Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 65
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
Volkls
J4smin3
OlexaLeleka
setis64664
MathiasDuerr

Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Kontoführung

Aufgabe Erbfall
 
dianakoch86
Rang: IPO

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 03.11.2007 18:45
Hallo,
ich habe hier folgende Aufgabe, wo ich unsicher bin:

laut Erbschein sind 4 Geschwister zu je ¼ berechtigt.
Sie sprechen in der Filiale vor. Sie unterzeichen eine Erbschaftsvollmacht (die Schwester Bettina Müller erhält von den 3 Geschwister eine Erbschaftsvollmacht).
1. Frau Müller spricht Tage später alleine vor und bittet um Barauszahlung von 2000,00 EUR vom Girokonto der Verstorbenen. Geht das??
2. Später soll das Girokonto der Verstorbenen auf Frau Müller umgeschrieben werden. Das Girokonto hat zu dem Zeitpunkt einen Stand von 3000,00 EUR. Ist die Umschreibung des Girokontos auf Frau Müller einzelverfügungsberechtigt i.o.??

Im Voraus vielen Dank…..
ChaosYeti
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 03.11.2007 19:06
Zu 1.: Ja, dafür richtet man ja u.a. auch Erbbevollmächtigungen innerhalb der Erbengemeinschaft ein.

Zu 2.: Das halte ich für nicht möglich, möchte aber nichts definitives sagen.
socke
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 04.11.2007 12:28
zu2: ich denke dass es geht, da sie ja die vollmacht hat. Auch wenn es zwar menschlich net ganz verständlich ist

mfg
german_girl
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 04.11.2007 15:31
Hallo!

Ich denke auch, dass sie das Konto auf ihren Namen umschrieben kann, denn durch die Erbschaftsvolmacht dürfte sie das Konto ja auch allein schließen.
Julie2406
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 04.11.2007 17:41
Ist es nicht aber so,dass die Erben immer gemeinschaftlich verfügen müssen?Oder ist das lt.Erbschein mit dem 1/4 Anteil ausgeschlossen?
Tasci
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 04.11.2007 18:01
Also ich kenne das aus der Praxis, dass eine Erbenvollmacht genau dazu da ist, damit nicht alle Erben ne Auflösung unterschreiben müssen...die wählen mit dem Erbenbevollmächtigten quasi eine Art "Erbenvorsitzenden", der allein verfügungs- und entscheidngsberechtigt ist...

So würde ich es zumindest in der Abschlussprüfung beantworten.

_____________________________________________________
You cannot kill, what you did not create...

Julie2406
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 04.11.2007 20:56
Und wie is das denn jetzt generell mit den Erben?Nur gemeinschaftlich verfügen oder jeder alleine möglich???
german_girl
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 04.11.2007 21:33
Generell dürfen die Erben nur gemeinsam verfügen, das stimmt. Erben können wir immer nur gemeinsam Auskunft erteilen, allerdings kann ein Erbe das Auskunftsrecht einforden und bekommt sie dann auch. Wir müssen dann den anderen Erben ebenfalls diese Auskunft zukommen lassen. Damit das alles vereinfacht wird, gibt es die Erbschaftsvollmacht, von der vorher auch schon die Rede war. Die Erben bevollmächtigen dann einen Miterben, alle Geschäfte zu tätigen, auch Kontoauflösung!
 

Forenübersicht >> Kontoführung

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse