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Staatliche Sparförderung

Staatliche Sparförderung

Förderung nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz:

Vermögenswirksamen Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in Anlage- un Vertragsformen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz anlegt. Die VL werden vom Arbeitgeber direkt an das Kreditinstitut, die Bausparkasse oder das Versicherungsunternehmen überwiesen. VL können als Leistung des Arbeitgebers, als Leistung des Arbeitnehmers (Zahlung erfolgt aus eigenem Lohn oder Gehalt) oder als Kombination beider Möglichkeiten erbracht werden.

Die Einkommensgrenze (zu versteuerndes Einkommen) liegt beim Bausparvertrag bei 17.900,00 EUR (Alleinstehende) bzw. 35.800,00 EUR (Verheiratete). Das zu versteuernde Einkommen liegt beim Beteiligungssparen bei 20.000,00 EUR (Alleinstehende) bzw. 40.000,00 EUR (Verheiratete). Arbeitnehmer, die über dieses Einkommensgrenze verdienen, erhalten keine staatliche Förderung nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz. Ebenfalls nicht begünstigt sind Wehrpflichtige, Rentner und Pensionäre sowie Organe von juristischen Personen (Vorstände, Geschäftsführer).

Die Förderung:
- 9 % Arbeitnehmersparzulage für maximal 480,00 EUR Sparleistungen auf einen Bausparvertrag.
- 20 % Arbeitnehmersparzulage für maximal 400,00 EUR Sparleistungen auf einen Beteiligungsvertrag, z.B. auf einen Investmentsparvertrag

Vertragsarten:

· Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 4 VermBG):

Vertragspartner sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist verpflichtet vermögenswirksame Leistungen zum Erwerb von Wertpapieren oder Vermögensbeteiligungen beim Kreditinstitut einzuzahlen. Die Einzahlung kann laufend oder einmalig für die Dauer von 6 Jahren erfolgen. Die Festlegungsfrist beginnt am 01.01. des Kalenderjahres, in dem die erste vermögenswirksame Leistung eingeht. Die Sperrfrist beträgt 7 Jahre und der begünstigte Höchstbetrag 400,00 EUR. Der Arbeitnehmer erhält eine Sparzulage von 20 %.

· Wertpapierkaufvertrag (§ 5 VermBG):
Vertragspartner sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitgeber verpflichtet sich zum Erwerb von Wertpapieren, wobei der vom Arbeitnehmer geschuldete Kaufpreis mit vermögenswirksamen Leistungen zu verrechnen oder mit anderen Beträgen zu zahlen ist. Die Einzahlung erfolgt einmalig. Die Festlegungsfrist beginnt am 01.01. des Kalenderjahres, in dem das Wertpapier erworben worden ist. Die Sperrfrist beträgt 6 Jahre und der begünstigte Höchstbetrag 400,00 EUR. Der Arbeitnehmer erhält eine Sparzulage von 20 %.

· Beteiligungsvertrag (§ 6 VermBG):
Vertragspartner sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer begründet Rechte am Unternehmen des Arbeitgebers, wobei die geschuldete Summe mit vermögenswirksamen Leistungen verrechnet oder mit anderen Beträgen gezahlt wird. Die Einzahlung erfolgt einmalig. Die Festlegungsfrist beginnt am 01.01. des Kalenderjahres, in dem das Recht begründet wurde. Die Sperrfrist beträgt 6 Jahre und der begünstigte Höchstbetrag 400,00 EUR. Der Arbeitnehmer erhält eine Sparzulage von 20 %.

· Beteiligungskaufvertrag (§ 7 VermBG):
Vertragspartner sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer erwirbt bestehende Vermögensbeteiligungen, wobei der geschuldete Kaufpreis mit vermögenswirksamen Leistungen verrechnet oder mit anderen Beträgen gezahlt wird. Die Einzahlung erfolgt einmalig. Die Festlegungsfrist beginnt am 01.01. des Kalenderjahres, in dem das Recht begründet wurde. Die Sperrfrist beträgt 6 Jahre und der begünstigte Höchstbetrag 400,00 EUR. Der Arbeitnehmer erhält eine Sparzulage von 20 %.

· Sparvertrag (§ 8 VermBG):
Vertragspartner sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitgeber verpflichtet sich vermögenswirksame Leistungen als Sparbeitrag beim Kreditinstitut einmalig oder für die Dauer von 6 Jahren laufend einzuzahlen. Die Festlegungsfrist beginnt am 01.01. des Kalenderjahres, in dem die erste vermögenswirksame Leistung eingeht. Die Sperrfrist beträgt 7 Jahre. Der Arbeitnehmer erhält keine Sparzulage, da Kontensparen vom Staat nicht begünstigt wird.

Zulagenunschädliche vorzeitige Verfügung:

Folgende vorzeitige Verfügungen sind für die Arbeitnehmersparzulage unschädlich:

· Der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte verstirbt nach Vertragsabschluss oder ist völlig erwerbsunfähig.
· Der Arbeitnehmer hat nach Vertragsabschluss, aber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet, und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung sind mindestens zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen.
· Der Arbeitnehmer wurde nach Vertragsabschluss arbeitslos und die Arbeitslosigkeit bestand mindestens ein Jahr lang ununterbrochen, auch noch im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung.
· Der Arbeitnehmer hat nach Vertragsabschluss unter Aufgabe der nichtselbstständigen Arbeit eine Erwerbstätigkeit aufgenommen.
· Festgelegte Wertpapiere werden veräußert und der Erlös wird bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat der Veräußerung folgt, zum Erwerb von AN-zulagenberechtigter Wertpapiere wieder verwendet.

Beantragung der Arbeitnehmersparzulage:

Die Arbeitnehmersparzulage wird beim zuständigen Finanzamt beantragt. Als Formular wird der Lohnsteuerjahresausgleich oder die Einkommensteuererklärung benutzt. Die AN-Zulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt festgesetzt. Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr zu stellen, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.

Die AN-Zulage wird fällig ...

· mit Ablauf der vorgeschriebenen Sperrfrist oder
· in den Fällen unschädlicher Verfügung.


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
jährlicher Anlagehöchstbetrag fehlerhaft, Effzeh, 11.11.2015
Sowohl in den Schulbüchern als auch in den Ausführungen der Bausparkassen wird darauf hingewiesen, dass der jährliche Anlagehöchstbetrag für VL in Bausparen bei 470 € und nicht bei 480 € liegt.
Überarbeitung, TobiasH, 20.03.2010
Der Artikel wurde den neuen gesetzlichen Bestimmungen aktualisiert!
naja, Miss1992, 15.03.2010
Welche Personengruppe kommt den für die Förderung überhaupt in Frage...?
Wird aktualisert, TobiasH, 31.08.2009
Hallo, der Beitrag wird momentan überarbeitet!
....., Jolina, 31.08.2009
Kann das mal bitte jemand aktualisieren? Ich empfehle die Seite immer meinen Azubis.... wenn die das hier lesen, gibts sicher Schwierigkeiten :(
....., wolke626, 22.01.2007
Das hat ja von den Zahlen und Werten her gar keinen Aktuellen Bezug mehr :-( Schade
Festlegungsfrist?, Schaefschae, 29.05.2006
Was ist eine Festlegungsfrist???
lachhaft, mr-sunshine, 08.05.2006
wenn mehr zeit dafür aufgewandt wird, die foren nach "nicht angemessenen" themen zu durchsuchen, als artikel zu aktualisieren, die für die prüfung wichtig sind, sollte man darüber nachdenken, diese seite zu schließen...offizielle foren zum leute kennenlernen und posten gibt es genügend.
Aktualisieren?????, marcus86, 07.03.2006
also ich bin ehrlich gesagt ziemlich erschrocken, das in echt keine beiträge mehr was aktuelles reingemacht wird. eigendlich lohnt es sich nicht mehr hier reinzuschaun, weil das was hier drin steht nicht im geringsten mehr korrekt ist. (Beiträge,Prozente,staatl. Förderung, Vermögensgrenzen,usw.)
Geb dir recht, Sabi-Sommer, 16.01.2006
Clau2411 ich geb dir recht das ist recht schwach das man die Daten nicht abändert auf zb. max 470 An-Sparzulage
Was soll das denn....???, Clau2411, 01.12.2005
Also nach 2 Jahren, sollte man doch langsam mal die neuen Prozentsätze reinschreiben?!?!?! Guckt denn hier keiner mehr rein!?????
Aktuelle Zahlen, Chrisi83, 29.04.2005
Also, hier mal die neuen Zahlen: Es gibt 9 % auf 470 € (VL auf Bausparvertrag), 18 % auf 400 € (Fonds) und 8,8 % auf 512 € WoP. EK Grenzen VL 17.900 udn WoP 25.600, jeweils für Alleinstehende, Eheleute doppelte Grenze. Ich hoffe ich konnte euch helfen. Aber aktuelle ZAhlen findet man im Normalfall auch bei der BAusparkasse, oder fragt in der Bank nach, die müssen ja aktuell sein. Liebe Grüße und an die , die nächste Woche auch leiden müssen, viel Glück!
Gut erklärt, aber nicht aktuell, Sabrina_, 23.04.2005
Ich wollte eigentlich die aktuellen Förderungshöchstbeträge erfahren, da diese in meinem Buch schon überholt sind. Leider ist die Infoseite auf dem Stand von 2004. Sonst wirklich gut erklärt!
Veraltet!!!, Beate117, 20.03.2005
Och nööö!!! Wie sind denn jetzt die aktuellen Daten?!
Aktualisieren, Biber, 17.01.2005
Das ist aber nicht gut, wenn sich einer nach den Zahlen hier richtet, dann kann der aber ganz schön auf die Nase fallen
Da stimmt aber was nicht..., tessanna, 13.12.2004
Müsste mal aktualisiert werden.
Könnt Ihr das bitte mal ändern???, Bankwoman, 17.11.2004
Eigentlich will man sich aus den Seiten Informationen rausziehen, aber wenn die Angabe nicht richtig sind bringt uns das alles herzlich wenig.
Na Ja!, Simone85, 21.08.2004
Jetzt gibt es schon 8 Monate die neuen Förderungssätze und ihr habt sie immer noch nicht aktualisiert, wär echt wichtig wenn das in näherer Zukunft nachgeholt würde, weil einen das immer total verwirrt mit den neuen Sätzen zu arbeiten und man dann doch immer noch die Alten irgendwo liest. Aber sonst ist der Artikel super!!!
NEUE FÖRDERUNGEN, MMaus, 02.06.2004
Hallo Seit Anfang des Jahres gibt es neue Förderungssätze..... z.B. 8,8 % auf 470 Euro beim Bausparen ....
Frage:Zu Versteuerndes Einkommen?, N.A., 06.09.2003
Ich habe eine Frage:Was versteht man unter "zu versteuerndes Einkommen"? Ist es das Bruttojahresgehalt? Irgend etwas kann man doch da noch abziehen, oder? Zum Beispiel den Freibetrag von 2000,00 DM oder? Könnte also eine Person mit 37.000,00 Bruttojahresgehalt auch staatliche Förderung bekommen?
Neue Eurobeträge!!!, N.A., 06.09.2003
Für alle Leute die auch schon mit dem Euro arbeiten: 10% Arbeitnehmersparzulage auf 480 EUR bei Bausparverträgen 20% Arbeitnehmersparzulage auf 408 EUR beim Fondsparen Einkommensgrenzen 17.900 EUR für Alleinstehende und 35.800 EUR bei Verheirateten Arbeitnehmern [Anm.d.Red. - Alle Beträge wurden mittlerweile auf Euro umgeschrieben.]
Sparleistung, Herrmann, 07.12.2002
Sollte das zu versteuerndes Einkommen oberhalb der für die Arbeitnehmersparzulage geltenden Einkommensgrenzen, aber innerhalb der für die Wohnungsbauprämie geltenden Einkommensgrenzen liegen, können auf die vermögenswirksamen Leistungen Wohnungsbauprämie beantragt werden.
Suppi!!!, Fireangel19, 19.09.2002
Habe das ganze Internet nach den besch.... Euro Beträgen abgesucht! Einfach lachhaft das eigentlich alle noch in der guten alten DM Welt leben, aber wir brauchen nun mal den Euro für die Prüfung! Zum Glück bin ich jetzt fündig geworden!!! Dankeschön!!!

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