Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 25
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
dannyyrl
JoeyFranklin
MosaicMind
GreenStrides
grandex

 Artikelkommentar schreiben  Artikelkommentare lesen

Das Handelsregister

Im kaufmännischen Rechts- und Geschäftsverkehr besteht ein Bedürfnis nach rascher und zuverlässiger Information, dem die Einrichtung des Handelsregisters entgegenkommt.

 Die Rechtsgrundlagen für das Handelsregister
 §§ 8 - 16 HGB
Dort ist geregelt, von wem das Handelsregister geführt wird, wer Einsicht nehmen kann, wie die Eintragung und Bekanntmachung zu erfolgen haben, welche Wirkung die Eintragungen besitzen.
 §§ 125 - 158 FGG
Im Gesetz über die Angelegenheiten der freien Gerichtsbarkeit, Abschnitt Handelssachen, sind nähere Angaben über das Verfahren bei der Anmeldung, Eintragung und Bekanntmachung enthalten.
 Handelsregisterverfügung
Sie enthält die praktischen Details über die Führung des Handelsregisters.

Die Funktionen des Handelsregisters

a) Die allgemeine Publikationsfunktion

Die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke ist jedem zu Informationszwecken gestattet.
§ 9 Abs. 1 HGB

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem bestimmte Tatsachen eingetragen sind, die im kaufmännischen Verkehr von besonderer Bedeutung sind. Durch die Eintragung in das Handelsregister besteht die Möglichkeit der Mitteilung an die Öffentlichkeit. Diese Publikationsfunktion ist im Handelsrecht besonders weitgehend. Die Einsicht in das Handelsregister ist jedem gestattet. Im Gegensatz zum Grundbuch bedarf es nicht eines "berechtigten" oder gar "rechtlichen" Interesses. Der neugierige Bürger kann sich genauso informieren wie der angehende Geschäftspartner.

b) Die Schutzfunktion

Auf Eintragungen in öffentlichen Registern darf man sich verlassen. Allerdings ist der Vertrauensschutz bei Handelsregistereintragungen gem. § 15 HGB enger als bei Grundbucheintragungen. Zu den Einzelheiten wird im Text noch ausführlich eingegangen.

c) Die Beweisfunktion

Von den Eintragungen und den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken kann eine Abschrift gefordert werden. ... Die Abschrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen, sofern nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird. ...
§ 9 Abs. 2 HGB

Das Handelsregister erleichtert die Beweisführung im kaufmännischen Verkehr. Gegenüber Behörden, Gerichten, Privat- und Kaufleuten kann der Beweis bestimmter Rechtsverhältnisse einfach durch einen Handelsregisterauszug geführt werden. Nicht nur von den Eintragungen sondern auch von den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken (z.B. Gesellschafterliste, Jahresabschluss) kann eine Abschrift gefordert werden. Darüber hinaus muss das Registergericht auf Verlangen bescheinigen, ob weitere Eintragungen erfolgt sind oder nicht.

d) Die Kontrollfunktion

Das Handelsregister ermöglicht die Kontrolle wichtiger kaufmännischer Vorgänge insofern, als gem. § 126 FGG die IHK - und darüber hinaus ggf. auch die Handwerkskammer und die Organe des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes - verpflichtet sind, die Registergerichte zu unterstützen:

Die Organe des Handelsstandes ... sind verpflichtet, die Registergerichte bei der Verhütung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters sowie beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch zu unterstützen; sie sind berechtigt, zu diesem Zweck Anträge bei den Registergerichten zu stellen und gegen Verfügungen der Registergerichte das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen.
§ 126 FGG

Die Führung des Handelsregisters

Das Handelsregister wird von den Gerichten geführt.
§ 8 HGB

Für die Führung des Handelsregisters ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts zuständig.
§ 125 Abs. 1 FGG

Das Handelsregister wird von den Amtsgerichten geführt und zwar für jeden Amtsgerichtsbezirk ein gesondertes Register. Es gibt also kein Zentralregister für die Bundesrepublik Deutschland.

 Die Abteilungen des Handelsregisters
Abteilung HRA Abteilung HRB
 - Einzelkaufleute
 - offene Handelsgesellschaften
 - Kommanditgesellschaften
 - Gesellschaften mit beschränkter Haftung
 - Aktiengesellschaften
 - Kommanditgesellschaften auf Aktien
 - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Anmerkung: Genossenschaften fehlen in dieser Aufstellung, sie werden in das Genossenschaftsregister eingetragen.

Das Eintragungsverfahren

1. Anmeldung

Die Eintragung erfolgt entweder auf Antrag des zur Anmeldung Verpflichteten oder von Amts wegen. Der Regelfall ist die Eintragung auf Antrag. Eine Eintragung von Amts wegen erfolgt beispielsweise bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Erlöschen einer Firma.

Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister ... sind in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
§ 12 Abs. 1 HGB

Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten.
§ 14 Satz 1 HGB

2. Eintragung

Wie die Eintragungen in das Handelsregister zu erfolgen haben, regelt die Handelsregisterverfügung:

  • Die Eintragungen sind deutlich und möglichst ohne Abkürzungen vorzunehmen.
  • Es darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden.
  • Löschungen sind durch rote Unterstreichungen kenntlich zu machen.
  • Jeder Kaufmann ist unter einer fortlaufenden Nummer einzutragen.
  • Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzugeben.

3. Bekanntmachung

Das Gericht hat die Eintragungen in das Handelsregister durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt bekannt zu machen.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 HGB

Die Publikationsfunktion des Handelsregisters wird durch die Bekanntmachung wesentlich gefördert. Gem. § 10 HGB sind die Handelsregistereintragungen im Bundesanzeiger und mindestens in einem anderen Blatt bekannt zu machen, welches gem. § 11 HGB vom betreffenden Registergericht bestimmt wird. Meist handelt es sich hierbei um die örtliche Tageszeitung.

BEISPIEL Auszug aus den Bekanntmachungen im "Kölner Stadtanzeiger" vom 19.04.2002

Mit dem Ablauf des Tages, an welchem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt.
§ 10 Abs. 2 HGB

Die Handelsregistereintragungen

a) Eintragungspflichtige, eintragungsmögliche und nicht eintragungsfähige Tatsachen

Zu den eintragungsfähigen Tatsachen gehören alle eintragungspflichtigen Tatsachen. Das Gesetz bestimmt durch eine entsprechende Formulierung (z.B. "... ist zur Handelsregistereintragung anzumelden ..."), was in das Handelsregister unbedingt eingetragen werden muss.

BEISPIEL - Firma, Sitz und Gegenstand des Unternehmens
- Geschäftsinhaber, persönlichhaftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand
- Erteilung und Erlöschen der Prokura
- besondere Vertretungsverhältnisse (Einzel- oder Gesamtvertretung)
- Umfang der Kommanditistenhaftung und Änderung der Kommanditeinlage
- Satzungsänderungen bei Kapitalgesellschaften
- Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen bei Kapitalgesellschaften
- Auflösung und Erlöschen der Gesellschaft

Darüber hinaus gehören zu den eintragungsfähigen Tatsachen die sog. eintragungsmöglichen Tatsachen. Das sind all diejenigen Tatsachen, deren Eintragung gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch ausdrücklich erlaubt ist.

BEISPIEL Der Veräußerer eines Handelsgeschäfts vereinbart mit dem Erwerber eine von § 25 HGB abweichende Regelung: "Der Übergang der im Geschäftsbetrieb entstandenen Verbindlichkeiten und Forderungen ist beim Erwerb des Geschäfts durch den neuen Inhaber ausgeschlossen." Diese Tatsache kann, muss aber nicht ins Handelsregister eingetragen werden.

Nicht eintragungsfähige Tatsachen sind solche, für deren Eintragung im Gesetz keine ausdrückliche Regelung vorgesehen ist. Das kann aus den unterschiedlichsten Gründen der Fall sein. So kann die Zügigkeit des kaufmännischen Verkehrs unter der Eintragungspflicht leiden oder der mit der Eintragung verbundene Vertrauensschutz scheint überflüssig.

BEISPIEL - Eigentum eines Kaufmanns an Grundstücken
- Erteilung und Widerruf von Handlungsvollmachten
- Haftungskapital von Einzelkaufleuten oder Peronenhandelsgesellschaften

b) Konstitutive und deklaratorische Wirkung

Bei Eintragungen in das Handelsregister ist zu unterscheiden, ob es sich um Tatsachen handelt, die schon unabhängig von der Eintragung bestehen oder die erst durch die Eintragung begründet werden.

Von konstitutiven (rechtserzeugenden) Eintragungen spricht man, wenn eine Rechtsfolge die Eintragung in das Handelsregister voraussetzt.

BEISPIEL Gründung und Auflösung einer Kapitalgesellschaft: In diesen Fällen wird die Kaufmannseigenschaft durch die Eintragung überhaupt erst begründet.

Von deklaratorischen (rechtsbekundenden) Eintragungen spricht man, wenn das Handelsregister eine Tatsache sichtbar macht, die auch unabhängig von der Eintragung rechtswirksam ist.

BEISPIEL Erteilung oder Widerruf einer Prokura: Diese Vorgänge sind auch dann wirksam, wenn eine Eintragung im Handelsregister nicht erfolgt ist.

Die Publizitätswirkung des Handelsregisters

Seiner Schutzfunktion kann das Handelsregister nur nachkommen, wenn Eintragungen eine gewisse Verbindlichkeit erhalten. Zwar genießt das Handelsregister nicht den erhöhten Vertrauensschutz des Grundbuchs, jedoch sind Dritte in ihrem Vertrauen auf Handelsregistereintragungen gem. § 15 HGB geschützt. Die Regelungen sind unterschiedlich, je nachdem ob es sich um richtige, unrichtige oder fehlende Eintragungen und Bekanntmachungen handelt.

a) Die Wirkung von Nicht-Eintragung und Nicht-Bekanntmachung

Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.
§ 15 Satz 1 HGB

"Auf das Schweigen des Handelsregisters kann man sich verlassen." Es genießt eine sog. negative Publizität. Es kann davon ausgegangen werden, dass keine Veränderung eingetreten ist. Der Rechtssprechung nach kann sich ein Dritter jedoch auch auf die wirkliche Rechtslage berufen, wenn ihm dies vorteilhaft erscheint.

BEISPIEL Ein Gesellschafter scheidet aus einer OHG aus. Das Ausscheiden wird nicht eingetragen, obwohl es sich um eine einzutragende Tatsache handelt. Ein Dritter kann im Vertrauen darauf den ausgeschiedenen Gesellschafter nach wie vor für neue Verbindlichkeiten in Anspruch nehmen, wenn er von dem Ausscheiden keine Kenntnis hatte.

b) Die Wirkung von richtiger Eintragung und Bekanntmachung

Ist die Tatsache eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen.
§ 15 Abs. 2 Satz 1 HGB

Hier wird der umgekehrte Fall behandelt: Nach § 15 Abs. 1 HGB wird eine nicht eingetragene und nicht bekannt gemachte Tatsache als unbekannt vermutet, nach § 15 Abs. 2 HGB wird eine eingetragene und bekannt gemachte Tatsache als bekannt vorausgesetzt. Ein Dritter kann sich also nicht darauf berufen, dass er nichts gewusst habe.

BEISPIEL Eine GmbH entlässt ihren Prokuristen. Das Erlöschen der Prokura wird ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Der Prokurist schließt dennoch für die GmbH mit einem gutgläubigen Dritten einen Vertrag. Der Dritte kann die GmbH nicht in Anspruch nehmen.

Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste.
§ 15 Abs. 2 Satz 2 HGB

An diese Regelung werden allerdings strenge Maßstäbe angelegt. Zum einen muss der Dritte gutgläubig sein. Er wird nicht geschützt, wenn er die Tatsache kannte oder kennen musste. Zum anderen muss nicht der Eintragungspflichtige die Bösgläubigkeit des Dritten nachweisen, sondern der Dritte muss seine Gutgläubigkeit belegen. Der Vertrauensschutz kommt ohnehin nur für die 15-Tage-Frist in Betracht.

c) Die Wirkung einer (versehentlich) unrichtigen Bekanntmachung

Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekannt gemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekannt gemachte Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
§ 15 Abs. 3 HGB

Hier spricht man von der sog. positiven Publizität. Die Reichweite von § 15 Abs. 3 HGB ist in vielen Fällen fraglich und umstritten. Nach herrschender Ansicht erfasst die Regelung folgende vier Fälle:

  • Ist die Eintragung zwar richtig, die Bekanntmachung hingegen falsch erfolgt, so findet § 15 Abs. 3 HGB Anwendung.
  • Ist sowohl die Eintragung als auch die Bekanntmachung unrichtig erfolgt, so findet auch § 15 Abs. 3 Anwendung. Dieser Fall ist jedoch strittig.
  • Ist eine Eintragung gar nicht erfolgt, wohl jedoch eine Bekanntmachung, dann ist § 15 Abs. 3 HGB ebenfalls anzuwenden.
  • Ist die Eintragung unrichtig, die Bekanntmachung dagegen korrekt, greift § 15 Abs. 3 HGB nicht ein. Dieser Fall ist ebenfalls strittig.

Der Normalfall betrifft die Situation, dass die Eintragung im Handelsregister zwar richtig, die Bekanntmachung jedoch unrichtig erfolgt.

BEISPIEL Bei einer KG ist irrtümlich ein als Kommanditist eingetragener Gesellschafter als Komplementär bekannt gemacht worden. Ein Dritter, der die Unrichtigkeit der Bekanntmachung nicht kannte, kann dem Kommanditisten mit dessen ganzen Vermögen in Anspruch nehmen, ohne dass sich dieser auf die Haftungsbeschränkungen eines Kommanditisten berufen kann.

 Die Voraussetzungen im Überblick
 § 15 Abs. 1 HGB 
Es muss sich um eine einzutragende und damit eintragungspflichtige Tatsache handeln.
Die einzutragende Tatsache darf nicht eingetragen oder nicht bekannt gemacht wurden sein.
Der Dritte muss gutgläubig sein. Gutgläubig ist er nur dann nicht, wenn er von der Nicht-Eintragung oder der Nicht-Bekanntmachung wusste.
 § 15 Abs. 2 HGB
Es muss sich um eine eintragungsfähig Tatsache handeln. Zu den eintragungsfähigen Tatsachen gehören nicht nur die eintragungspflichtigen sondern auch die eintragungsmöglichen.
Die Tatsache muss richtig sein. Unrichtige oder unzulässige Tatsachen scheiden aus.
 § 15 Abs. 3 HGB
Es muss sich um eine einzutragende und damit eintragungspflichtige Tatsache handeln.
Die Tatsache muss unrichtig bekannt gemacht worden sein.
Der Dritte muss gutgläubig sein. Gutgläubig ist er nur dann nicht, wenn er von der unrichtigen Bekanntmachung wusste.

Als Folgerung für die Praxis ergeben sich aus § 15 HGB:

  • Wer mit Kaufleuten in Geschäftsverbindung steht, muss sich über Eintragungen im Handelsregister stets informieren.
  • Wer sich vor Nachteilen schützen will, muss die für ihn notwendigen Eintragungen und Bekanntmachungen unverzüglich veranlassen.


Kommentare

 Keine Kommentare vorhanden!

Artikelkommentar schreiben

Nach oben
Zurück


Aktuelle Bankfachklasse



Handelsgesetzbuch - HGB