Tod des Kontoinhabers |
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Verfasst am: 03.11.2007 16:12 |
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Depotwert vom Todestag und Guthaben zu Beginn des Todestages werden in verschiedene Spalten eingetragen. |
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Verfasst am: 03.11.2007 16:18 |
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ja, das weiß ich.
nur, muss man einen Sollsaldo vom guthaben abziehen?
(nein, oder?) |
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Verfasst am: 03.11.2007 16:35 |
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Nein..!!!
Guthabensalden dürfen nicht mit Sollsalden verrechnet werden. |
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Verfasst am: 03.11.2007 18:10 |
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Aber sie werden vermerkt |
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Verfasst am: 04.11.2007 11:30 |
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Eine Frage:
Es heißt ja immer Depotwert vom Todestag und Wert der anderen Konten vom Schlusssaldo des Vortages - was ist jetzt mit dem Depotwert vom Todestag gemeint??
Beispiel:
Kunde stirbt am 05.04.2007 ( Mo. )
Tochter meldet Tod am 08.04.2007 ( Do. )
Depotwert am 02.04.2007 ( Fr. ) Haben 2500,-
Sparkonto am 02.04.2007 ( Fr. ) Haben 1450,-
Girokonto am 02.04.2007 ( Fr. ) Soll 450,-
Depotwert am 05.04.2007 ( Mo. ) Haben 2700,-
Sparkonto am 05.04.2007 ( Mo. ) Haben 1550,-
Girokonto am 05.04.2007 ( Mo. ) Soll 550,-
Depotwert am 06.04.2007 ( Di. ) Haben 2750,-
Sparkonto am 06.04.2007 ( Di. ) Haben 1450,-
Girokonto am 06.04.2007 ( Di. ) Soll 650,-
Kontostände sind Abschlusssalden des jeweiligen Tages
Wieviel € müssen wir melden??
Und zu wann??_________________________________________________
bankazubi lebt! |
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Verfasst am: 04.11.2007 11:42 - Geaendert am: 04.11.2007 11:43 |
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Todestag 05.04.2007 ( Mo. )
Sparkonto am 02.04.2007 ( Fr. ) Haben 1450 €
Depotwert am 05.04.2007 ( Mo. ) 2700 €
Übrigens:
1. Wie kann sich der Depotwert so geringfügig veränder?
2. Welcher Erbe muss hier befürchten, dass das Finanzamt den Erben ein Formular für die Erbschaftsteuererklärung schickt? |
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Verfasst am: 04.11.2007 12:25 |
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2. die Tochter?
schickt das Finanzamt den Erben ein Formular für die Erbschaftssteuererklärung?
ich dacht die Bank muss dem Finanzamt melden wenn guthaben am vortag des Todes und depotguthaben am todestag 2500€ übersteigt oder ein schließfach vorhanden ist? |
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Verfasst am: 04.11.2007 12:41 - Geaendert am: 30.12.2007 16:32 |
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Bei diesen Beträgen braucht keiner befürchten, dass er Erbschaftsteuer zahlen muss, weil es Freibeträge (§ 16) gibt_
-- Ehegatten: 307.000 € + 256.000 € Versorgungsfreibetrag
-- Kinder: 205.000 € pro Elternteil
-- Enkelkinder: 51.200 € pro Großelternteil
-- Geschwister, Schwiegerkinder usw. 10.300 €
-- andere 5.200 €
ab 2008:
-- Ehegatten: 500.000 € + 256.000 € Versorgungsfreibetrag
-- Kinder (Steuerklasse I): 400.000 € pro Elternteil
-- Enkelkinder (Steuerklasse I): 200.000 € pro Großelternteil
-- Weitere Abkömmlinge 100.000 €
-- Geschwister … Steuerklasse II und III 20.000 €
-- Beschränkt Steuerpflichtige 2.000 € |
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Verfasst am: 05.11.2007 07:27 |
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Vielen Dank Hr.Hermann!
D.h. also Schlusssaldo vom Vortag bei Spar- und Girokonten und Schlusssaldo vom Todestag bei Depotkonten.
In unserem Vorbereitungsseminar hatten wir aber viele ehemalige Prüfungs-Aufgaben wo ausschließlich der Wert am Todestag angegeben ist und der Wert bei Bekanntwerden des Todes - wie geht das?? |
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Verfasst am: 05.11.2007 08:55 |
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So wie es H. Herrmann dargelegt hat, wäre es korrekt.
Wenn keine Werte vom Vortag des Todes (für Giro- und Sparguthaben) angegeben sind, bleibt einem nichts anderes übrig, als diese Werte zu nehmen.
Häufig wird dabei argumentiert, dass Beginn (0:00 Uhr) des Todestag gleichzusetzen ist mit Vortag Todestag (24:00 Uhr).
Ich gehe jedoch davon aus, dass künftige Aufgaben dahingehend fachlich korrekt überarbeitet werden. |
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Verfasst am: 06.11.2007 07:47 |
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Ich glaube Euch ja und das hört sich alles plausibel an, aber die Dozentin aus meinem Vorbereitungskurs beharrt darauf, dass wir stets die Kurse vom Vortag nehmen sollen, selbst wenn die vom Todestag angegeben sind und schickte mir ein Dokument, wo dies nochmal dargelegt wird, hier der Ausschnitt:
"
Der Wertansatz
Die stichtagsbezogene Wertermittlung ist bei Kapitalvermögen meist einfach möglich, da Guthabenstände
der Konten und Börsenkurse der Wertpapiere werktäglich festgestellt werden. Diese
statische Sichtweise gilt auch, wenn erhebliche Wertdifferenzen zwischen Zufluss und Stichtag
bestehen.
�� Börsennotierte Wertpapiere und Schuldbuchforderungen werden mit dem niedrigsten am
Stichtag für sie im amtlichen Handel, geregelten Markt oder Freiverkehr notierten Kurs angesetzt.
Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, weil Schenkung oder Todesfall auf einen
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Samstag oder Sonntag fallen, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag notierte
Kurs maßgebend. Dies wird dann in der Regel der Kurs vom Freitag sein.
�� Für nicht börsennotierte Aktien sowie Anteile an anderen Kapitalgesellschaften ist der gemeine
Wert anzusetzen. Sofern der sich nicht aus Verkäufen innerhalb des letzten Jahres
ableiten lässt, so ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten
der Kapitalgesellschaft zu schätzen. Dies geschieht durch das so genannte Stuttgarter Verfahren
nach R 96 – 108 ErbStR.
�� Investmentfonds sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
Hinweis: Die Banken melden den Stand zu Beginn des Todestages, was regelmäßig mit dem
Endbestand vom Vortodestag übereinstimmt (BMF 2.3.1989, IV C 3 - S 3844 - 1206/88, DB
1989 S. 605 und BMF 12.6.1989, IV C 3 - S 3844 - 172/88, DStZ/E 1989 S. 203). Diese aufgelisteten
Werte übernehmen Erben aus Vereinfachungsgründen oft für die Steuererklärung. Bei
erheblichem Wertpapierbestand kann sich die Mühe lohnen, die Kurse vom Folgetag zu ermitteln
und hier auch noch die niedrigste Börsennotierung herauszufinden. "
Was soll ich also tun, wenn ich die Kurse vom Vortag (vielleicht sogar Freitag) und vom Todestag habe??
Was ist für die Prüfung maßgeblich??
Vielleicht kann mir ja jmd. helfen :(_________________________________________________
bankazubi lebt! |
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Verfasst am: 06.11.2007 09:06 |
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hör bloß auf zu spamen! _________________________________________________
bankazubi lebt! |
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Verfasst am: 06.11.2007 15:41 |
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also was meint Ihr?? _________________________________________________
bankazubi lebt! |
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Verfasst am: 06.11.2007 22:29 |
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Dieser Artikel behandelt die Bewertung von Kapitalvermögen nach dem ErbStG und hat mit der Meldung der Banken nur am Rande etwas zu tun.
Man braucht ja nur das Meldeformular, das in jeder Bank vorhanden ist, ansehen, um zu erkennen, welchen Stand die Bank melden. |
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Verfasst am: 15.11.2007 15:35 |
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Hallo,
bei Konten nehme ich ja für die Meldung an die Erbschaftssteuerstelle den Wert des Vortodestages.
Wie sieht das mit Depots aus? Im Kompaktwissen steht der Wert des Todestages, in der AP Sommer 06 war eine Aufgabe, da wurde auch der Wert des Vortodestages genommen.
Wie ist das denn jetzt? Das macht Hoffnung für Mo und Di...;-)
LG |
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Verfasst am: 15.11.2007 15:51 |
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haben beides gelten lassen, weil se sich net genau genug geäußert haben. Depotwert vom Tag, muss aber genau angegeben sein, auf was sich die Zahl bezieht |
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Verfasst am: 15.11.2007 16:21 |
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also konten vortodestag und depots todestag?????? |
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Verfasst am: 15.11.2007 18:45 |
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..grob gesagt ja |
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Verfasst am: 15.11.2007 23:29 |
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Also ich bin n bissl verunsichert. Wenn ich Guthaben unter 2.500 EUR habe, aber ein Schließfach, muss ich das dann wirklich das Guthaben "mitmelden" auch wenn es unter 2.500 EUR ist?
§ 1 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und der Vermögensverwalter
(1) Wer zur Anzeige über die Verwahrung oder Verwaltung von Vermögen eines Erblassers verpflichtet ist, hat die Anzeige nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes mit einem Vordruck nach Muster 1 zu erstatten. Wird die Anzeige in einem maschinellen Verfahren erstellt, kann auf eine Unterschrift verzichtet werden. Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf die für das Jahr des Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen und Wertpapiere (Stückzinsen). Die Anzeige ist bei dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) einzureichen.
(2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn an dem in Verwahrung oder Verwaltung befindlichen Wirtschaftsgut außer dem Erblasser auch noch andere Personen beteiligt sind.
(3) Befinden sich am Todestag des Erblassers bei dem Anzeigepflichtigen Wirtschaftsgüter in Gewahrsam, die vom Erblasser verschlossen oder unter Mitverschluß gehalten wurden (z.B. in Schließfächern),-------------> genügt<------------- die Mitteilung über das Bestehen eines derartigen Gewahrsams und, soweit er dem Anzeigepflichtigen bekannt ist, die Mitteilung des Versicherungswerts.
(4) Die Anzeige darf nur unterbleiben,
1.
wenn es sich um Wirtschaftsgüter handelt, über die der Erblasser nur die Verfügungsmacht hatte, insbesondere als gesetzlicher Vertreter, Betreuer, Liquidator, Verwalter oder Testamentsvollstrecker, oder
2.
wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter 2.500 Euro nicht übersteigt. |
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Verfasst am: 17.11.2007 11:37 |
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Es wird nur das Schließfach gemeldet! |
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