Aufgabe Erbfall |
|
|
Verfasst am: 03.11.2007 18:45 |
|
|
Hallo,
ich habe hier folgende Aufgabe, wo ich unsicher bin:
laut Erbschein sind 4 Geschwister zu je ¼ berechtigt.
Sie sprechen in der Filiale vor. Sie unterzeichen eine Erbschaftsvollmacht (die Schwester Bettina Müller erhält von den 3 Geschwister eine Erbschaftsvollmacht).
1. Frau Müller spricht Tage später alleine vor und bittet um Barauszahlung von 2000,00 EUR vom Girokonto der Verstorbenen. Geht das??
2. Später soll das Girokonto der Verstorbenen auf Frau Müller umgeschrieben werden. Das Girokonto hat zu dem Zeitpunkt einen Stand von 3000,00 EUR. Ist die Umschreibung des Girokontos auf Frau Müller einzelverfügungsberechtigt i.o.??
Im Voraus vielen Dank….. |
|
|
|
Verfasst am: 03.11.2007 19:06 |
|
|
Zu 1.: Ja, dafür richtet man ja u.a. auch Erbbevollmächtigungen innerhalb der Erbengemeinschaft ein.
Zu 2.: Das halte ich für nicht möglich, möchte aber nichts definitives sagen. |
|
|
|
Verfasst am: 04.11.2007 12:28 |
|
|
zu2: ich denke dass es geht, da sie ja die vollmacht hat. Auch wenn es zwar menschlich net ganz verständlich ist
mfg |
|
|
|
Verfasst am: 04.11.2007 15:31 |
|
|
Hallo!
Ich denke auch, dass sie das Konto auf ihren Namen umschrieben kann, denn durch die Erbschaftsvolmacht dürfte sie das Konto ja auch allein schließen. |
|
|
|
Verfasst am: 04.11.2007 17:41 |
|
|
Ist es nicht aber so,dass die Erben immer gemeinschaftlich verfügen müssen?Oder ist das lt.Erbschein mit dem 1/4 Anteil ausgeschlossen? |
|
|
|
Verfasst am: 04.11.2007 18:01 |
|
|
Also ich kenne das aus der Praxis, dass eine Erbenvollmacht genau dazu da ist, damit nicht alle Erben ne Auflösung unterschreiben müssen...die wählen mit dem Erbenbevollmächtigten quasi eine Art "Erbenvorsitzenden", der allein verfügungs- und entscheidngsberechtigt ist...
So würde ich es zumindest in der Abschlussprüfung beantworten._____________________________________________________
You cannot kill, what you did not create... |
|
|
|
Verfasst am: 04.11.2007 20:56 |
|
|
Und wie is das denn jetzt generell mit den Erben?Nur gemeinschaftlich verfügen oder jeder alleine möglich??? |
|
|
|
Verfasst am: 04.11.2007 21:33 |
|
|
Generell dürfen die Erben nur gemeinsam verfügen, das stimmt. Erben können wir immer nur gemeinsam Auskunft erteilen, allerdings kann ein Erbe das Auskunftsrecht einforden und bekommt sie dann auch. Wir müssen dann den anderen Erben ebenfalls diese Auskunft zukommen lassen. Damit das alles vereinfacht wird, gibt es die Erbschaftsvollmacht, von der vorher auch schon die Rede war. Die Erben bevollmächtigen dann einen Miterben, alle Geschäfte zu tätigen, auch Kontoauflösung! |
|
|
|