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Die Firma

Das Firmenrecht wurde durch das Handelsrechtsreformgesetz 1998 grundlegend geändert. Im Folgenden soll ein Überblick über die jetzige Rechtslage gegeben werden.

Der Begriff der Firma

Wenn man im allgemeinen Sprachgebrauch das Wort Firma verwendet, so meint man damit in der Regel ein kaufmännisches Unternehmen. Im Handelsrecht ist unter dem Begriff jedoch etwas anderes zu verstehen:

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.
§ 17 HGB

Wenn also die Firma im rechtlichen Sinne nur die Person des Kaufmanns und nicht sein Geschäft bezeichnet, so hat der Kaufmann darüber hinaus auch die Möglichkeit sein Geschäft mit einem Namen zu versehen. Diese Geschäftsbezeichnung ist streng von der Firma zu trennen.

BEISPIEL Die Brauerei Cölner Hofbräu Früh betreibt in Köln das alteingesessene Brauhaus Früh am Dom und die kölsche Gaststätte Früh em Veedel. Verträge für die beiden Gastronomie-Betriebe werden unter dem Namen des Eigentümers nämlich der Firma Cölner Hofbräu Früh abgeschlossen und nicht unter der Geschäftsbezeichnung Früh am Dom oder Früh em Veedel.

 Die Arten der Firma
 Personenfirma  Sachfirma  Phantasiefirma  Mischfirma
Die Firma besteht aus einem oder mehreren bürgerlichen Namen der/des Geschäfts- inhabers.
Josef Becker e.K.
Schmitz & Kirch OHG
Die Firma leitet sich aus dem Unter- nehmensgegenstand ab.
Bayerische Motoren- werke AG
Seidenhaus KG
Die Firma besteht aus einer Phantasie- bezeichnung und lässt keine Rückschlüsse auf Unternehmens- gegenstand oder Geschäftsinhaber.
Campinus GmbH
Glücklich Leben OHG
Die Firma kann sich auch aus mehreren Bestandteilen zu- sammensetzen.
Karl Schuster Metall- fabrik GmbH
EXACTA Vermögens- verwaltung AG
Bei der durch die Unternehmensgründung veranlassten Firmengebung spricht man von originärer bzw. ursprünglicher Firma. Bei der Fortführung einer Firma durch einen Nachfolger spricht man von derivativer bzw. abgeleiteter Firma.

Grundsätze des Firmenrechts

a) Firmenöffentlichkeit

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Niederlassung anzumelden. Das Gleiche gilt für eine Änderung der Firma, ihrer Inhaber oder der Niederlassung sowie das Erlöschen der Firma (§§ 29, 31 HGB).

b) Firmenausschließlichkeit

Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
§ 30 Abs. 1 HGB

Bei einer deutlichen Unterscheidung soll jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sein. In der Praxis kommt es dabei immer wieder zu Streitigkeiten über den hinreichenden Grad der Unterscheidbarkeit. Die Rechtssprechung stellt dabei auf die allgemeine Verkehrsauffassung, insbesondere aber darauf ab, welches Klangbild der Firma sich in Auge und Ohr einprägt.

Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmann die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muss er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
§ 30 Abs. 2 HGB

Bei gleichem Vor- und Familiennamen reicht ein auf die Gesellschaftsform hinweisender Zusatz (z.B. OHG) allerdings nicht aus. Wenn Namen sich in der Schreibweise, nicht jedoch in der Aussprache unterscheiden, ist auch keine Unterscheidbarkeit gegeben. Unterschiedliche Vornamen werden in der Regel als ausreichend angesehen.

BEISPIEL Es besteht die Firma Maier & Co. OHG. Daneben wäre beispielsweise nicht möglich die Firma Maier & Co. KG. Ausreichende Unterscheidbarkeit ist bei den Bezeichnungen Maier & Lehmann KG oder Maier Sanitär KG gegeben.

Hans Schmid e.K. ist bereits im Handelsregister eingetragen. Die Firma Hans Schmidt e.K. ist nicht zur Eintragung zulässig, dagegen aber Hugo Schmid e.K.

c) Firmeneinheit

Jeder Kaufmann darf für sein Unternehmen nur eine Firmenbezeichnung führen. Dies gilt selbst für Zweigniederlassungen, wobei folgende Ausnahme zu beachten ist, die dem Prinzip der Firmenausschließlichkeit folgt:

Besteht an dem Ort oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muss der Firma für die Zweigniederlassung ein ... Zusatz beigefügt werden.
§ 30 Abs. 3 HGB

Das Prinzip der Firmeneinheit darf allerdings nicht missverstanden werden: Ein Kaufmann kann mehrere, unabhängige Unternehmen betreiben, die jeweils eine anders lautende Firmenbezeichnung tragen.

d) Firmenwahrheit

(1) Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. ...
§ 18 HGB

Der kaufmännische Rechts- und Geschäftsverkehr soll durch das Täuschungsverbot gem. § 18 HGB vor Irreführung und Unlauterkeit geschützt werden. Das Prinzip der Firmenwahrheit hat allerdings mit dem Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes 1998 an Bedeutung eingebüßt. Mit der Liberalisierung des Handelsrechts gibt die Firma in Zukunft über die Identität des Kaufmanns und über den Geschäftsgegenstand des Unternehmens nur noch beschränkt Hinweise.

Allerdings wird das Prinzip der Firmenwahrheit hinsichtlich der Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse verbessert. Die Firma muss nunmehr zum Schutz von Gläubigern und Verbrauchern einen die Rechtsform kennzeichnenden Zusatz enthalten: entweder die Bezeichnung der Rechtsform selbst oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung.

 Die Rechtsformen im Überblick
 eingetragener Kaufmann, eingetragene Kauffrau  e.K., e.Kfm., e.Kfr.  § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB
 offene Handelsgesellschaft  OHG  § 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB
 Kommanditgesellschaft  KG  § 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB
 Gesellschaft mit beschränkter Haftung  GmbH  § 4 GmbHG
 Aktiengesellschaft  AG  § 4 AktG
 Kommanditgesellschaft auf Aktien  KGaA  § 279 AktG
 eingetragene Genossenschaft  eG  § 3 Abs. 1 GenG

Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person haftet, muss die Firma, auch wenn sie ... fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
§ 19 Abs. 2 HGB

Außerdem muss nach § 37a HGB in Zukunft jeder Kaufmann auf allen Geschäftsbriefen angeben:

  • die Firma mit Rechtsformzusatz
  • den Ort der Handelsniederlassung
  • das Registergericht und die Registernummer

Als Geschäftsbriefe gelten schriftliche Mitteilungen und auch Bestellscheine. Erleichterungen gelten für Vordrucke, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung benutzt werden, z.B. Lieferscheine, Auftragsbestätigungen, Werbebroschüren.

Nach der bisherigen Rechtslage zum Prinzip der Firmenwahrheit gibt es eine umfangreiche Rechtssprechung. Inwieweit sich nach dem neuen Recht Änderungen ergeben, muss abgewartet werden.

e) Firmenbeständigkeit

Die Firma eines Unternehmens stellt in vielen Fällen einen erheblichen Wertfaktor dar. Das wird vor allem bei Unternehmensveräußerungen deutlich. Es gibt eine Vielzahl von Unternehmen mit hohem Bekanntheitsgrad, deren Produkte praktisch mit der Firma identifiziert werden: Maggi, IKEA, Coca-Cola, Ferrero, Bayer, ... Hier wäre es nicht zu vertreten, den Nachfolger auf das Prinzip der Firmenwahrheit zu verweisen. Zum Schutze des Firmenwerts eines Unternehmens kennt daher das HGB nachfolgende Fälle der Firmenfortführung:

Namensänderung des Inhabers

Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.
§ 21 HGB

Diese Vorschrift berücksichtigt Namensänderungen, die sich aus familienrechtlichen Tatbeständen ergeben.

BEISPIEL Die einzige Komplementärin der Kommanditgesellschaft Gisela Becker Moden KG nimmt durch Heirat den Namen ihres Ehegatten an. Die bisherige Firma kann fortgeführt werden.

Erwerb eines Handelsgeschäfts

Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.
§ 22 Abs. 1 HGB

BEISPIEL Franz-Josef Antwerpes betreibt in Köln ein Geschäft unter der Firma Antwerpes Kleiner Weinkeller e.K. Dieses Geschäft verkauft er an Sabine Schneider und willigt ein, dass die Firma fortgeführt wird. Möglicherweise wird die Fortführung der Firma bei der Festsetzung des Kaufpreises besonders berücksichtigt, da es sich um eine alteingesessene Firma handelt. Sabine Schneider kann das Unternehmen jetzt unter der Firma Antwerpes Kleiner Weinkeller e.K. fortführen oder einen Nachfolgezusatz anbringen, etwa: Antwerpes Kleiner Weinkeller Nachfolger e.K. oder Sabine Schneider vormals Antwerpes Kleiner Weinkeller e.K.

Änderungen im Gesellschafterbestand

(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.
(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Namen in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.
§ 24 HGB

BEISPIEL Wenn Maier, Lehmann und Schumacher eine Gesellschaft unter der Firma Maier OHG betreiben und Schumacher austritt, so braucht an der Firma nichts geändert zu werden. Anders ist es wenn Maier ausscheidet und er seine Einwilligung zur Fortführung der Firma weder vorher im Gesellschaftsvertrag noch nachher bei seinem Ausscheiden erteilt.

Fortführung der Firma ohne das Unternehmen

Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden.
§ 23 HGB

Hier liegt ein klassisches Veräußerungsverbot vor um Missbräuche zu vermeiden: Die Marktposition eines bestimmten Produktes könnte z.B. dadurch ausgenutzt werden, dass man lediglich die Firma, nicht jedoch das Unternehmen erwirbt und fortführt.

Der Schutz der Firma

Das Recht an der Firma ist ein absolutes Recht, entsprechend dem verwandten Namensrecht gem. § 12 BGB. Daraus folgt, dass bei unberechtigtem Gebrauch der Firma privatrechtliche Abwehransprüche eingreifen:

Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.
§ 37 Abs. 2 HGB

Daneben besteht ein öffentlich-rechtlicher Schutz, wenn jemand die Vorschriften zur Firma (§§ 17 - 37a HGB) verletzt. Hierzu gehören beispielsweise unzulässige Zusätze, die Führung mehrerer Firmen für dasselbe Unternehmen oder firmenähnliche Bezeichnungen von Nichtkaufleuten.

Wer eine ... ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergericht zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten.
§ 37 Abs. 1 HGB

Der Firmenschutz nach dem HGB wird durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) überlagert:

Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
§ 1 UWG

Die guten Sitten können demnach bereits dann verletzt sein, wenn ein Verstoß gegen die Firmenvorschriften (noch) zweifelhaft oder zu verneinen ist.

Daneben kann der durch das Markengesetz geschaffene Schutz in Anspruch genommen werden: Gem. § 15 i.V.m. § 5 MarkenG wird dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung - dazu gehört u.a. die Firma - ein ausschließliches Recht gewährt. Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Bei Zuwiderhandlung kann der Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung den unbefugten Verwender auf Unterlassung und ggf. auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.

Das MarkenG geht beim Firmenschutz noch weiter als die handelsrechtlichen Bestimmungen: Der Schutz besteht auch dann, wenn die Firmen sich zum Verwechseln ähnlich sind oder die bloße Gefahr besteht, dass die im Geschäftsverkehr bereits etablierte Firma und ihre Wertschätzung beeinträchtigt oder ausgenutzt wird. Die Unternehmen müssen ihren Sitz nicht in demselben Ort haben, wie es § 30 HGB vorsieht. Es reicht aus, wenn sie sich im Wettbewerb (innerhalb Deutschlands) begegnen.

BEISPIEL Die Rheinboden Hypothekenbank AG mit Sitz in Köln nimmt Anstoß an der Firma der neu gegründeten Rheinboden Immobilien GmbH, die sich mit der Vermittlung von Grundstücken befasst und in das Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen worden ist.

Nach § 30 HGB kann die Rheinboden Hypothekenbank AG keinerlei Ansprüche geltend machen, da die Unternehmen an verschiedenen Orten ihre Niederlassung haben. Dafür greift das strengere Markengesetz. Bei der Rheinboden Hypothekenbank AG handelt es sich gem. § 15 Abs. 3 MarkenG um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung. Es besteht die Gefahr der Verwechslung, z.B. als Tochtergesellschaft der Bank. Das Unternehmen mit der Firma Rheinboden Immobilien GmbH kann auf Unterlassung und ggf. Schadenersatz verklagt werden.


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