HGB Vollmachten |
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Verfasst am: 10.09.2006 16:28 |
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Hi!
Bin grade am lernen für die Zwischenprüfung und hab mal ne Frage wegen der Handlungsvollmacht:
Ich hab mal im Internet gelesen, dass Bevollmächtigte i.V. ( in Vertretung ) unterschreiben und BOTEN i.A. ( im Auftrag ).
Jetzt hab ich im neuen Kompaktwissen gelesen dass Bevollmächtigte i.V. oder i.A. unterschreiben können.
1. Macht das einen unterschied und könnte das relevant für die Prüfung sein?
2. Was stimmt davon?
Thx schonmal im voraus |
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Verfasst am: 10.09.2006 16:53 - Geaendert am: 10.09.2006 17:57 |
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Der Handlungsbevollmächtigte zeichnet mit dem Vollmachtshinweis i. A. (im Auftrag) oder i. V. (in Vollmacht) vor seiner Unterschrift.
• Gattungs- oder Artvollmacht:-> Unterschriftenzusatz: i. A.
(im Auftrag) bezeichnet Einzelvollmacht, das heißt der Mitarbeiter, der unterschreibt ist in diesem einzelnen Fall dazu berechtigt.
• Generalvollmacht -> Unterschriftenzusatz: i. V. (in Vollmacht, in Vertretung). Der Unterschreibende ist zu mehreren Rechtsgeschäften auf unbeschränkte Zeit berechtigt.
ppa. (per procura). Der Unterschreibende besitzt Prokura.
Quelle:
http://www.rz.fh-ulm.de/projects/onhelp/2_offz2.htm |
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