Das Bankgeheimnis ist die Pflicht des Kreditinstitutes, keine Auskünfte
über seine Kunden und deren persönliche, wirtschaftliche
und finanzielle Verhältnisse an Dritte zu geben. Das Kreditinstitut
hat das Recht, Auskünfte über seine Kunden und deren genannte
Verhältnisse zu verweigern.
Ausnahmen vom Bankgeheimnis:
1. Gegenüber Vertretern des Kontoinhabers
- Erben
- Testamentsvollstrecker
- Prokuristen umd Handlungsbevollmächtigte
- Bankbevollmächtigte
- Konkurs- und Vergleichsverwalter
2.Zum Schutz der Bank
- z.B. Rufschädigung durch nichtzutreffende Anschuldigungen von Kunden
3. Aufgrund gesetzlicher Pflichten
- im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens
- im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens
- im Rahmen eines Strafermittlungsverfahrens bei Vorliegen einer richterlichen Beschlagnahme
- beim Tode des Kunden (Meldung an das Finanzamt)
- im Steuerstraf- und Steuerbussgeldverfahren gegenüber dem Richter oder dem Finanzamt
- bei Vorliegen eines Einzelauskunftsverfahrens, wenn die Sachverhaltsaufklärung
durch den Steuerpflichtigen erfolglos war oder keinen Erfolg verspricht
4. Im Rahmen der Bankauskunft
5. Durch ausdrückliche Entbindung von der Schweigepflicht in z.B. einem Zivilprozess
6. Im Rahmen der Bankaufsicht
- gegenüber dem Bundesaufsichtsamt
- gegenüber der EZB
Die Bankauskunft
Definition:
Eine Bankauskunft sind allgemein gehaltene Mitteilungen eines Kreditinstitutes
über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine
Kreditwürdigkeit und seine Zahlungsfähigkeit (keine betragsmässigen
Angaben).
Auskünfte über juristische Personen u. im Handelsregister eingetragene Kaufleute:
Über sie werden Auskünfte erteilt, sofern keine anderslautenden
Weisungen vorliegen.
Auskünfte über Privatkunden und Vereinigungen:
Über sie werden nur Auskünfte erteilt, wenn der Kunde allgemein
oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.
Durchführung einer Bankauskunft:
- Auskunftsanfrage:
Schriftliche Anfrage (mündlich nur in Ausnahmefällen) und
unter Angabe des berechtigten Interesses.
- Auskunftserteilung:
Schriftliche Erteilung und nur aufgrund vorliegender Kenntnisse.
- Auskunftsverweigerung:
Verweigerungen sollten allgemein gehalten werden und so formuiert
werden, dass sie nicht als negativ verstanden werden können.