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Mahnverfahren

Außergerichtliches Mahnverfahren:

Für das außergerichtliche Mahnverfahren bestehen keine gesetzlichen Vorschriften. Meist erhält der säumige Schuldner zwischen 2 bis 3 Mahnungen. In der 1. Mahnung wird er i.d.R. höflich zu einem Geschprächstermin eingeladen und um Kontoausgleich gebeten. In der 2. bzw. 3. Mahnung wird die Kreditkündigung und die Verwertung der Sicherheiten angedroht.

Gerichtliches Mahnverfahren:

Wenn der Schuldner trotz Mahnung seine Zahlungspflicht nicht erfüllt, kann der Gläubiger versuchen, im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens seine Forderung geltend zu machen. Das gerichtliche Mahnverfahren wird durch einen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids eingeleitet. Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Die Richtigkeit der Verbindlichkeit spielt dabei keine Rolle und wird vom Gericht nicht überprüft.

Der Mahnbescheid enthält die Aufforderung, innerhalb von 2 Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheid die behauptete Schuld mit Zinsen und Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfange dem Anspruch widersprochen wird. Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt. Erfolgt kein Widerspruch des Schuldners, wird der Mahnbescheid für vollstreckbar erklärt. Eine Ausfertigung wird zum Vollstreckungsbescheid.

Schema:

Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners:

Die Zwangsvollstreckung ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, in dem staatliche Organe mit staatlichem Zwang privatrechtliche Ansprüche gegen einen Schuldner durchsetzen.

Vollstreckbarer Titel:
Voraussetzung zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist das Vorhandensein eines vollstreckbaren Titels. Die amtliche Urkunde wird als "Titel" bezeichnet.

Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen:

Gemäß § 803 ZPO erfolgt die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung. Sie ist ein staatlicher Hoheitsakt, welcher die Beschlagnahme des gepfändeten Gegenstandes zum Vollstreckungszweck bewirkt.

Die Pfändung von Gegenständen, die sich im Eigentum und Besitz der Schuldner befinden, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie unter Erteilung einer Bescheinigung in Besitz nimmt. Für die Pfändung eignen sich vor allem Bargeld, Effekten und Kostbarkeiten. Andere Gegenstände können im Gewahrsam der Schuldner verbleiben, sofern hierdurch die Befriedigung der auftraggebenden Bank nicht gefährdet wird. In diesem Falle wird der Gerichtsvollzieher die Pfändung durch ein Siegel oder auf sonstige Weise kenntlich machen. Die Entfernung dieses Siegels ist strafbar. Über die Pfändung wird ein Protokoll angefertigt.

Wenn der Schuldner der Durchsuchung der Wohnung widerspricht, kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht eine Durchsuchungsanordnung beantragen.

Nach § 811 ZPO sind bestimmte Gegenstände unpfändbar. Es handelt sich dabei um Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienen und die der Schuldner zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung benötigt. Darunter fallen Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Sachwerte, die zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit benötigt werden, sowie Haushaltsgeräte, Kleidungsstücke, Wäsche und das Mobiliar. Der Gerichtsvollzieher hat unter Umständen die Möglichkeit, solche Gegenstände durch ein weniger wertvolles Ersatzstück auszutauschen (Austauschpfändung).

Die Verwertung der gepfändeten Gegenstände erfolgt im Wege der öffentlichen Versteigerung. Nach § 814 ZPO sind die gepfändeten Sachen von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern. Bei der Versteigerung darf der Zuschlag auf ein Gebot nur erteilt werden, wenn es mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). Aus dem Versteigerungserlös wird der Gläubiger nach Abzug der Vollstreckungskosten befriedigt. Wird ein Überschuss erzielt, steht dieser dem Schuldner zu.

Pfändung in Forderungen und Rechte:

Stehen dem Schuldner Forderungen gegen Dritte zu, kann der Gläubiger diese Forderungen pfänden lassen. Forderungen werden durch die Zustellung eines gerichtlichen Pfändungsbeschlusses gepfändet. Der Pfändungsbeschluss verbietet dem Drittschuldner an den Gläubiger zu zahlen.

Der Gläubiger kann verlangen, dass der Drittschuldner innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses erklärt, ob und inwieweit er die Forderungen als begründet anerkennt und Zahlungen zu leisten bereit ist. Außerdem erklärt der Drittschuldner in der sogenannten Drittschuldnererklärung, ob und inwieweit Ansprüche anderer Personen an die Forderung bestehen und ob die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

Normalerweise wird mit der Pfändung gleichzeitig ein Überweisungsbeschluss erwirkt und zugestellt. Die gepfändete Forderung wird dann vom Drittschuldner einbehalten und kann an den Gläubiger überwiesen werden. Gepfändet werden können Forderungen aus Lohn, Gehalt und Bankguthaben. Nicht pfändbar sind bestimmte Teile des Arbeitseinkommens, die dem Lebensunterhalt des Schuldners dienen.

Pfändung in unbewegliche Sachen:

Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung. Die Eintragung einer solchen Sicherungshypothek dient der Sicherung der Rechte des Gläubigers. Die Eintragung erfolgt auf seinen Antrag.

Bevor die Zwangsvollstreckung eines Grundstücks durchgeführt wird, beauftragt das Gericht i.d.R. den Gutacherausschuss der jeweiligen Gemeinde mit der Schätzung des Grundstücks. Der Verkehrswert wird durch Beschluss festgesetzt. Aufgrund der Schätzung nimmt das Gericht die Wertfestsetzung vor. Dieser Wert ist vor allem für das erforderliche Mindestgebot, das die Hälfte des Verkehrswertes betragen muss, von Bedeutung.

Der anschließende Versteigerungstermin wird öffentlich bekanntgegeben. Um den Schuldner in der Zwangsvollstreckung nicht zu benachteiligen, sind im Termin Mindestgebote anzugeben. Werden z.B. weniger als 50 % des Verkehrswertes geboten, ist der Zuschlag zu verweigern.
Werden weniger als 70 % des Verkehrswertes erreicht, so kann ein Gläubiger (z.B. das KI - aber nicht der Schuldner) dem Zuschlag widersprechen, wenn er ganz oder teilweise einen Forderungsverlust erleiden würde. Die 50 % bzw. 70 % - Regel gilt nicht beim zweiten Termin.
Um die Preise in die Höhe zu treiben, kann das Kreditinstitut, das die Zwangsversteigerung beantragt hat, auch als Bieter auftreten. Gleiches gilt für den Schulder, der ebenfalls für sein Grundstück mitbieten kann.

Während der Bieterstunde, die tatsächlich mindestens 60 Minuten dauert, haben die Interessenten die Möglichkeit zu bieten. Das letzte Gebot sowie der Schluss der Bieterstunde wird durch dreimaligen Ausruf verkündet. Der Zuschlag wird dem Meistbietenden erteilt. Sobald die Versteigerung geschlossen und das Meistgebot, also das höchste Gebot, festgestellt ist, kann das Gericht über den Zuschlag entscheiden, wenn keine Einwendungen (Nichteinhaltung des Mindestgebotes) vorliegen.

Sobald der Verteilungstermin abgeschlossen ist und der Ersteher dem Vollstreckungsgericht durch die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes nachgewiesen hat, dass er die Grunderwerbssteuer bezahlt hat, ersucht das Gericht das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuches, d.h., es bittet das Grundbuchamt, den Ersteher als neuen Eigentümer einzutragen und den Zwangsvollstreckungsvermerk sowie durch den Zuschlag erloschene Belastungen zu löschen. Nach erfolgter Löschung ist das Zwangsversteigerungsverfahren abgeschlossen.

Eidesstattliche Versicherung:

Ist der Gläubiger durch eine Pfändung in das bewegliche Vermögen des Schuldners nicht voll befriedigt worden oder weist er nach, dass er durch eine Pfändung seine Befriedigung nicht voll erlangen wird, so kann er bei dem für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung beantragen.

Der Schuldner hat in einem gerichtlichen Termin daraufhin ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und an Eides statt zu versichern, dass es richtig und vollständig ist. Gibt er diese Erklärung ab, so wird er in ein Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen. Gibt er die Erklärung nicht ab, so wird er in Beugehaft genommen.


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
nur ein kleiner Fehler..., Pokermaus, 09.03.2007
Beim Schaubild muss es nach Zustellung des Mahnbescheids und Reaktion des Antraggegners WIDERSPRUCH heißen und NICHT Einspruch... Ansonsten sehr gut!
Änderungen!, elfi1984, 27.04.2006
Die Bietstunde ist nur noch 30 min. Wurde herrunter gesetzt, weil die Bieter am Anfang nix bieten und abwarten und alle erst zum Ende ihr Gebote abgeben. Aber sonst ist der Artikel super in Ordnung.
Respekt, flens84, 19.05.2005
Wie ausm Lehrbuch... Übersichtlich und verständlich!
Wow, Hoernchen80, 17.06.2003
Diese Zusammmenfassung ist echt klasse. Super Übersicht zum Lernen. Besser als jedes Buch! Bitte weiter so! Gruss an Hamburg

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