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Rechtsobjekte - (1) Rechte

Als Rechtsobjekte kommen in erster Linie Sachen in Betracht, worunter nach § 90 BGB nur körperlich abgrenzbare Gegenstände zu verstehen sind. Rechtsobjekte können aber auch Rechte sein. Die einem einzelnen Rechtssubjekt von der Rechtsordnung verliehene Rechtsmacht bezeichnet man als subjektives Recht, das z.B. aus den einzelnen Rechtsnormen des BGB (objektives Recht) abgeleitet ist.

Rechte nach ihrer Zielrichtung

Absolute Rechte Relative Rechte
Absolute Rechte sind solche Rechte, die sich gegen jedermann richten.
Relative Rechte sind solche Rechte, die sich innerhalb eines bestimmten Rechtsverhält- nisses gegen einzelne Personen richten.
 Persönlichkeitsrechte
 Herrschaftsrechte
 Ansprüche
 Gestaltungsrechte

Rechte nach ihrem Inhalt

a) Persönlichkeitsrechte

Das geschriebene Recht kennt keinen allgemeinen Schutz der Persönlichkeit. Es wird nur der Schutz einzelner persönlichkeitsbezogener Positionen ausformuliert.

BEISPIEL - Namensrecht § 12 BGB
- Recht am eigenen Bild § 22 KunstUrheberG
- Schadenersatzpflicht bei Verletzung von Körper, Freiheit, Eigentum, usw. § 823 BGB

Da das Grundgesetz die Würde des Menschen für unantastbar erklärt, ist von der Rechtssprechung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht entwickelt worden.

BEISPIEL - Schutz vor missbräuchlicher Verwendung des eigenen Bilds zu Werbezwecken
- Schutz gegenüber allzu verletzender Kritik
- Schutz vor willkürlicher Veröffentlichung vertraulicher Briefe

b) Herrschaftsrechte

Herrschaftsrechte umschreiben die Befugnis über einen bestimmten Gegenstand (vor allem Sachen, aber auch Rechte) zu verfügen. Wenn sich die Herrschaftsrechte auf Sachen beziehen spricht man von dinglichen Rechten. Das Eigentum ist das umfassendste Herrschaftsrecht. Außerdem sieht das Gesetz Sicherungs-, Nutzungs- und Verwertungsrechte − wie z.B. Pfandrecht und Nießbrauch − vor.

Darüber hinaus gibt es Immaterialgüterrechte, die den Schutz von geistigen und künstlerischen Leistungen gewähren. Sie stehen gewissermaßen an der Grenze zwischen den Herrschafts- und Persönlichkeitsrechten.

BEISPIEL Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht

c) Ansprüche

In § 194 Abs. 1 BGB wird der Anspruch definiert als "das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen". Die Ansprüche des Schuldrechts nennt das Gesetz Forderungen.

BEISPIEL Der Verkäufer hat gegen den Käufer nach § 433 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und Abnahme der gekauften Sache.

Der Käufer einer Sache hat nach § 433 Abs. 1 BGB gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Übergabe der Sache und Verschaffung des Eigentums an ihr. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

d) Gestaltungsrechte

Als Gestaltungsrecht beschreibt man die Befugnis, Rechtsverhältnisse durch einseitige Rechtsgeschäfte zu verändern.

BEISPIEL Wer einen Arbeitsvertrag kündigt, kann ohne Zustimmung des Vertragspartners das Arbeitsverhältnis beenden, sofern die Kündigung zulässig ist.

Festlegung durch Vereinbarung und Gesetz

Der Inhalt und die Reichweite der einzelnen subjektiven Rechte kann weitgehend durch Vereinbarung zwischen den an einem Rechtsverhältnis unmittelbar Beteiligten bestimmt werden, sog. Grundsatz der Privatautonomie.

Da absolute Rechte allerdings gegen jedermann wirken und demnach auch von jedermann beachtet werden müssen, sind diese in ihrem Inhalt durch Gesetz festgelegt und können nicht verändert werden. Relative Rechte dagegen werden in ihrem Umfang weitgehend durch Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner bestimmt. Die Vertragsfreiheit wird jedoch durch zwingende Rechtsnormen eingeengt, die vor dem Missbrauch wirtschaftlicher Macht schützen sollen. Im Wesentlichen hat aber das Gesetz die Aufgabe dispositive Regeln zu schaffen, die nur dann Anwendung finden, wenn die Vertragsparteien keine besondere Vereinbarungen getroffen haben.

Die Gestaltung von Rechtsverhältnissen wird auch durch allgemeine im Gesetz definierte Grundsätze beschränkt; diese können aber auch dazu führen, dass eine Rechtsposition über den zunächst ausdrücklich vereinbarten Umfang hinaus erweitert wird.

BEISPIEL - Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot § 134 BGB
- Verstoß gegen die guten Sitten § 138 BGB
- Grundsatz von Treu und Glauben §§ 157, 242 BGB


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