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Ausbildungsordnung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes:

Der Ausbildungsberuf Bankkaufmann / Bankkauffrau wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer:

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild:

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. das ausbildende Unternehmen:
1.1 Stellung, Rechtsform und Organisation
1.2 Personalwesen und Berufsbildung
1.3 Informations- und Kommunikationssysteme
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
1.5 Umweltschutz

2. Markt- und Kundenorientierung:
2.1 kundenorientierte Kommunikation
2.2 Marketing
2.3 Verbraucher- und Datenschutz

3. Kontoführung- und Zahlungsverkehr:
3.1 Kontoführung
3.2 Nationaler Zahlungsverkehr
3.3 Internationaler Zahlungsverkehr

4. Geld- und Vermögensanlage:
4.1 Anlage auf Konten
4.2 Anlage in Wertpapieren
4.3 Anlage in anderen Finanzprodukten

5. Kreditgeschäft:
5.1 standardisierte Privatkredite
5.2 Baufinanzierung
5.3 Firmenkredite

6. Rechnungswesen und Steuerung:
6.1 Rechnungswesen
6.2 Steuerung

§ 4 Ausbildungsrahmenplan:

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

§ 5 Ausbildungsplan:

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft:

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7 Zwischenprüfung:

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

  1. Kontoführung und nationaler Zahlungsverkehr,
  2. Anlage auf Konten,
  3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 8 Abschlussprüfung:

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lernstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Bankwirtschaft, Rechnungswesen und Steuerung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsfach Kundenberatung mündlich durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:

  1. Prüfungsfach Bankwirtschaft:
    In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten
    a) Kontoführung
    b) Zahlungsverkehr
    c) Geld- und Vermögensanlage
    d) Kreditgeschäft
    kunden- und marktorientiert bearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann.

  2. Prüfungsfach Rechnungswesen und Steuerung:
    In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle analysieren und bearbeiten und dabei zeigen, dass er Zusammenhänge zwischen Rechnungswesen und Steuerung versteht;

  3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
    In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten
    a) Arbeits- und sozialrechtliche Rahmenbedingungen,
    b) Personalwesen und Berufsbildung,
    c) Wirtschaftsordnung und Wirschaftspolitik
    bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann;

  4. Prüfungsfach Kundenberatung:
    In einem Beratungsgespräch von höchstens 20 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus den Gebieten Kontoführung und Zahlungsverkehr, Geld- und Vermögensanlage sowie Kreditgeschäft zeigen, dass er in der Lage ist, Kundengespräche systematisch und situationsbezogen zu führen. Hierbei sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.

(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in den übrigen Fächern mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsfächer Bankwirtschaft und Kundenberatung gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 9 Übergangsregelung:

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten:

Dieser Verordnung tritt am 01. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann vom 08. Februar 1979 (BGBI, I S.154) außer Kraft. § 9 bleibt unberührt.

Bonn, den 30. Dezember 1997


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
Aktualisierung, Azubi-News, 17.08.2014
Anmerkung unsererseits: Die Ausbildungsordnung aus dem Jahr 1998 ist immer noch gültig!
Beratermappe zur mündl. Prüfung, affairs, 13.05.2005
Darf man denn nun zur mündlichen Prüfung eine Beratermappe verwenden oder nicht? Und wenn ja, was darf da so drin sein und was nicht?
Prüfungszeiten, Rotermund, 22.11.2003
In den meisten Bundesländern gelten folgenden Zeitregelungen: - Bankwirtschaft -- offener Teil 90 Minuten -- programmierter Teil 60 Minuten - ReWe 60 Minuten - WiSo 60 Minuten
ReWe Prüfung, Zeit aktuell???, N.A., 06.09.2003
Unser Berufsschullehrer hat uns gesagt, dass wir in der ReWe Prüfung (+AWL Prüfung) nur 60 Minuten Zeit haben! In dem Artikel steht, man habe 90 Minuten Zeit, was ist denn jetzt richtig??????

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