Allgemeines zur Ausbildung
Vertragsparteien
Vor Beginn der Ausbildung muss zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden
ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen werden (§ 3 BBiG).
Der Ausbildende ist derjenige, der einen anderen zur Berufsausbildung einstellt.
Zu unterscheiden ist derjenige, der die Berufsausbildung durchführt.
Das kann der Ausbildende selbst oder ein von ihm beauftragter Ausbilder
sein.
Der Auszubildende ist derjenige, der ausgebildet wird. Ist der Azubi noch
minderjährig, so muss zum rechtsgültigen Vertragsabschluss
die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter eingeholt werden. Vertretungsberechtigt
sind beide Elternteile, in Ausnahmefällen ein Elternteil und ein
Vormund.
Vertragsniederschrift
Der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages muss vom Ausbildenden
unverzüglich nach der Vereinbarung, auf jeden Fall aber vor der
Ausbildung, schriftlich niedergelegt werden (§ 4 BBiG). Die Niederschrift
des Ausbildungsvertrages ist vom Ausbildenden, Auszubildenden und von
dessen gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben (§ 4 BBiG).
Der Vertrag muss folgende Mindestangaben enthalten (§ 4 BBiG):
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung.
- Beginn und Dauer der Ausbildung
- Ausbildungsmassnahmen ausserhalb der Ausbildungsstätte
- Dauer der regelmässigen Ausbildungszeit
- Dauer der Probezeit (mind. 1 Monat; max. 3 Monate)
- Zahlung und Höhe der Vergütung
- Dauer des Urlaubs
- Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann
- allgemeine Hinweise auf die Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen etc.
Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages müssen die Vorschriften über
den Mindestinhalt der Vertragsniederschrift sowie über die Unterzeichnung
und Aushändigung des Vertragstextes ebenfalls beachtet werden (§
4 BBiG).
Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
Die zuständigen Stellen, z.B. Kammern, führen Verzeichnisse der Berufsausbildungsverhältnisse.
Nach Abschluss des Vertrages hat der Ausbildende unverzüglich die
Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Die Eintragung ist gebührenfrei.
Ausbildungsberuf und Ausbildungsordnung
Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung gelten die staatlich
anerkanntetn Ausbildungsberufe und die hierzu erlassenen Ausbildungsordnungen.
Das vom BIBB herausgegebene "Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe"
macht die Entwicklung in den einzelnen Ausbildungsberufen überschaubar.
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen
ausgebildet werden (§ 28 BBiG). Körperlich, geistig oder seelisch
Behinderte unter 18 Jahren dürfen, soweit Art und Schwere der Behinderung
es erfordern, auch in anderen als den staatlisch anerkannten Ausbildungsberufen
ausgebildet werden. Bei Behinderten, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf
ausgebildet werden, darf ausserdem von der dazu erlassenen Ausbildungsordnung
abgewichen werden.
Die Ausbildungsordnung legt für die anerkannten Ausbildungsberufe konkret fest, dass in
der Berufsausbildung sowohl berufliches Grundwissen als auch die notwendigen
Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden müssen.
Die Ausbildungsordnung enthält mindestens (§ 25 BBiG):
- die Bezeichnung
des Ausbildungsberufes
- die Ausbildungsdauer
- die Fertigkeiten
und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind
- eine Anleitung
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse
- die Prüfungsanforderungen
In der Ausbildungsordnung
ist ein Ausbildungsrahmenplan enthalten, nach dem die Ausbildungsstätte
einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen soll.
Rechte und Pflichten des Auszubildenden
1. Ausbildung gemäß Ausbildungsziel
Der Ausbildende
muss dafür sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und
Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles
erforderlich sind. Er hat die Berufsausbildung planmäßig
, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel
in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann (§ 6 BBiG).
Der Auszubildende
muss an seiner eigenen Ausbildung aktiv mitwirken und sich bemühen,
die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind,
um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 9 BBiG).
2. Ausbildung durch geeignetes Personal
Der Ausbildende
muss selbst ausbilden oder einen Ausbilder ausdrücklich damit beauftragen
(§ 6 BBiG). Persönlich nicht geeignet ist, wer Kinder und
Jugendliche nicht beschäfigen darf, weil er z.B. innerhalb der
letzten fünf Jahre wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens 2 Jahren verurteilt worden ist oder wer wiederholt oder
schwer gegen das Berufsbildungsgesetz (BBiG) verstossen hat. Fachlich
ungeeignet ist, wer nicht die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
oder die pädagogischen Kenntnisse besitzt (§ 20 BBiG). Die
zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die persönliche
und fachliche Qualifikation der Ausbildenden und der Ausbilder vorliegt.
Wer ohne Eignung Ausbildende einstellt, ausbildet oder nicht geeignete
Ausbilder bestellt, kann mit einer Geldbuße bis 10.000 DM belegt
werden.
3. Bereitstellung von Ausbildungs- und Prüfungsmitteln
Der Ausbildende
hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel - insbesondere
Werkzeuge und Werkstoffe - zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung
und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlußprüfungen erforderlich
sind (§ 6 BBiG).
4. Berufsschulunterricht und überbetriebliche Ausbildung
Der Ausbildende
muss den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
und an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
freistellen. Der Auszubildende muss an den Ausbildungsmaßnahmen,
für die er freigestellt wurde, teilnehmen (§ 9 BBiG).
Beträgt die
Unterrichtszeit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindesten
45 Minuten Dauer, so darf der jugendliche Auszubildende an diesem Schultag
nicht mehr beschäftigt werden (gilt nicht für erwachsene Auszubildende).
5. Ausbildungsgerechte und körperlich angemessene Beschäftigung
Dem Auszubildenden
dürfen nur Tätigkeiten übertragen werden, die dem Ausbildungszweck
dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind. Ein
Auszubildender ist nicht verpflichtet, Arbeiten durchzuführen,
die mit seiner Ausbildung nicht in Zusammenhang stehen. Verboten sind
Arbeiten wie z.B. Akkord- oder Fließbandarbeiten, die die körperlichen
Kräfte des Auszubildenden übersteigen. Zumutbar sind Verrichtungen,
die mit der Sauberkeit des eigenen Arbeitsplatzes und der Pflege der
Gegenstände zusammenhängen, mit denen der Auszubildende zu
tun hat.
6. Berichtshefte (Ausbildungsnachweise)
Der Auszubildende
ist verpflichtet, Berichtshefte selbst ordnungsgemäß und
regelmäßig zu führen, soweit sie in den einzelnen Ausbildungsordnungen
vorgeschrieben sind. Zur Führung der Berichtshefte muss der Ausbildende
dem Auszubildenden Gelegenheit geben und ihm das notwendige Material
zur Verfügung stellen. Die Berichtshefte gelten als Zulassungsvoraussetzung
für die Abschlussprüfung.
7. Befolgung von Weisungen
Der Auszubildende
muss den Weisungen folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom
Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen
erteilt werden (§ 9 BBiG). Weisungen, die auf die Ausübung
einer ausbildungswdrigen Beschäftigung gerichtet sind, sind unzulässig.
Kein Jugendlicher darf körperlich gezüchtigt werden.
8. Beachtung der Ordnung in der Ausbildungsstätte
An jeder Ausbildungsstätte
gelten bestimmte Ordnungsvorschriften (Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften
etc.). Diese dürfen jedoch nicht die Persönlichkeitsrechte
des Auszubildenden einschränken (Verbot langer Haare). Allerdings
ist ein bestimmtes äußeres Auftreten des Auszubildenden da
erforderlich, wo sonst eindeutig ein berufs- und geschäftsschädigendes
Verhalten des Auszubildenden gegenüber seinem Ausbildenden vorliegen
würde.
9. Pflicht zur Verschwiegenheit
Der Auszubildende
ist verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Stillschweigen zu wahren (§ 9 BBiG).
10. Ärztliche Untersuchungen des Auszubildenden
Die Ausbildung darf
erst begonnen werden, wenn der jugendliche Auszubildende innerhalb der
letzten 14 Monate ärztlich untersucht worden ist und dem Ausbildenden
eine vom untersuchenden Arzt ausgestellte Bescheinigung vorgelegen hat.Vor
Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres muss eine ärztliche
Nachuntersuchung erfolgen.
Ausbildungszeit und Urlaub
Die in der jeweiligen
Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungsdauer muss in der Niederschrift
des Berufsausbildungsvertrages enthalten sein. In bestimmten Fällen
kann die Ausbildungszeit verkürzt oder verlängert werden.
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Bestehen der Abschlussprüfung
bzw. nach der festgelegten Ausbildungsdauer. Besteht der Auszubildende
die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis
auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung,
höchstens um ein Jahr (§ 14 BBiG).
Das Berufsausbildungverhältnis
beginnt mit der Probezeit. Sie muß mindestens einen Monat und
darf höchstens 3 Monate betragen (§ 13 BBiG). Während
der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit, sowohl
vom Ausbildenden als auch vom Auszubildenden, ohne Angabe von Gründen
oder Einhaltung bestimmter Fristen schriftlich gekündigt werden
(§ 15 BBiG).
Die Arbeitszeit
von Jugendlichen ist grundsätzlich auf 8 Stunden täglich und
40 Stunden die Woche begrenzt. Die Arbeitszeit muss durch Ruhepausen
unterbrochen werden. Die Ruhepausen müssen bei mehr als viereinhalb
bis zu sechs Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten, bei mehr als
sechs Stunden Arbeitszeit 60 Minuten betragen. Zwischen 20.00 Uhr und
6.00 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Gesetzliche
Ausnahmen: Backgewerbe (ab 4.00 Uhr), Gast- und Hotelgewerbe (bis 22.00
Uhr) und Schichtarbeit (bis 23.00 Uhr).
Für Jugendliche
beträgt der Jahresurlaub nach Lebensalter gestaffelt mindestens
25 bis 30 Werktage.
Vergütung
Der Auszubildende
erhält vom Ausbildenden während der Ausbildung eine angemessene
Vergütung.
Prüfungen
Während der
Berufsausbildung muss mindestens eine Zwischenprüfung zur Ermittlung
des Ausbildungsstandes durchgeführt werden (§ 42 BBiG). In
der Ausbildungsordnung wird der Inhalt und Zeitraum der Zwischenprüfung
vorgeschrieben.
In den anerkannten
Ausbildungsberufen werden Abschlussprüfungen durchgeführt
(§ 34 BBIG). In der Abschlussprüfung wird festgestellt, ob
der Auszubildende die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.
Zugelassen werden Auszubildende, die die Ausbildungszeit zurückgelegt
haben, ordnungsgemäß ihr Berichtsheft geführt und an
der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen haben. Die Abschlussprüfung
kann zweimal wiederholt werden. Dem Prüfling ist nach dem Bestehen
der Abschlussprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen.
Das Ausbildende
muss dem Auszubildenden ebenfalls en Zeugnis ausstellen, welches Angaben
über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung und über die erworbenen
Fertigkeiten und Kenntnisse beinhaltet. Auf Verlangen des Auszubildenden
sind darin auch Angaben über Führung, Leistung und besondere
fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
Kündigung
Während der
Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung
von Kündigungsfristen und ohne Angabe von Gründen gekündigt
werden (§ 15 BBiG). Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis
nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden (§ 15 BBiG). Eine Kündigung aus wichtigem
Grund ist allerdings unwirksam, wenn die zugrundeliegende Tatsache länger
als zwei Wochen bekannt ist.
Nach der Probezeit
kann der Auszubildende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen
kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben will oder sich
für eine andere Berufstätigkeit entschieden hat (§ 15
BBiG).
Die Kündigung
muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe (nach
der Probezeit) erfolgen.
Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung
Während der
letzten sechs Monate der Ausbildung können die Vertragspartner
eine Weiterbeschäftigung vereinbaren. Wird der Auszubildende im
Anschluss an die Berufsausbildung beschäftigt, ohne dass etwas
vereinbart worden ist, so wird damit ein Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte Zeit begründet (§ 17 BBiG).
Jugend- und Auszubildendenvertreter
müssen nach Beendigung der Ausbildung grundsätzlich weiterbeschäftigt
werden, wenn sie dies verlangen.
Kommentare
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sehr schön, sehr schön, Madl270, 15.11.2005 |
schön übersichtlich |
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Wow nicht schlecht., Linous, 08.11.2004 |
Gut abgeschrieben hm??? |
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Perfekt!, JennyLe, 06.09.2004 |
Genauso steht es in meinem Ausbildungsvertrag :-) |
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nicht schlecht, Firestyle, 18.03.2003 |
sehr übersichtlich
alles dabei |
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is doch klar!!, shany01, 20.01.2003 |
Aber das weiß man doch!!! |
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..., Kat, 01.10.2002 |
sehr ausführlich, gut nach Punkten aufgeteilt!!! |
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