anwalt gehst.
Das hat folgende Vorteile:
- der Anwalt kann die Situation genau analysieren - genauer als wir das hier können (wobei die ganzen Tipps bestimmt schon recht nützlich sind *g* )
- Er kann das weitere Vorgehen besser abwägen und wenn es sich wirklich in die länge zieht... dann sollten die kosten wirklich über die Rechtsschutz abgedeckt werden
- und wenn deine Oma angst hat, dass über diese anwaltsgeschichte ein familienstreit ausbricht, musst du ihr klar machen, dass ja erstmal niemand davon erfahren muss.
Im nächsten Schritt sollte dann deine Oma sich mit den anderen Bürgen abstimmen, damit die eine "Front" bilden können. Aber hier solltet ihr behutsam vorgehen, denn es geht um Geld ... und da könnten die knatschig werden, wenn die auf einmal zahlen müssen - und denen das nicht bewußt war!
Viel Erfolg!!!!!-------------------------------------------------
Wer heute den Kopf in den Sand steckt, knirscht morgen mit den Zähnen! |
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Verfasst am: 16.09.2005 21:33 |
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@ SirSteven:
Der Schwiegersohn erpresst die Oma. Wenn die Oma daraufhin mit dem Haus haften muss, weil der Sohn willentlich seine Ratenzahlungen einstellt, so kann man hilfsweise neben der Forderung aus der Bürgschaftserfüllung (Beweisbarkeit vorausgesetzt) darin eine unerlaubte Handlung sehen, welche eine Forderung nach § 826 BGB begründet: "Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatze des Schadens verpflichtet."
Forderungen aus unerlaubter Handlung nehmen aufgrund ihres präventiven Charakters eine besondere Stellung ein, sie können eben nicht durch eine Restschuldbefreiung abgegolten werden und unterliegen auch z.B. nicht der Aufrechnung (§ 393 BGB).
Sinn dieser besonderen Stellung ist, dass ich z.B. jemandem, der mir eine große Summe Geld schuldet aber voraussichtlich niemals zahlen kann, nicht die Knochen breche und das Schmerzensgeld anschließend lächelnd mit der Forderung aufrechne.
Bitteres Beispiel für die Versagung der Restschuldbefreiung ist das junge Mädchen, dass im letzten Jahr mit der Bomendrohung eine Räumnug des Frankfurter Flughafens verursacht hat. Die Schadenersatzansprüche der Airlines in Millionenhöhe werden sie ein Leben lang begleiten.
Gruß
Julien |
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