Ein Vertrag kommt durch zwei gegeneinandergerichtete, übereinstimmende
Willenserklärungen zustande. Die zeitlich vorangehende Erklärung
heißt "Antrag", die zeitlich nachfolgende "Annahme".
Der Antrag ist an eine bestimmte Person gerichtet und inhaltlich so formuliert,
dass der Partner ihn durch ein einfaches "Ja" annehmen kann.
Der Antrag ist bindend, d.h. er kann nicht mehr widerrufen werden, sobald
er dem Partner zugegangen ist. Der Anbietende kann die Gebundenheit
an den Antrag durch bestimmte Zusätze jedoch ausschließen
(z.B. "Nur solange der Vorrat reicht", "Angebot ist freibleibend"). Preislisten, Anzeigen und Prospekte sind keine bindenden Angebote.
Erlöschung des Antrags:
Der Antrag erlischt, wenn das Angebot abgelehnt wird oder eine gesetzte
Frist ungenutzt verstreicht.
Annahme:
Die Annahmeerklärung muss dem Anbietenden zugehen und ist daher eine
"empfangsbedürftige Willenserklärung". Die Annahme
muss rechtzeitig erklärt werden, trifft sie zu spät ein, so
erlischt das Angebot. Enthält die Annahmeerklärung Abänderungen,
Erweiterungen oder Einschränkungen des Angebots, gilt sie als Ablehnung
des Angebots, verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs.2 BGB).
Kaufvertrag:
Definition:
Der Kaufvertrag ist ein zweiseitig verpflichtender Vertrag. Er verpflichtet
einen Vertragspartner zur Leistung einer beweglichen oder unbeweglichen
Sache oder eines Rechts, den anderen zur Gegenleistung in Geld (§ 433 BGB).
Abschluss des Kaufvertrags:
Der Kaufvertrag kommt durch Antrag und Annahme zustande, also wenn Käufer
und Verkäufer übereinstimmende Willenserklärungen abgeben.
Der Antrag kann vom Käufer oder Verkäufer ausgehen. Die Annahme
muss durch den jeweiligen Partner erfolgen.
Erfüllung des Kaufvertrags:
Mit Abschluss des Kaufvertrages entsteht ein Verpflichtungsvertrag.
Der Verkäufer ist verpflichtet, beim Verkauf von Sachen dem Käufer
das Eigentum zu verschaffen und die verkaufte Sache zu übergeben.
Beim Verkauf von Rechten muss er dem Käufer das verkaufte Recht
verschaffen, also z.B. eine Forderung an ihn abtreten.
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die verkaufte
Sache abzunehmen.
Der Käufer wird durch Abschluss des Kaufvertrages noch nicht Eigentümer
an der gekauften Sache und der Verkäufer noch nicht den vereinbarten
Kaufpreis erhalten. Dem Verpflichtungsgeschäft muss ein Erfüllungsgeschäft folgen. Der Kaufvertrag
wird erst erfüllt, wenn der Verkäufer die Ware ordnungsgemäß
übergibt und der Käufer die Ware abgenommen und bezahlt hat
(§ 929 BGB).
Miete und Leihe:
Beispiele:
Der Schüler Z. besorgt sich mehrere Bücher und zwar
a) aus der Schülerbücherei (kostenlose Ausleihe)
b) aus einer Bücherei (Gebühr 1,00 EUR je Buch)
In Falle a) liegt ein Leihvertrag, im Falle b) ein Mietvertrag vor.
Begründung:
Gemeinsamkeiten: |
Unterschiede: |
Gegenstand des Vertrages sind in beiden Fällen Sachgegegenstände. |
Im Gegensatz zur Miete ist die Leihe stets unentgeltlich. |
Die Gegenstände dienen dem Gebrauch |
Die Vertragspartner heißen bei der Leihe Entleiher und Verleiher, bei der Miete Mieter und Vermieter. |
Der Wirtschaftsschüler wird in beiden Fällen Besitzer der Bücher, die Büchereien bleiben Eigentümer derselbigen. |
Die Leihe ist geregelt in §§ 598 ff BGB, für die Miete gelten die §§ 535 ff BGB. |
Es muss genau die geliehene Sache wieder zurückgegeben werden. |
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Mietvertrag:
Vertragsinhalt:
Die Miete ist ein gegenseitig verpflichtender Vertrag, in dem sich die eine
Vertragspartei (Vermieter) verpflichtet, der anderen Vertragspartei
(Mieter) den Gebrauch einer Sache auf Zeit zu gewähren, während
sich die andere Vertragspartei zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet
(§ 535 BGB).
Vertragsgegenstand:
Gegenstand des Mietvertrages können bewegliche und unbewegliche Sachen sein.
Form:
Für den Mietvertrag gelten keine Formvorschriften (Formzwang), er kann grundsätzlich
in jeder möglichen Form abgeschlossen werden. Werden jedoch Wohnräume
und Grundstücke für eine längere Zeit als ein Jahr vermietet,
dann bedarf es aus Gründen der Beweissicherheit der Schriftform
(§§ 566, 580 BGB).
Pflichten der Vertragsparteien:
Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter in einem gebrauchsfähigen
Zustand zu überlassen.
Der Mieter hat dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu entrichten und
die Mietsache pfleglich zu behandeln (§ 535 BGB).
Beendigung des Mietverhältnisses:
Wurde ein Mietvertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen, dann endet
er mit Ablauf der vereinbarten Zeit, soweit kein vorzeitiger Kündigungsgrund
gegeben ist (§ 564 Abs. 1 BGB). Mietverträge auf unbestimmte
Zeit werdeb durch die Kündigung beendet. Die Kündigung bedarf
i.d.R. der Schriftform (§ 564a BGB).
Leihvertrag:
Vertragsinhalt:
Durch den Leihvertrag verpflichtet sich der Verleiher, dem Entleiher für
einen bestimmten Zeitraum den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu
gestatten. Gegenstand des Leihvertrages können bewegliche und unbewegliche
Sachen sein.
Pflichten der Vertragspartner:
Der Verleiher hat den Gebrauch der Sache zu gestatten, d.h. den Besitz unentgeltlich
zu überlassen. Der Entleiher darf die Leihsache keinem Dritten
überlassen, er muss die Sache nach Beendigung der Leihe zurückgeben
und die gewöhnlichen Erhaltungskosten tragen.
Miete und Pacht:
Beispiele:
A ist Eigentümer eines großen Gartengrundstücks. Aus
Zeitgründen kann er sich jedoch nicht um die Bewirtschaftung des
Gartens kümmern. Der Rentner R macht ihm folgende zwei Angebote:
a) Überlassung eines 100 qm großen Wohnwagenabstellplatzes
gegen wöchentliches Rasenmähen.
b) Überlassung des gesamten Gartens zur Bewirtschaftung gegen Zahlung
von jährlich 500,00 EUR.
Im Falle a) liegt ein Mietvertrag vor, im Falle b) ein Pachtvertrag.
Begründung:
Gemeinsamkeiten: |
Unterschiede: |
Gegenstand des Vertrages sind in beiden Fällen Sachen. |
Der
Mieter hat nur das Recht zum Gebrauch der ihm überlassenen
Sache, der Pächter hat das sog. Fruchtziehungsrecht.
Im Falle a) darf R das Gartengrundstück in der Weise nutzen,
dass er z.B. seinen Wohnwagen abstellt oder daneben ein kleines
Zelt aufstellt. Er kann jedoch nicht das Obst oder das Gemüse
ernten. Ein solches Recht zur Fruchtziehung hat nur der Pächter.
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Die Gegenstände dienen dem Gebrauch. |
Der Rentner R wird Besitzer des Gartens, A bleibt in beiden Fällen Eigentümer. |
Die Gebrauchsüberlassung ist in beiden Fällen entgeltlich (Arbeit oder Geld als Gegenleistung). |
Die Vertragspartner heißen bei der Pacht Pächter und Verpächter. Die Pacht ist im BGB in den §§ 581 ff geregelt. |
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Darlehensvertrag:
Beispiel:
Frau E "leiht" ihrer Nachbarin, Frau G,
a) 1 Pfund Weißmehl
b) 10 EUR
In beiden Fällen liegt ein Darlehensvertrag vor.
Merkmale des Darlehensvertrages |
Gegenstand des Vertrages: |
a) Weißmehl = Sache b) 10 EUR = Geld |
Verwendung des Gegenstandes: |
a) Verbrauchsgegenstand b) Gebrauchsgegenstand |
Eigentumsverhältnisse: |
Frau F wird in beiden Fällen Eigentümerin der Sache, d.h., es findet ein Eigentumswechsel statt. |
Entgelt: |
a) unentgeltlich b) mit Zinsen |
Rückgabe bzw. Rückzahlung: |
a) Ware von gleicher Art, Menge und Güte (nicht genau dieselbe Sache) b) Geld in gleicher Höhe (nicht derselbe Geldschein) |
Vertragspartner: |
- Frau G ist Gläubiger oder Darlehensgeber - Frau E ist Schuldner oder Darlehensnehmer |
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Im Darlehensvertrag überläßt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer
Geld oder andere vertretbare Sachen mit der Verpflichtung zur Rückerstattung
in Sachen gleicher Art, Güte und Beschaffenheit. Das überlassene
Geld bzw. die überlassenen Sachen werden Eigentum des Darlehensnehmers.
Der Darlehensnehmer muss die vereinbarten Zinsen zahlen und die Sache
in gleicher Art, Güte und Menge zurückerstatten.
Werkvertrag:
Werklieferungsvertrag:
Merksatz:
Ein Werklieferungsvertrag ist nicht anderes als eine Kombination
von Werk- und Kaufvertrag. Beim Werklieferungsvertrag wird im Gegensatz zum Werkvertrag nicht
geliefert bzw. hergestellt (Werkvertrag), sondern zuvor noch gekauft
(Kaufvertrag). |
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Dienstvertrag:
Merkmale:
Dienstverträge werden für eine längere Zeit abgeschlossen.
Das Eintreten eines bestimmten Erfolgs ist für die ordnungsgemäße
Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich. Es kommt lediglich
auf die ordnungsgemäße Leistung der Dienstleistung an.
Zwischen den Vertragspartnern besteht ein rein persönliches Verhältnis (Treue).
Beispiel:
Der Gymnasiast G läßt sich von Oberstudienrat O ein halbes
Jahr lang auf das Abitur vorbereiten, die Prüfung besteht er
jedoch trotzdem nicht.
Sonstige Vertragsarten:
Vertragsart: |
Vertragspartner: |
Vertragsinhalt: |
Beispiele: |
Kauf (§§ 433 ff BGB) |
Käufer / Verkäufer |
bewegliche und unbewegliche Sachen gegen Entgelt |
Kauf von Kleidung, Auto, Spielsachen |
Tausch (§ 515 BGB) |
Tauschpartner |
Austausch von Waren gegen gleichwertige Waren |
Tausch von Sammelkarten, Briefmarken |
Schenkung (§§ 516 ff. BGB) |
Schenker / Beschenkter |
unentgeltliche Zuwendung von Sachen oder Rechten, durch die der Beschenkte bereichert wird, d.h. einen rechtlichen Vorteil erlangt. |
Geburtstagsgeschenke, Konfirmationsgeschenke, Weihnachtsgeschenke |
Gesellschaftsvertrag (§§ 705 ff. BGB) |
Gesellschafter |
Regelung der Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter |
Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft |
Auftrag (§§ 662 ff. BGB) |
Auftraggeber / Beauftragter |
unentgeltliche Geschäftsbesorgung |
Der Jugendliche J besorgt für die gehbehinderte Rentnerin einen Rollstuhl. |
Verwahrungsauftrag (§§ 688 ff. BGB) |
Verwahrer / Hinterleger |
Gegenstand: bewegliche Sachen Vergütung: Gilt als stillschweigend vereinbart. |
Theatergarderobe, Verwahrung von Kleidungsstücken |
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