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Rechtssubjekte - (2) Juristische Personen

Neben der natürlichen Person kennt das BGB die juristische Person. Es handelt sich dabei um Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Juristische Personen als "künstliche Gebilde der Rechtsordnung" können ebenfalls Träger von Rechten und Pflichten und damit rechtsfähig sein.

Das Wesen einer juristischen Person besteht einmal darin, dass sie in ihrem Bestand von den einzelnen Mitgliedern unabhängig ist. Ferner, dass sie eigenes Vermögen haben kann, das von dem Vermögen der Mitglieder rechtlich getrennt ist. Umgekehrt haften die einzelnen Mitglieder nicht (oder nur in Ausnahmefällen) für die von der juristischen Person begründeten Verbindlichkeiten. Der Gläubiger hat im Ernstfall nur die Möglichkeit, die juristische Person zu verklagen und auf deren Vermögen zuzugreifen. Er kann dagegen nicht in das Privatvermögen der Mitglieder vollstrecken.

Man unterscheidet zwischen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, je nachdem in welchem Rechtsbereich sie auftreten.

Vereine: Beim Verein nach dem BGB wird unterschieden zwischen dem nichtwirtschaftlichen Verein, dem sog. "Idealverein" (z.B. Sport-, Förder-, Gesangsverein) und dem wirtschaftlichen Verein. Der "Idealverein" erlangt durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit (§ 21 BGB) und ist damit eingetragener Verein. Ein wirtschaftlicher Verein dagegen bedarf der staatlichen Verleihung des Bundeslandes, in dem der Verein seinen Sitz hat (§ 22 BGB), er wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.

Kapitalgesellschaften und -vereine: Diese entstehen und werden rechtsfähig durch die Eintragung in das Handelsregister bzw. bei der eingetragenen Genossenschaft in das Genossenschaftsregister.

Stiftungen: Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist die Genehmigung des Bundeslandes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 BGB).

Die Stiftung knüpft an eine Vermögensmasse an, die vom Stifter aus dessen allgemeinen Vermögen ausgegliedert worden ist. Über die Konstruktion der juristischen Person kann damit auch einer Gesamtheit von Rechtsobjekten die Qualität eines Rechtssubjekt verliehen werden. Die Stiftung dient der selbstständigen Verwaltung dieses Vermögens und sichert die Nutzung, insbesondere auch die Erträge für die Erfüllung eines bestimmten vom Stifter festgelegten Zwecks.

BEISPIEL - Bertelsmann Stiftung
- Deutsches Hygiene-Museum Dresden
- St. Katharinen-Spital-Stift
- Stiftung Jugend forscht e.V.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts nehmen öffentliche Aufgaben wahr und unterliegen der staatlichen Aufsicht. Sie erlangen Rechtsfähigkeit durch Gesetz oder staatlichen Hoheitsakt.

Körperschaften des öffentlichen Rechts: Körperschaften sind zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben errichtete Organisationen, die Mitglieder haben. Sie werden durch die Willensbildung ihrer Mitglieder und der von ihnen gewählten Organe gelenkt.

BEISPIEL Gebietskörperschaften:
- Bund, Länder, Kreise, Gemeinden
Personalkörperschaften:
- Kirchen und Religionsgemeinschaften
- Berufsgenossenschaften
- Hochschulen
- Industrie- und Handelskammer
- Bundesanstalt für Arbeit
- Ortskrankenkassen
- Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

Anstalten des öffentlichen Rechts: Anstalten sind öffentliche Verwaltungseinrichtungen oder Behörden, die Benutzer haben. Zu unterscheiden sind Anstalten mit Selbstverwaltungsbefugnis, die rechtlich selbstständig sind und ihre Organisation sowie das Verhältnis zu ihren Benutzern selbst regeln, und nicht rechtsfähige Anstalten, die Teil eines übergeordneten Gemeinwesens sind und nur organisatorisch, aber nicht rechtlich selbstständig sind.

BEISPIEL selbstständige Anstalten:
- Rundfunkanstalten
- öffentliche Sparkassen
- Studentenwerk
- Landesversicherungsanstalten
nicht rechtsfähige Anstalten:
- städtische Schulen
- Kreiskrankenhäuser
- Landesmuseem
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Stiftungen des öffentlichen Rechts: Die Stiftung des öffentlichen Rechts ist wie die des Privatrechts eine rechtliche Verselbstständigung einer Vermögensmasse, die dauerhaft einem bestimmten Zweck gewidmet ist.

BEISPIEL - Filmstiftung NRW
- Stiftung Warentest
- Haus der Geschichte in Bonn
- Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg

Handlungsfähigkeit der juristischen Person

Was nicht real existiert, kann auch nicht handeln. Deshalb braucht die juristische Person "Organe", um überhaupt am Rechtsverkehr teilnehmen zu können.

Rechtsgeschäftliches Handeln: Erklärungen für die juristische Person werden durch die satzungsmäßig zuständigen Organe in deren Eigenschaft als gesetzliche Vertreter abgegeben, bei der GmbH beispielsweise der Geschäftsführer.

Deliktisches Handeln: Wie § 31 BGB klarstellt, muss die juristische Person für alle Schäden einstehen, die ihre gesetzlichen Vertreter bei ihrer Tätigkeit als Organe anderen zufügen, sog. "Organhaftung".

Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen

Nicht jeder Zusammenschluss mehrerer Personen führt zum Entstehen einer juristischen Person. Nicht die Personenvereinigung, sondern ihre Mitglieder sind in diesem Fall gemeinschaftlich Träger der Rechte und Pflichten. Der Unterschied zur juristischen Person besteht insbesondere darin, dass jede Änderung im Mitgliederbestand der Personenvereinigung deren Existenz als Ganzes in Frage stellen kann, und dass unter den Mitgliedern wenigstens eine (natürliche oder juristische) Person existiert, die notfalls mit ihrem gesamten sonstigen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Personenvereinigung haften muss. Mehrere Mitglieder haften gesamt- schuldnerisch. Die nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind zumeist Gesamthands- gemeinschaften, bei denen mehreren Beteiligten ein Vermögen nicht anteilig, sondern gemeinschaftlich (zur gesamten Hand) zusteht. Es handelt sich um Sondervermögen der Mitglieder in Form von Gesamthandsvermögen.

Quasi-juristische Personen

In ihrer Rechtskonstruktion sind die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG sowie die Partnerschaftsgesellschaft für Freiberufler den juristischen Personen angenähert. Da sie weitgehend wie juristische Personen behandelt werden, heißen sie auch quasi-juristische Personen.

Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
§ 124 Abs. 1 HGB

§ 161 Abs. 2 HGB (Kommanditgesellschaft) und § 7 PartGG (Partnerschaftsgesellschaft) verweisen auf die o.g. Bestimmung.

Nach der jüngsten Rechtssprechung wird auch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Teil-Rechtsfähigkeit zuerkannt.


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