Für das außergerichtliche Mahnverfahren bestehen keine gesetzlichen
Vorschriften. Meist erhält der säumige Schuldner zwischen
2 bis 3 Mahnungen. In der 1. Mahnung wird er i.d.R. höflich zu
einem Geschprächstermin eingeladen und um Kontoausgleich gebeten.
In der 2. bzw. 3. Mahnung wird die Kreditkündigung und die Verwertung
der Sicherheiten angedroht.
Gerichtliches Mahnverfahren:
Wenn der Schuldner trotz Mahnung seine Zahlungspflicht nicht erfüllt,
kann der Gläubiger versuchen, im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens
seine Forderung geltend zu machen. Das gerichtliche Mahnverfahren
wird durch einen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids eingeleitet.
Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, bei dem der
Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Die Richtigkeit der Verbindlichkeit
spielt dabei keine Rolle und wird vom Gericht nicht überprüft.
Der Mahnbescheid enthält die Aufforderung, innerhalb von 2 Wochen
seit der Zustellung des Mahnbescheid die behauptete Schuld mit Zinsen
und Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem
Umfange dem Anspruch widersprochen wird. Der Mahnbescheid wird dem
Antragsgegner zugestellt. Erfolgt kein Widerspruch des Schuldners,
wird der Mahnbescheid für vollstreckbar erklärt. Eine Ausfertigung
wird zum Vollstreckungsbescheid.
Schema:
Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners:
Die Zwangsvollstreckung ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, in dem
staatliche Organe mit staatlichem Zwang privatrechtliche Ansprüche
gegen einen Schuldner durchsetzen.
Vollstreckbarer Titel:
Voraussetzung zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
ist das Vorhandensein eines vollstreckbaren Titels. Die amtliche Urkunde
wird als "Titel" bezeichnet.
Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen:
Gemäß § 803 ZPO erfolgt die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
durch Pfändung. Sie ist ein staatlicher Hoheitsakt, welcher die
Beschlagnahme des gepfändeten Gegenstandes zum Vollstreckungszweck
bewirkt.
Die Pfändung von Gegenständen, die sich im Eigentum und Besitz
der Schuldner befinden, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher
sie unter Erteilung einer Bescheinigung in Besitz nimmt. Für
die Pfändung eignen sich vor allem Bargeld, Effekten und Kostbarkeiten.
Andere Gegenstände können im Gewahrsam der Schuldner verbleiben,
sofern hierdurch die Befriedigung der auftraggebenden Bank nicht gefährdet
wird. In diesem Falle wird der Gerichtsvollzieher die Pfändung
durch ein Siegel oder auf sonstige Weise kenntlich machen. Die Entfernung
dieses Siegels ist strafbar. Über die Pfändung wird ein
Protokoll angefertigt.
Wenn der Schuldner der Durchsuchung der Wohnung widerspricht, kann der
Gläubiger beim Vollstreckungsgericht eine Durchsuchungsanordnung
beantragen.
Nach § 811 ZPO sind bestimmte Gegenstände unpfändbar. Es
handelt sich dabei um Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder
dem Haushalt dienen und die der Schuldner zu einer seiner Berufstätigkeit
und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung
benötigt. Darunter fallen Gegenstände des persönlichen
Gebrauchs, Sachwerte, die zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit
benötigt werden, sowie Haushaltsgeräte, Kleidungsstücke,
Wäsche und das Mobiliar. Der Gerichtsvollzieher hat unter Umständen
die Möglichkeit, solche Gegenstände durch ein weniger wertvolles
Ersatzstück auszutauschen (Austauschpfändung).
Die Verwertung der gepfändeten Gegenstände erfolgt im Wege
der öffentlichen Versteigerung. Nach § 814 ZPO sind die
gepfändeten Sachen von dem Gerichtsvollzieher öffentlich
zu versteigern. Bei der Versteigerung darf der Zuschlag auf ein Gebot
nur erteilt werden, wenn es mindestens die Hälfte des gewöhnlichen
Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). Aus dem Versteigerungserlös
wird der Gläubiger nach Abzug der Vollstreckungskosten befriedigt.
Wird ein Überschuss erzielt, steht dieser dem Schuldner zu.
Pfändung in Forderungen und Rechte:
Stehen dem Schuldner Forderungen gegen Dritte zu, kann der Gläubiger
diese Forderungen pfänden lassen. Forderungen werden durch die
Zustellung eines gerichtlichen Pfändungsbeschlusses gepfändet.
Der Pfändungsbeschluss verbietet dem Drittschuldner an den Gläubiger
zu zahlen.
Der Gläubiger kann verlangen, dass der Drittschuldner innerhalb von
2 Wochen nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses erklärt,
ob und inwieweit er die Forderungen als begründet anerkennt und
Zahlungen zu leisten bereit ist. Außerdem erklärt der Drittschuldner
in der sogenannten Drittschuldnererklärung, ob und inwieweit
Ansprüche anderer Personen an die Forderung bestehen und ob die
Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.
Normalerweise wird mit der Pfändung gleichzeitig ein Überweisungsbeschluss
erwirkt und zugestellt. Die gepfändete Forderung wird dann vom
Drittschuldner einbehalten und kann an den Gläubiger überwiesen
werden. Gepfändet werden können Forderungen aus Lohn, Gehalt
und Bankguthaben. Nicht pfändbar sind bestimmte Teile des Arbeitseinkommens,
die dem Lebensunterhalt des Schuldners dienen.
Pfändung in unbewegliche Sachen:
Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung
einer Sicherungshypothek für die Forderung. Die Eintragung einer
solchen Sicherungshypothek dient der Sicherung der Rechte des Gläubigers.
Die Eintragung erfolgt auf seinen Antrag.
Bevor die Zwangsvollstreckung eines Grundstücks durchgeführt wird,
beauftragt das Gericht i.d.R. den Gutacherausschuss der jeweiligen
Gemeinde mit der Schätzung des Grundstücks. Der Verkehrswert
wird durch Beschluss festgesetzt. Aufgrund der Schätzung nimmt
das Gericht die Wertfestsetzung vor. Dieser Wert ist vor allem für
das erforderliche Mindestgebot, das die Hälfte des Verkehrswertes
betragen muss, von Bedeutung.
Der anschließende Versteigerungstermin wird öffentlich bekanntgegeben.
Um den Schuldner in der Zwangsvollstreckung nicht zu benachteiligen,
sind im Termin Mindestgebote anzugeben. Werden z.B. weniger als 50
% des Verkehrswertes geboten, ist der Zuschlag zu verweigern.
Werden weniger als 70 % des Verkehrswertes erreicht, so kann ein Gläubiger
(z.B. das KI - aber nicht der Schuldner) dem Zuschlag widersprechen,
wenn er ganz oder teilweise einen Forderungsverlust erleiden würde.
Die 50 % bzw. 70 % - Regel gilt nicht beim zweiten Termin.
Um die Preise in die Höhe zu treiben, kann das Kreditinstitut,
das die Zwangsversteigerung beantragt hat, auch als Bieter auftreten.
Gleiches gilt für den Schulder, der ebenfalls für sein Grundstück
mitbieten kann.
Während der Bieterstunde, die tatsächlich mindestens 60 Minuten dauert,
haben die Interessenten die Möglichkeit zu bieten. Das letzte
Gebot sowie der Schluss der Bieterstunde wird durch dreimaligen Ausruf
verkündet. Der Zuschlag wird dem Meistbietenden erteilt. Sobald
die Versteigerung geschlossen und das Meistgebot, also das höchste
Gebot, festgestellt ist, kann das Gericht über den Zuschlag entscheiden,
wenn keine Einwendungen (Nichteinhaltung des Mindestgebotes) vorliegen.
Sobald der Verteilungstermin abgeschlossen ist und der Ersteher dem Vollstreckungsgericht
durch die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
nachgewiesen hat, dass er die Grunderwerbssteuer bezahlt hat, ersucht
das Gericht das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuches, d.h.,
es bittet das Grundbuchamt, den Ersteher als neuen Eigentümer
einzutragen und den Zwangsvollstreckungsvermerk sowie durch den Zuschlag
erloschene Belastungen zu löschen. Nach erfolgter Löschung
ist das Zwangsversteigerungsverfahren abgeschlossen.
Eidesstattliche Versicherung:
Ist der Gläubiger durch eine Pfändung in das bewegliche Vermögen
des Schuldners nicht voll befriedigt worden oder weist er nach, dass
er durch eine Pfändung seine Befriedigung nicht voll erlangen
wird, so kann er bei dem für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen
Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung beantragen.
Der Schuldner hat in einem gerichtlichen Termin daraufhin ein Verzeichnis
seines Vermögens vorzulegen und an Eides statt zu versichern,
dass es richtig und vollständig ist. Gibt er diese Erklärung
ab, so wird er in ein Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen.
Gibt er die Erklärung nicht ab, so wird er in Beugehaft genommen.