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Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

Verfügungsberechtigung und Widerruf bei Nachlässen
 
Iceman
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 21.02.2004 14:49
Moin leutz,

folgende Fragen:

1.)Wenn ein Inhaber von einem Gemeinschaftskonto stirbt, also z.B die Ehefrau stirbt, der Mann lebt noch.
Und ein Erbe -legitimiert durch Erbschein- möchte das der Mann keine Verfügungmehr üb. das Konto hat. Kann der das irgendwie veranlassen? Normalerweise nicht. Vollmachten kann er widerrufen. Aber dann könnte ja reintheoretisch der Ehemann das ganze Geld für sich verwenden........od. ist Verfügung nur noch gemeinschaftl möglich. Herr das ist verwirrend............

2.) Kann ein Erbe alle Belastungen (Lastschriftabbuchungen, Scheckbelastungen) Rückängig machen? Also die nach dem Tode ausgeführt wurden..??? Ich würde sagen nein, weil es immernoch dem willen des Toden entspricht. Außer Zahlungen zur Lebensversicherung...etc...

Super wenn mir da einer helfen könnte...besten Dank !!!!!

Mfg
Ice
sunny2468
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 21.02.2004 15:16
Also zum Ersten würde ich sagen, dass ist etwas verzwickt!!
Grundsätzlich wird das Konto ja auf Nachlass umgestellt und alle Erben können nur noch gemeinsam verfügen... So viel ich weiß, muss aber der entsprechende Lebensunterhalt an den Ehepartner ausgezahlt werden.
Auf jeden Fall sollte der Mann sofort ein Einzelkonto eröffnen!!

Ich bin auch der Meinung, dass er die nicht wiederrufen kann.. (und wenn sowieso nur alle gemeinsam, oder?)
Jedenfalls nicht die, die vom Verstorbenen erteilt worden sind.. Was mit Daueraufrägen passiert müssen die Erben ja dann gemeinsam klären!
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.02.2004 15:20
Zu den Fragen:
- Mit dem Tod des Kontoinhabers wird aus einem Konto ein Nachlasskonto.
Wenn mehrere Erben vorhanden sind, werden die Konten als „Und-Konten“ für die Erbengemeinschaft geführt. Mehrere Erben können über den Nachlass also nur noch gemeinschaftlich verfügen.

Der Miterbe einer Erbengemeinschaft kann nicht alleine über seinen Anteil an den Guthaben des Erblassers verfügen, selbst wenn er der Bank gegenüber nachweist, welcher Anteil am Gesamtnachlass ihm zusteht. Der Grund dafür ist, dass dem KI nicht bekannt ist, ob noch Guthaben bei anderen Banken bestehen. Außerdem können noch Nachlassverbindlichkeiten bestehen, für die alle Erben als Gesamtschuldner haften.
Frage ist nur, warum ist der Ehemann als Erbe ausgeschlossen?

- Willenserklärungen des Verstorbenen, also Aufträge, die der Kontoinhaber vor seinem Tod noch erteilt hat, bleiben gültig. Das bedeutet, dass Schecks noch eingelöst und erteilte Überweisungsaufträge noch ausgeführt werden. Daueraufträge und Lastschriften werden i.d.R. bis zum Widerruf durch die Erben weiterhin belastet, es sei denn es sind Belastungen, die mit dem Tode des Kontoinhabers enden.
Iceman
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 21.02.2004 15:28
Hallo....danke erstmal :-)

Aber dem Ehemann wird nichts vererbt, er kann nun einfach das ganze Geld auf dem Konto nehmen -Gemeinschaftskonto- und abhauen, oder?
Nur die Erben können gemeinschaftl Verfügen.

Oder was anderes...was macht die Erbgemeinschaft, wenn einer eine VOLLMACHT üb. den Tod hinaus hat, das ganze Geld nimmt und sich vom Acker macht...??? ALso wenn der od. die Erben einfach zu langsam waren, die Vollmacht zu widerrufen?
sunny2468
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 21.02.2004 15:32
; )
dem Mann steht erst mal ja der Pflichtteil auf jeden Fall zu!! Ausserdem gehört er zu der Erbengemeinschaft und die kann ohne Ihn ja gar nicht verfügen...

Wenn er eine Vollmacht über den Tod hinaus hat, kann er das Geld von uns doch haben!! Die Erben können ihn dann hinterher verklagen - wenn er sich ins Ausland absetzt hat er ggf Glück...
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.02.2004 15:56
Interessant wäre, ob in diesem Fall ein Testament besteht oder die gesetzliche Erbfolge zutrifft.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten kommt nur dann zum Tragen, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, mit dem er die Erbfolge nach seinem Tod geregelt hat.
Die Regelungen hierzu, vgl. http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/erbschaft_02.html
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.02.2004 16:12
Die Regelung über den Pflichtteil des Ehegatten findet sich im BGB, vgl. http://dejure.org/gesetze/BGB/2303.html

Sollte sich jemand am Erbe zu Unrecht bereichern ("ungerechtferigte Bereicherung") besteht ein Herausgabeanspruch, vgl. §§ 812 ff. BGB,
http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html
sunny2468
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 21.02.2004 16:21
Das würde aber dann auch heißen..
dass der Ehegatte entweder im Testament erwähnt ist, oder es ansosten ein Erbschein geben müsste..

Aber mal abgesehen davon ist doch auf das Konto im allgemeinen Gehalt oder Rente von beiden eingegangen, das gehört ja (wenn es nach dem Tod des Ehepartners eingegangen ist) auf keinen Fall mehr zur Erbmasse...
Was ist denn mit dem Geld, dass da sonst noch so auf dem Gemeinschaftskonto ist?! Das gehört ja nicht automatisch den Erben....ODER??!?
Iceman
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 21.02.2004 16:33
hm...naja, das Gehalt wird dann dem anderen einfach weiter gezahlt od. wird das Gemeinschaftskonto geschlossen und dem Ehemann ein neues eröffnet. Wenn ich das nun richtig verstanden habe, dann darf ein bevollmächtigter oder eben der ehepartner nicht einfach das Konto leer räumen.Naja, das bringt doch wenigstens licht ins dunkle.
sunny2468
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 21.02.2004 16:38
Na ja..
aber du kannst ja nicht verhindern, dass die das Konto leerräumen, solange niemand die VB widerrufen hat!! Die Bank hat ja nix mit der Erbfolge zu tun - du kannst ja nicht kontrollieren, wer wann was macht und vielleicht darf er das Konto ja "leerräumen"....
Tweety0403
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 22.02.2004 21:41
Hallo!
Ich hatte so einen Fall auch garde bei mir. Das hat auch erstmal für Chaos bei uns gesorgt.
Da der Mann jedoch Mitinhaber ist, und beide uns gegenüber auch gesamtschuldnerisch gehaftet haben, wurde das Kto umgeschrieben nur auf den Namen des Mannes und somit waren die Erben erstmal raus.
Welchen Teil sie dann später rechtlich als Erbe zugewiesen bekommen haben, und wie das dann abläuft, das interessiert ja uns nicht mehr.
Lg
 

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