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Rechtssubjekte - (1) Natürliche Personen

Natürliche Person im Sinne des Gesetzes ist der Mensch. Da die Rechtsordnung das Zusammenleben regelt, versteht es sich von selbst, dass der Mensch Bezugspunkt für Rechte und Pflichten ist. Rechtssubjekte nehmen am Rechtsverkehr teil, indem sie Verträge abschließen, Erklärungen abgeben, Eigentum erwerben, eine Erbschaft machen und dergleichen mehr. Dies unterscheidet sie von den Rechtsobjekten, die Gegenstand von subjektiven Rechten sind.

Rechtsfähigkeit

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit der Rechtssubjekte, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Nach § 1 BGB erlangen natürliche Personen die Rechtsfähigkeit mit Vollendung der Geburt. Die Rechtsfähigkeit erlischt mit dem Tod des Menschen. Die Rechte und Verpflichtungen der natürlichen Person gehen dann entweder unter oder auf die Erben über.

Handlungsfähigkeit

Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechte und Pflichten von sich aus zu begründen, zu ändern oder aufzuheben.

Die Handlungsfähigkeit wird unterschieden nach der Geschäftsfähigkeit und der Deliktsfähigkeit.

Geschäftsfähigkeit

Durch Handlungen und Unterlassungen nimmt der Mensch als Rechtssubjekt an der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen teil. Der Mensch äußert sich zur rechtlichen Regelung seiner Lebensverhältnisse durch Abgabe von Willenserklärungen und Vornahme von Rechtsgeschäften. Dies kann er wirksam nur tun, wenn er geschäftsfähig ist.

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Handeln wirksam Rechtsverhältnisse zu gestalten.

Bei der Geschäftsfähigkeit wird nach der vollen Geschäftsfähigkeit, der beschränkten Geschäftsfähigkeit und der Geschäftsunfähigkeit unterschieden. Sinn der Differenzierung ist es u.a. den Betroffenen (z.B. Minderjährigen oder Geisteskranken) vor nachteiligen Folgen seines eigenen Tuns zu schützen. Das BGB regelt die Geschäftsfähigkeit nur negativ, d.h. es betrachtet grundsätzlich jede natürliche Person als geschäftsfähig und regelt nur die Fälle in denen diese Eigenschaft fehlt.

a) Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähigkeit liegt in zwei Fällen vor:

  • Nach § 104 Nr. 1 BGB ist geschäftsunfähig, wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat.

  • Nach § 104 Nr. 2 BGB ist - unabhängig vom Alter - geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (Geisteskrankheit).

§ 104 Nr. 2 BGB beinhaltet zusätzlich eine Einschränkung: "sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist". Das bedeutet, dass die Geschäftsunfähigkeit nur während des Zustands der krankhaften Geistesstörung vorliegt, nicht aber in sog. lichten Augenblicken. Was allerdings schwierig zu beweisen ist.

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
§ 105 Abs. 1 BGB

Nur der gesetzliche Vertreter (Eltern, Vormund, Pfleger) kann für einen Geschäftsunfähigen wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen.

BEISPIEL Die 5-jährige Maxi soll von ihrer Oma einen Puppenwagen geschenkt bekommen. Die Schenkung wird erst wirksam, wenn Maxis Eltern das Geschenk annehmen.

Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
§ 105 Abs. 2 BGB

Zwischen § 104 Nr. 2 BGB und § 105 Abs. 2 BGB besteht ein Unterschied: Wer unter § 104 Nr. 2 BGB fällt, ist dauernd geschäftsunfähig. Nach § 105 Abs. 2 BGB befindet sich die geschäftsfähige Person jedoch nur vorübergehend im Zustand der Bewusstlosigkeit oder Geistesstörung (Volltrunkenheit, Drogenrausch, Epilepsie, u.ä.).

BEISPIEL Der 21-jährige Andreas unterschreibt nach dem zwanzigsten Glas Bier in seiner Stammkneipe eine Urkunde, in der er sich für die Schulden seines Freundes Oliver gegenüber dem Wirt Gustav verbürgt.

§ 105 BGB wird durch folgende Regelung zum Wirksamwerden von Willenserklärungen gegenüber Geschäftsunfähigen ergänzt:

Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
§ 131 Abs. 1 BGB

BEISPIEL Die 4-jährige Roberta hat ein Mehrfamilienhaus geerbt. Die Kündigung durch einen Mieter ist nur wirksam, wenn sie Robertas Eltern übermittelt wird.

b) Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, ist - bis er das 18. Lebensjahr vollendet hat (Volljährigkeit) - in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (§ 106 i.V.m. § 2 BGB).

Der beschränkt Geschäftsfähige ist in bestimmten Fällen selbst ohne den gesetzlichen Vertreter in der Lage, wirksam Rechtsgeschäfte abzuschließen. Darüber hinaus muss zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts die Zustimmung (vorherige Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung) des gesetzlichen Vertreters vorliegen. Welche Rechtsfolge durch die Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen eintritt, ist von verschiedenen Gesichtspunkten abhängig und in der folgenden Übersicht dargestellt:

(1) Rechtlich lediglich vorteilhafte Geschäfte

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
§ 107 BGB

Der beschränkt Geschäftsfähige kann nach § 107 BGB alle Rechtsgeschäfte ohne jede Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters selbst abschließen, die ihm ausschließlich einen rechtlichen Vorteil bringen. Es kommt allein darauf an, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich zu einer Vermehrung der bereits vorhanden subjektiven Rechte des beschränkt Geschäftsfähigen führt. Sobald die geringste eigene Verpflichtung oder die Aufgabe bereits vorhandener eigener Rechte verbunden ist, handelt es sich nicht mehr um ein rechtlich lediglich vorteilhaftes Geschäft.

BEISPIEL Der 16-jährige Karl kann selbstständig ein Schenkungsversprechen annehmen oder sich unentgeltlich bewegliche Sachen übereignen lassen. Den Kauf eines Mopeds kann Karl dagegen nicht allein abschließen, da er durch solch einen Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist.

(2) Verträge

Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
§ 108 Abs. 1 BGB

Der Vertrag ist schwebend unwirksam sofern nicht vor Vertragsabschluss die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erfolgt. Wird die Genehmigung nachträglich erteilt, so ist die Willenserklärung von Anfang an wirksam; wird sie nicht erteilt, so ist die Willenserklärung von Anfang an unwirksam.

Der Vertragspartner des Minderjährigen kann gem. § 108 Abs. 2 BGB zur Beendigung des Schwebezustands selbst beitragen, indem er den gesetzlichen Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auffordert. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden. Wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Einseitige Rechtsgeschäfte

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt ist unwirksam.
§ 111 Satz 1 BGB

Bei einseitigen Rechtsgeschäften benötigt der Minderjährige die vorherige Zustimmung (Einwilligung) seines gesetzlichen Vertreters - möglichst in Schriftform. Eine nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) kann nicht erfolgen. Ein Schwebezustand wie bei Verträgen nach § 108 BGB ist nicht möglich, da Klarheit im Rechtsverkehr herrschen muss. Eine Neuvornahme des einseitigen Rechtsgeschäft mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist allerdings nicht ausgeschlossen.

BEISPIEL Die 15-jährige Bettina kündigt das Abonnement der Zeitschrift Bravo, das ihr zum Geburtstag geschenkt wurde, ohne ihre Eltern vorher zu fragen. Die Kündigung ist unwirksam, auch wenn die Eltern diese Entscheidung später erfreut billigen.

(4) Taschengeldparagraph

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
§ 110 BGB

In der Überlassung des Taschengelds liegt zugleich die konkludente Zustimmung zu allen Geschäften, die unmittelbar mit diesem Geld bezahlt werden (Bewirkung der vertragsmäßigen Leistung). Der beschränkt Geschäftsfähige kann demnach keine Kreditgeschäfte im Hinblick auf zukünftiges Taschengeld machen.

(5) Selbstständiger Geschäftsbetrieb

Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.
§ 112 Abs. 1 Satz 1 BGB

Die Regelung gilt allerdings nicht für solche Geschäfte, zu denen der gesetzliche Vertreter die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts benötigt (§§ 1821 f. BGB).

BEISPIEL - Aufnahme von Krediten
- Grundstücksgeschäfte
- Eingehung von Scheck- und Wechselverbindlichkeiten
- Übernahme einer fremden Verbindlichkeit

(6) Dienst- oder Arbeitsverhältnis

Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen.
§ 113 Abs. 1 Satz 1 BGB

Auch hier sind die Geschäfte ausgenommen, die der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfen.

BEISPIEL Die 17-jährige Birgit hat mit Zustimmung ihrer Eltern eine Stelle als Sekretärin angenommen. Sie kann damit selbstständig bei einem Kreditinstitut ein Gehaltskonto eröffnen und Barabhebungen vornehmen, nicht dagegen Überweisungen tätigen oder sonstige Verfügungen über ihr Einkommen treffen.

Die Bestimmungen zur beschränkten Geschäftsfähigkeit werden durch § 131 Abs. 2 BGB ergänzt, in dem das Wirksamwerden von Willenserklärungen gegenüber beschränkt Geschäftsfähigen geregelt wird. Es gelten die selben Grundsätze, nach denen die Abgabe von Willenserklärungen durch den beschränkt Geschäftsfähigen bestimmt ist.

c) Einwilligungsvorbehalt

Durch das Betreuungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.1992 wurde das Recht der Vormundschaft und Pflegschaft bei Volljährigen reformiert. Die Entmündigung wurde abgeschafft und durch die Betreuung ersetzt. Gem. § 1896 BGB kann für einen Volljährigen vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt werden, wenn der Volljährige auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Der Betreuer hat zwar die Stellung eines gesetzlichen Vertreters, die Geschäftsfähigkeit wird jedoch nicht berührt. Ausnahmsweise kann ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, so dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf. Voraussetzung für die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts ist, dass sie zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Rechtsfolge des Einwilligungsvorbehalts: Es gelten die Vorschriften der §§ 108 ff. BGB über die beschränkte Geschäftsfähigkeit.

d) Willenserklärungen durch Boten

Der Bote gibt keine eigene Willenserklärung ab, sondern übermittelt eine fremde Willenserklärung. Für die Erledigung des Botengangs spielt die Geschäftsfähigkeit keine Rolle. Der Bote kann also auch geschäftsunfähig sein.

BEISPIEL Der 6-jährige Markus wird von seiner Mutter in den Tante-Emma-Laden um die Ecke geschickt. Mit dem von seiner Mutter abgezählten Geld kann er wirksam die Brötchen für das Frühstück kaufen. Er überbringt die Erklärung seiner Mutter.

Deliktsfähigkeit

Rechtliche Verpflichtungen können nicht nur aus rechtsgeschäftlichen Handeln begründet werden, sondern erwachsen auch aus der Verletzung fremder Rechte (sog. unerlaubte Handlungen). Inwieweit der Mensch zur Rechenschaft gezogen werden kann, hängt von seiner Verantwortlichkeit ab. Diese bezeichnet man als Deliktsfähigkeit.

Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, sich durch unerlaubte Handlungen verantwortlich zu machen.

Wer im Zustande der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustande widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
§ 827 BGB

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das gleiche gilt von einem Taubstummen.
§ 828 BGB

Verbraucher und Unternehmer

Die folgenden Regelungen sind im Juni 2000 als Grundlage für den Verbraucherschutz in das BGB eingefügt worden.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden.
§ 13 BGB

Verbraucher sind nur natürliche Personen, nicht dagegen juristische Personen und Personengesellschaften. Demnach können sich Vereine und Stiftungen nicht auf Verbraucherschutzvorschriften berufen.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 14 Abs. 1 BGB

Dazu gehören Kaufleute i.S.d. Handelsrechts, Kleingewerbetreibende und Freiberufler.


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
Arbeitsvetrag ja Ausbildungsvertrag nein !, Geniousoguz, 05.08.2004
Dienst oder Arbeitsverhältnis bedeutet nicht Ausbildungsverhältnis. Hat der beschränkt Geschäftsfähige eine Zustimmung von den gesetzlichen Vertretern zu einem Ausbildungsverhältnis darf er nicht ohne gesonderte Zustimmung en Konto eröffnen.

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