Lösungen Fall 2
Lösungshinweise - ohne Gewähr
2.1.1
Nennbetragsaktien lauten auf einen festen Nennbetrag von 1 EUR oder einem Vielfachen. Stückaktien sind mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital beteiligt, der mind. ein EUR betragen muss. In unserem Fall beträgt der rechnerische Anteil 3 EUR.
2.1.2
Inhaberaktien sind Inhaberpapiere, lauten also auf den jeweiligen Inhaber und lassen sich damit ohne Probleme weitergeben. Der Name des jeweiligen Eigentümers der Namensaktien wird in ein Aktienregister eingetragen. Nur wer eingetragen ist, kann die Rechte aus der Aktie nutzen. (Normalerweise können Namensaktien nur per Indossament weitergegeben werden. In der Praxis ist aber die Weitergabe durch eine Blankozession formlos möglich.)
2.1.3
Bei einem Aktiensplit wird eine alte Aktie in mehrere neue Aktien gesplittet. Aus einer Aktie mit einem Nennbetrag von 50,00 DM werden durch den Split zehn Stückaktien. Damit vergrößert sich auch der Aktienbestand von Herrn Friesner auf 5000 Aktien.
2.1.4
Nein, eine effektive Auslieferung ist nicht mehr möglich. Das Grundkapital der AG wird in einer Globalurkunde verbrieft. Herr Friesner erhält ein Miteigentum an dem Sammelbestand in Höhe seiner Beteiligung.
2.2
- Höhere Transparenz über die Zusammensetzung der Aktionäre.
- Aktionäre können direkt angeschrieben werden.
- Es kann nachvollzogen werden, wann sich Aktionäre von ihren Aktien trennen.
- Internationale Verbreitung der Namensaktie.
2.3
Das Freistellungsvolumen reicht nicht aus (1.601,00 EUR), obwohl nur die Hälfte der (Bar)Dividende den Freistellungsauftrag belastet = 5.000 x 0,90 EUR = 4,500,00 EUR. (2 P.)
Zusammensetzung der Gutschrift:
1.601,00 EUR x 2 = 3.202,00 EUR ohne Abzug von KESt und Soli (2 P.)
4.500,00 EUR - 1.601,00 EUR = 2.899,00 EUR x 2 = 5.798,00 EUR
5.798,00 EUR - 20 % KESt (1.159,60 EUR) - 5,5 % Soli (63,88 EUR) = 4.574,62 EUR (3 P.)
3.202,00 EUR + 4.574,62 EUR = 7.776,62 EUR Gesamtgutschrift (1 P.)
Zu versteuernde Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung = 4.500,00 EUR (2 P.)
2.4
Nein, Veräußerungsgewinne müssen nicht versteuert werden, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr vergangen ist.
Downloadmöglichkeiten
Weiterführende Links
Bücher zur Prüfungsvorbereitung von Heinz Rotermund
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