Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen
Hinweis: Das BGB verwendet die Begriffe Rechtsgeschäft und Willenserklärung, ohne sie näher zu definieren. Sie werden als bekannt vorausgesetzt. Gelegentlich verwendet das BGB beide Begriffe nebeneinander.
Begriff des Rechtsgeschäfte
Unter einem Rechtsgeschäft versteht man einen Tatbestand, der aus einer oder mehrer Willenserklärungen besteht, die die Herbeiführung einer Rechtswirkung bezwecken. |
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Wesentlicher Kern eines Rechtsgeschäfts sind daher die Willenserklärungen. Zu beachten ist, dass nicht schon jede Willenserklärung allein geeignet ist, eine Rechtswirkung zu erzielen. Der Vertrag beispielsweise setzt zwei sich deckende Willenserklärungen voraus. Nicht selten sind noch weitere Tatbestände erforderlich, um die mit der Abgabe der Willenserklärungen bezweckte Rechtswirkung herbeiführen zu können.
BEISPIEL |
Die Veräußerung eines Grundstücks bedarf der notariellen Beurkundung. Die Übereignung einer beweglichen Sache bedarf der tatsächlichen Übergabe. |
Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte
Verträge: Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Parteien durch wechselseitige, sich deckende Willenserklärungen. Es wird ein Schuldverhältnis begründet.
Beschlüsse: Bei einem Beschluss werden gleichgerichtete Willenserklärungen von mehreren Personen abgegeben. Es wird ein Gemeinschaftswille gefasst.
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte
BEISPIEL |
Verpflichtungsgeschäft: Durch einen Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer einer Sache, dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
Verfügungsgeschäft: Die Erfüllung des Kaufvertrags erfolgt durch Übertragung des Eigentums an der Sache und durch Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. |
Begriff der Willenserklärung
Unter einer Willenserklärung versteht man die Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens. |
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Elemente einer Willenserklärungen
Aus dieser Definition ergeben sich die beiden Merkmale: der äußere (objektive) Tatbestand der Erklärung, der die Kundgabe des Willens darstellt, und der innere (subjektive) Tatbestand des Willens, der die Erklärung begleitet.
a) Subjektive Tatbestandsmerkmale
Handlungswille: Eine Willenserklärung setzt voraus, dass der Erklärende die Handlung, die er vornimmt, auch vornehmen wollte. Der Handlungswille ist also erforderlich, damit überhaupt eine Willenserklärung vorliegt.
Erklärungswille: Darunter versteht man das Bewusstsein, mit einer Handlung etwas Rechtsverbindliches zu erklären. Umstritten sind die Fälle, bei denen jemand zwar bewusst gehandelt hat, aber mangels Erklärungswillens nicht gemerkt hat, sich hierbei am Rechtsverkehr zu beteiligen. Nach der letzten Entscheidung des BGH ist für die Praxis davon auszugehen, dass eine Willenserklärung auch ohne Erklärungswillen vorliegt, sofern sie dem Erklärenden zugerechnet werden kann. Die Willenserklärung kann dann ggf. nach den Bestimmungen des BGB vom Erklärenden angefochten werden.
Geschäftswille: Die Absicht des Erklärenden, ein bestimmtes Rechtsgeschäft vorzunehmen, also eine ganz bestimmte Rechtswirkung zu erzielen, wird als Geschäftswille bezeichnet. Fehlt es am Geschäftswillen, liegt gleichwohl eine Willenserklärung vor, die ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann.
b) Objektive Tatbestandsmerkmale
Damit eine Willenserklärung vorliegt, muss der Wille, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, nach außen hin kundgetan werden. Als Mittel zur Willensäußerung bietet sich insbesondere Sprache und Schrift an. Ein Rechtsgeschäft kann auch durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten vorgenommen werden, das nach der Lebenserfahrung auf einen entsprechenden zugrundeliegenden Willen schließen lässt.
BEISPIEL |
- das Ziehen einer Packung Zigaretten am Automaten - das Besteigen einer Straßenbahn - die Entnahme einer Ware aus dem Supermarktregal |
Für die Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten wird auch der missverständliche Begriff "stillschweigend" verwendet. Stillschweigende Willenserklärungen gibt es strenggenommen nicht, da der Erklärende bei einem schlüssigen Verhalten durch eine bestimmte Handlung seinen Willen zum Ausdruck Schweigen hat im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Bedeutung (weder Zustimmung noch Ablehnung) und zwar auch unter Kaufleuten nicht. Schweigen ist das Unterlassen jeglicher Handlungen, der Erklärende tut nichts.
Nur ausnahmsweise schreibt das Gesetz für die Abgabe von Willenserklärungen die Beachtung bestimmter Formvorschriften vor.
Zugang von Willenserklärungen
a) Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen
Da die Willenserklärung nicht an eine andere Person gerichtet ist, wird sie mit ihrer Abgabe wirksam, sofern die gesetzlich erforderlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind.
BEISPIEL |
Das Testament ist wirksam, wenn es nach der Formvorschriften des Erbrechts (z.B. als eigenhändiges Testament) errichtet ist. |
b) Empfangsbedürftige Willenserklärungen
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung muss sich an einen bestimmten Empfänger richten und diesem gegenüber abgegeben werden. Sie wird erst mit dem Zugang beim Empfänger wirksam.
BEISPIEL |
Die Kündigung eines Kredites durch den Kreditgeber muss gegenüber dem Kreditnehmer ausgesprochen werden. |
Zugang unter Abwesenden
§ 130 BGB sagt lediglich, dass eine Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden in dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem sie ihm zugeht. Mündliche Erklärungen müssen demnach durch Boten überbracht, schriftliche Erklärungen dem Empfänger übersendet werden.
Eine Willenserklärung ist nach der Rechtssprechung dann zugegangen, wenn sie "derart in den Machtbereich gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis von ihrem Inhalt erlangen kann und man dies nach den allgemeinen Gepflogenheiten von ihm auch erwarten konnte".
Die Abgabe durch den Erklärenden ist also nicht ausreichend, andererseits ist auch nicht die Kenntnisnahme durch den Empfänger entscheidend.
BEISPIEL |
Eine schriftliche Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber ist mit dem Einwurf in den Briefkasten des Empfängers zugegangen und damit wirksam geworden, sofern der Einwurf in den Briefkasten nicht außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeit erfolgt, dann gilt der Folgetag an dem der Briefkasten gewöhnlich gelehrt wird. |
Zugang unter Anwesenden
Dieser Fall ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Mündliche Erklärungen werden nur dann wirksam, wenn sie der Empfänger akustisch verstanden hat. § 130 BGB gilt auch für schriftliche Erklärungen: Sie werden wirksam, wenn sie durch Übergabe in den Machtbereich des Empfängers gelangt sind.
BEISPIEL |
Der Käufer teilt dem Verkäufer mit, dass er den Pkw wie besichtigt kauft. Der Mieter klingelt beim Vermieter und übergibt ihm das Kündigungsschreiben. |
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