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Die Riesterrente

„Riester-Rente" nach Einkommensteürgesetz §§ 79ff

Drei-Schichten-Modell

1. Basisversorgung:
- gesetzlicher Rentenanspruch
- Versorgungsleistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen
- kapitalgedeckte private Leibrenten (Rürup-Rente)

2. Kapitalgedeckte Zusatzversorgung:
- Riester-Verträge im Rahmen der privaten Altersvorsorge
- betriebliche Zusatzversorgung in Form von Pensionszusagen
- Direktversicherungen

3. Sonstige Kapitalanlagen und Versicherungsprodukte:
Kapitalanlageprodukte, die der Altersvorsorge, aber auch anderen Zwecken dienen können

Um den Lebensstandard im Alter zu sichern, muss die gesetzliche Rente ergänzt werden. Um einen Anreiz zur freiwilligen Vorsorge zu schaffen, fördert der Staat ab 2002 neben der betriebliche auch die private Altersvorsorge mit Zulagen und Steürvorteilen.

Förderberechtigte Personengruppen
· Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter)
· Selbstständige und Landwirte, die Rentenversicherungsbeiträge zahlen
· Beamte, Richter, Soldaten, Wehr- und Zivildienstleistende
· Geringfügig Beschäftigte, die Rentenversicherungsbeiträge zahlen, weil sie auf Versicherungsfreiheit verzichtet haben
· Kindererziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes)
· Ehepartner, bei denen nur ein Partner förderberechtigt ist (abgeleitete Förderung)

Förderfähig im Sinne des Gesetzes sind die 
· Rentenversicherungen sowie 
· Banksparpläne und
· Sparpläne bei Investmentfonds
· Bausparverträge
· Tilgungsleistungen bei der Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum
· evtl. betriebliche Altersversorgung

Anbieter
· Versicherer
· Fondsgesellschaften
· Banken
· Bausparkassen

Private Altersvorsorgeverträge werden nur gefördert, wenn sie den Kriterien zur Zertifizierung entsprechen. Die wichtigsten Richtlinien sind hierbei:
· In der Ansparphase müssen grundsätzlich regelmäßig eigene Altersvorsorgebeiträge geleistet werden.
· Die Auszahlung des Kapitals beginnt frühestens ab dem 62. Lebensjahr, spätestens ab dem 67. Lebensjahr. 
· Das angesparte Kapital entspricht mindestens den geleisteten Beiträgen.
· Die Auszahlung erfolgt lebenslang in monatlich gleichen oder ansteigenden Raten. 
· Das Vorsorgeguthaben muss unpfändbar sein.

Grund- und Kinderzulagen
Die Förderung erfolgt in Form einer Grundzulage und einer Kinderzulage. Wenn die staatlichen Zulagen bereits den geforderten Eigenbeitrag ausmachen, muss mindestens der Sockelbetrag in Höhe von 60 € aus eigenen Mitteln bezahlt werden, sonst wird die Zulage anteilig gekürzt. 60 € pro Jahr müssen auch Ehepartner, bei denen nur ein Partner förderberechtigt ist, in ihren Riestervertrag einzahlen.

Merke:
· Mindesteingebeitrag: 4 % vom Vorjahresbruttolohn (max. 2.100 €) abzüglich Zulagen
Wer weniger einzahlt, erhält auch entsprechend niedrigere Zulagen (anteilsmäßige Kürzung).
· Sockelbetrag nach § 86 EStG 60 € für alle Verträge
· Grundzulage: 154 € jährlich pro Person
· Kinderzulage: 185 € jährlich pro Kind
· Die Kinderzulage beträgt 300 € für Kinder, die nach 31.12. 2007 geboren sind.
· Für Zulageberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage um einmalig 200 €.


Beispiel: Azubi
Beitragspflichtige Einnahmen eines Azubi: 3.000 €
davon 4 % = 120 €
./. Grundzulage 154 €
Mindesteigenbeitrag pro Jahr 0 € mindestens Sockelbeitrag 60 € pro Jahr

Der Azubi erhält vom Staat eine Grundzulage in Höhe von 154 €.

Beispiel: Ehepaar mit 2 Kindern
Lebenssituation:
· Der Ehemann hatte ein Arbeitsverhältnis, bei dem von seinem monatlichen Bruttogehalt Rentenversicherungsbeiträge abgezogen wurden. 
· Die Ehefrau war in den letzten Jahren Hausfrau ohne Erwerbstätigkeit. 
· Das Ehepaar hat 2 Kinder im Alter von 6 und 10 Jahren. 
· Jeder Ehepartner hat einen förderfähigen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. 

Antrag auf Zulage
Der Zulagenberechtigte kann 
1. selbst den Antrag beim Anlageinstitut stellen oder
2. sein Anlageinstitut schriftlich bevollmächtigen, für ihn rechtzeitig jährlich einen Zulageantrag bei Zulagenstelle zu stellen. Eine einmalige Bevollmächtigung reicht aus. Die Zulage wird für jedes Beitragsjahr gezahlt.

Sonderausgabenabzug (Günstigerprüfung)
Rechenbeispiel:
Beitragspflichtige Einnahmen im Vorjahr 30.000 €
davon 4 % 1.200 € (höchstens 2.100 €)
./. Grundzulage - 154 €
Mindesteigenbeitrag für volle Zulage 1.046 €

Günstigerprüfung: 
Annahme: Grenzsteuersatz 30 %; 
Sonderausgabenabzug 1.200 €
Einkommensteürminderung: 1.200 € • 30 % = 360 €
./. Grundzulage 154 €
zusätzliche Steuerermäßigung insgesamt 206 €

Ist die Steürersparnis durch den Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen günstiger als die Zulage, erstattet das Finanzamt dem Steuerpflichtigen die Differenz zwischen der gesondert festgestellten Steürersparnis und der Zulage. Diese Prüfung nimmt das Finanzamt automatisch vor, wenn die gezahlten Altersvorsorgebeiträge durch eine Bescheinigung des Vertragspartners nachgewiesen werden.

Schädliche Verwendungen:
· Vertrag wird gekündigt und das Vermögen wird ausbezahlt.
· Vermögen wird in einem Betrag ausbezahlt.
· Das Vermögen wird auf die Kinder übertragen.
· Der Sparer verlegt seinen ständigen Wohnungssitz außerhalb der EU.
· Verlegt ein Rentner seinen Wohnsitz in ein Land außerhalb der EU, werden bei der Riester-Rente bis zur Rückzahlung der staatlichen Förderung 15 % einbehalten.

Wenn er verheiratet ist, kann das im Vertrag enthaltene Vermögen auf die Altersvorsorgevertrag der Ehefrau übertragen werden, soweit die Vertragskonditionen dies gestatten. Der hinterbliebene Ehegatte kann den Vertrag auch nach dem Todesfall noch abschließen.

Unschädliche Verwendung
Altersvorsorgevermögen wird nicht schädlich verwendet, wenn
· außerhalb der monatlichen Leistungen bis zu zwölf Monatsbeträge in einem Betrag ausgezahlt werden,
· die in der Auszahlungsphase angefallenen Zinsen und Erträge oder
· eine Kleinbetragsrente gezahlt wird,
· der Vertrag im Verlauf der Ansparphase gekündigt und das Kapital auf einen anderen Vertrag des gleichen Berechtigten übertragen wird oder
· es für die Anschaffung oder Herstellung eigenen Wohnraums genutzt wird (Altersvorsorge).

Die Folgen einer schädlichen Verwendung:
1. Die Zulagen sowie die ggf. gewährten zusätzlichen Steürerleichterungen durch den Sonderausgabenabzug werden vom Anbieter einbehalten und an den Staat zurückgezahlt. 
2. Darüber hinaus sind die im ausgezahlten Kapital enthaltenen Erträge zu versteürn.

Eigenheimrente (Förderung des Wohneigentums)
Einzahlungen auf Bausparverträge sind mit Altersvorsorgezulagen und Steürvorteile förderfähig. Somit werden Bausparverträge voll in die Riester- Förderung einbezogen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Wohnung selbst genutzt wird, in der EU liegt und den Lebensmittelpunkt darstellt.
· Altersvorsorgezulagen und Steürvorteile für Tilgungsleistungen, (nicht für Zinsen)
Mit den Riester-Zulagen werden auch der Kauf, der Bau oder die Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnung oder eines selbstgenutzten Hauses sowie der Erwerb von Anteilen an Wohngenossenschaften gefördert. Renovierungen werden nicht gefördert.
· Das steürliche geförderte Kapital wird in einem so genannten Wohnförderkonto erfasst.
· Wahlrecht bei der nachgelagerten Besteürung: 
Man kann bei Auszahlung die Steürschuld auf einen Betrag bezahlen, indem man 70% des geförderten Kapitals mit dem individüllen Steürsatz besteürt.
Förderberechtigte können sich aber auch dafür entscheiden, das geförderte Kapital über einen längeren Zeitraum (bis zu 23 Jahre) verteilt zu versteürn.
· Die Tilgung von Immobilienkrediten wird steürlich gleichrangig berücksichtigt wie Altersvorsorgebeiträge. Die staatlichen Zulagen für Tilgungsbeiträge werden dementsprechend zu 100 % für die Darlehenstilgung eingesetzt.

Vorteile des Wohn-Riesters
· Wenn der potenzielle Bauherr es sich doch anders überlegt, kann er immer noch auf eine Geldrente umsteigen.
· Wohneigentum ist die einzige Form der Altersvorsorge, die man bereits in jungen Jahren genießen kann.
· Wohn-Riester-Sparer wohnen im Alter mietfrei.
· Wohnvermögen ist unbeschränkt vererbbar.
· Die Zulagen und Steürvorteile wirken in der Darlehensphase wie Sondertilgungen. Dadurch erspart man sich Darlehenszinsen, die höher sind als Sparzinsen.
· Das angesparte Vermögen bleibt in der Immobilie erhalten; es findet kein Kapitalverzehr im Wege der Rentenzahlung statt. Der Wert der Immobilie kann steigen.
· Die Immobilie ist im Unterschied zur Riester Geldrente frei vererbbar.
· Sie bietet Inflationsschutz.
· Wertzuwächse bleiben beim selbstgenutzten Wohneigentum steürfrei.

Nachteile:
· Nicht möglich: Finanzierung von Umbau-, Modernisierungs-, Sanierungs- und Energiesparinvestitionen an bestehenden Immobilien 
· Nicht möglich: Finanzierung fremdgenutzter Wohnungen

Wohnförderkonto
Alle geförderten Beträge (Entnahmen, Tilgungsleistungen und Zulagen) werden auf einem Wohnförderkonto verbucht. Diese Beiträge werden bis zum Rentenbeginn mit 2 % fiktiv verzinst. Ab Rentenbeginn ist der so errechnete Betrag in gleichen Raten bis zum 85. Lebensjahr zu versteürn oder der Eigentümer zahlt die Steürn auf einen Schlag zu Rentenbeginn, dann aber auf einen um 30 % verminderten Betrag.


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
Überarbeitung, Jenny2601, 03.01.2018
Bitte die Grundzulage von 154€ auf 175€ ändern. Stimmt nicht mehr und sorgt sonst nur für Verwirrung. :-) Ansonsten ein sehr übersichtlicher Artikel..es ist alles dabei was man wissen muss.
Überarbeitung, TobiasH, 07.11.2012
Der Artikel wurde an die aktuellen Regelungen angepasst.
Guter Überblick, wenn er denn aktuell wäre, jhoffjan, 09.08.2012
Ich denke, die Grundprinzipien sind hier ganz gut erklärt - natürlich sind die angegebenen Zahlen sehr überholt. Lässt man diese jedoch einfach außen vor, finde ich es ganz gut !
leider nicht mehr ganz aktuell, anna3-12, 24.11.2008
vllt. überarbeitet jemand das nochmal. ansonsten aber schöner überblick zur kurzen wdhlg.
fehlt ein wenig was, Coffeeneo, 22.03.2003
es fehlt die mindestdauer von 10 jahren. bei verheirateten erhöht sich die grundzulage nur, wenn der ehepartner einen zulagenvertrag abschließt(auch möglich bei nicht-pflichtversicherten personen). eine schädliche verfügung vor rentenbeginn liegt nur vor, wenn es keine verfügung auf grund einer eigenheimfinanzierung ist.

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