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Handelsrechtliche Vollmachten

Beim Handelsrecht handelt es sich bekanntlich um spezielle Vorschriften und Ergänzungen des BGB. Prokura und Handlungsvollmacht stellen besondere handelsrechtliche Ausformungen der Vertretungsmacht dar. Ergänzend zu den Vorschriften des HGB gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB (§§ 164 ff.) über die Vertretung.

Die Prokura

Die Prokura ist eine spezielle handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt, was der Rechtssicherheit im kaufmännischen Verkehr dient.

Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
§ 49 Abs. 1 HGB

BEISPIEL - An- und Verkäufe tätigen
- Personal einstellen und entlassen
- Darlehen aufnehmen und Wechsel begeben
- Prozesse führen

Ein Prokurist kann auch außergewöhnliche Geschäfte abschließen, oder sogar solche die dem betreffenden Handelsgewerbe fremd sind. Diese weitrechende Vertretungsmacht hat dennoch bestimmte Begrenzungen, die sich aus dem Gesetz und aus allgemeinen Überlegungen ergeben. Folgende Rechtsgeschäfte darf ein Prokurist nicht vornehmen:

  • Grundstücke veräußern und belasten *
  • Erklärungen familien- und erbrechtlicher Art abgeben
  • Betrieb einstellen oder Unternehmen veräußern
  • Handelsregistereintragungen anmelden
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen
  • selbst Prokura erteilen oder widerrufen
  • Jahresabschluss und Steuererklärungen unterzeichnen
  • neue Gesellschafter aufnehmen

* Derartige Rechtsgeschäfte kann der Prokurist nur vornehmen, wenn er hierfür eine besondere Befugnis erhalten hat (§ 49 Abs. 2 HGB). Den Kauf von Grundstücken kann der Prokurist wirksam abschließen.

Im Außenverhältnis, d.h. im Verhältnis zwischen dem Prokuristen und Geschäftspartnern, ist eine Beschränkung der Vertretungsmacht gem. § 50 HGB unwirksam. Im Innenverhältnis, d.h. im Verhältnis zwischen dem Prokuristen und seinem Arbeitgeber, kann die Prokura z.B. auf den Wareneinkauf beschränkt werden. Den zugewiesenen Kompetenzrahmen darf der Prokurist nicht überschreiten, was zu Schadensersatzansprüchen führen und zur Kündigung berechtigen kann.

 Arten der Prokura
Einzelprokura
(Einzelvertretungsvollmacht)
Gesamtprokura
(Gesamtvertretungsvollmacht)
Filialprokura
 
Vertretungsmacht ohne Mitwirkung einer anderen Person
Vertretungsmacht nur mehrere Personen gemeinschaftlich (§ 48 Abs. 2 HGB)
Vertretungsmacht auf den Betrieb einer Niederlassung beschränkt (§ 50 Abs. 3 HGB)

BEISPIEL Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf: "HRB 4563: Dresdner Bank Aktiengesellschaft in Düsseldorf, Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Bartelt, Frank, Oberhausen, *26.10.1966" Es handelt sich sowohl um eine Gesamtprokura als auch um eine Filialprokura.

 Erteilung
 § 48 Abs. 1 HGB
 - nur vom Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter
 OHG: Gesellschafter, KG: Komplementär,
 GmbH: Gesellschafterversammlung (!), AG und eG: Vorstand

 - nur mittels ausdrücklicher Erklärung (schriftlich oder mündlich)
 Zeichnung
 § 51 HGB
 - mit einem die Prokura andeutenden Zusatz
 per procura:  Aral Aktiengesellschaft ppa. Franz Kühn
 Erlöschen
 § 168 BGB
 - Widerruf (§ 52 Abs. 1 HGB)
 - Beendigung des zugrundeliegenden Dienstvertrags
 - Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Prokuristen
 - Betriebseinstellung, Unternehmensveräußerung
 - Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Verlust der Kaufmannseigenschaft
 HR-Eintragung
 § 53 HGB
 - Erteilung und Erlöschen eintragungspflichtig
 - deklaratorische Wirkung
 Übertragbarkeit 
 § 52 Abs. 2 HGB
 - nicht übertragbar

Die Handlungsvollmacht

Handlungsvollmacht ist jede Vollmacht - außer der Prokura -, welche ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes erteilt.

Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
§ 54 Abs. 1 HGB

Im Unterschied zur Prokura beschränkt sich die Handlungsvollmacht auf gewöhnliche Geschäfte. Zur Klarstellung nennt § 54 Abs. 2 HGB Rechtsgeschäfte, zu deren wirksamer Vornahme eine besondere Befugnis erteilt sein muss:

  • Veräußerung oder Belastung von Grundstücken
  • Eingehung von Wechselverbindlichkeiten
  • Aufnahme von Darlehen
  • Führung von Prozessen

 Arten der Handlungsvollmacht nach § 54 Abs. 1 HGB
Generalhandlungsvollmacht Arthandlungsvollmacht Spezialhandlungsvollmacht
Vertretungsmacht über den gesamten Bereich des betreffenden Handelsgewerbes
Ein leitender Angestellter wird ohne Prokura zum "ständigen Vertreter" des Chefs ernannt.
Vertretungsmacht auf eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt
Der Kassierer einer Bank wird zur Annahme von Zahlungen ermächtigt.
Vertretungsmacht zur Erledigung eines einzelnen, ganz konkreten Geschäfts
Ein kaufmännischer Angestellter wird beauftragt, auf einer Messe eine bestimmte Maschine einzukaufen.

Die Vertretungsberechtigung kann darüber hinaus in der Weise beschränkt werden, dass nur mehrere Personen zusammen Rechtsgeschäfte vornehmen dürfen.

Ein Dritter braucht Beschränkungen, die den gesetzlichen Umfang weiter einengen, nur gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste (§ 54 Abs. 3 HGB).

 Erteilung
 § 167 BGB
 - durch Kaufleute, gesetzlichen Vertreter oder Prokuristen
 OHG: Gesellschafter, KG: Komplementäre,
 GmbH: Geschäftsführer, AG und eG: Vorstand

 - gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder Dritten
 - schriftlich, mündlich oder stillschweigend (konkludentes Verhalten)
 Zeichnung
 § 57 HGB
 - mit einem die Handlungsvollmacht andeutenden Zusatz
 in Vertretung: Blum GmbH i.V. Martha Thaler
 im Auftrag: Scholz & Co. KG i.A. Sebastian Meier
 Erlöschen
 § 168 BGB
 - Widerruf (§ 52 Abs. 1 HGB)
 - Beendigung des zugrundeliegenden Dienstvertrags oder Einzelauftrags
 - Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Prokuristen
 - Betriebseinstellung, Unternehmensveräußerung
 - Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Verlust der Kaufmannseigenschaft
 HR-Eintragung  - nicht eintragungsfähig
 Übertragbarkeit 
 § 58 HGB
 - ohne Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts nicht übertragbar


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
Geile Büxxx, moneyboy, 16.04.2016
Super gemacht. So lerne ich gerne mit euch. Viele Grüße Euer moneyboy
Spitze, StefanBerlin, 03.10.2007
Einfach nur geil!!! Sehr übersichtlich und einfach zu verstehen! Macht weiter so Jungs!!!
echt super, fredy18, 22.11.2005
Hat mir auch sehr viel geholfen. Wenn der Komplimentär dabei gewesen wäre des perfekt. Danke
Total Klasse, Linous, 08.11.2004
Des finde ich echt total klasse. Sowas hab ich schon die ganze Zeit gesucht aber nirgendwo gefunden.
SUPER, ey353, 27.09.2002
GEFÄLLT MIIR ABSOLUT GEIL WENN ALLES BEI EUCH SO WÄRE BRÄUCHTE ICH KEINE FACHBÜCHER MEHR

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